Rechtsprechung / Sozialgericht für das Saarland

Sozialgericht für das Saarland Beschluss vom 17.01.2022 – S 19 P 102/21

ECLI:DE:SGSL:2022:0117.S19P102.21.00

Tenor

Das Sozialgericht für das Saarland erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht A-Stadt.

Gründe

1

Das Sozialgericht für das Saarland ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) örtlich unzuständig.

2

Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen (§ 57 SGG Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 15. April 2015 ).

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Der Kläger hat seinen Wohnsitz in A-Stadt, womit das Sozialgericht A-Stadt örtlich zuständig ist.

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Dem steht nicht entgegen, dass vorliegender Rechtsstreit zunächst beim Amtsgericht C-Stadt rechtshängig war und von dort unter Hinweis auf das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Organisation der ordentlichen Gerichte im Saarland und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (Gerichtsstrukturreformgesetz) vom 30. November 2016 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2017, Seite 79), erneut geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gerichtsstrukturreformgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze 24. Oktober 2017 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 14. Dezember 2017, Seite 1005) durch Beschluss vom 23. Dezember 2020 – offenbar nach § 281 Zivilprozessordnung - an das Amtsgericht N. verwiesen wurde.

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Das Amtsgericht C-Stadt hat sich aufgrund von § 7 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtsstrukturreformgesetz für örtlich unzuständig gehalten. Indes begründet § 7 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtsstrukturreformgesetz keine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit. Dabei handelt es sich vielmehr um eine Vorschrift, die die – regionale - Zuweisung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten für die Bezirke sämtlicher Amtsgerichte im Saarland bestimmt.

6

§ 7 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtsstrukturreformgesetz lautet wie folgt:

7

Abweichend von Absatz 1 werden die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für die Bezirke sämtlicher Amtsgerichte im Saarland wie folgt zugewiesen: …

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Nr. 2: dem Amtsgericht N. die Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen.

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Der darauf beruhende Beschluss vom 23. Dezember 2020 trifft demzufolge keine Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit, sondern nur über die Zuweisung an das Amtsgericht N. nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtsstrukturreformgesetz. Eine Bindungswirkung bezüglich der örtlichen Zuständigkeit ist damit nicht eingetreten.

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Letztlich ist auch keine Bindungswirkung durch den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 22. Juli 2021 eingetreten, das wegen Unzulässigkeit des angerufenen Rechtswegs verwiesen hat.

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Zutreffend hat das Amtsgericht N. mit Beschluss vom 22. Juli 2021 seine Zuständigkeit im Hinblick auf § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG verneint. Zu der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts für das Saarland verhält sich der Beschluss nicht. Insoweit besteht für die Kammer keine Bindungswirkung.

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Nach Anhörung der Beteiligten war der Rechtsstreit gemäß § 98 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts an das gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG zuständige Sozialgericht A-Stadt zu verweisen.

13

Dieser Beschluss ist nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.