Rechtsprechung / Sozialgericht für das Saarland
Sozialgericht für das Saarland Urteil vom 10.02.2022 – S 19 P 125/19
ECLI:DE:SGSL:2022:0210.S19P125.19.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.952,00 € zu zahlen.
2. Die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Gewährung des Anerkennungsbetrages nach § 87a Abs. 4 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI).
Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenheims H. W. in A-Stadt. Dabei handelt es sich um eine vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI.
Am 14. Juni 2018 wurde der 1938 geborene Versicherte der Beklagten H. M. (infolge: Versicherter) in die Einrichtung der Klägerin stationär aufgenommen.
Gemäß einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 7. Mai 2018 lag bei dem Versicherten Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 3 bei 56,25 gewichteten Punkten vor. Mit Bescheid vom 9. Mai 2018 gewährte die Beklagte dem Versicherten Pflegegeld in Höhe von 545,00 € seit 2. März 2018 sowie den Entlastungsbetrag.
Nach Aufnahme in die Einrichtung der Klägerin am 14. Juni 2018 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 2018 Leistungen der vollstationären Pflege nach Pflegegrad 3 in Höhe von 1.262 €.
Am 15. Juni 2018 beantragte der Versicherte die Höherstufung. Die daraufhin begutachtende Ärztin im MDK Wilhelm stellte am 20. September 2018 36,25 gewichtete Punkte fest.
Nach Anhörung vom 16. Oktober 2018 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Januar 2019 fest, dass der Bewilligungsbescheid vom 20. Juni 2018 wegen Verringerung des Hilfebedarfs nach § 48 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)zum 1. Februar 2019 zurückgenommen werde. Ab dann würden stationäre Pflegeleistungen nach Pflegegrad 2 in Höhe von 770,00 € gewährt.
Am 6. Februar 2019 beantragte die Klägerin von der Beklagten die Gewährung des Anerkennungsbetrages gemäß § 87a Abs. 4 SGB XI, weil sich die Pflegebedürftigkeit durch die aktivierende Pflege vermindert habe.
Die Beklagte bat den MDK um Stellungnahme. Die Pflegefachkraft B. führte am 4. Juli 2019 aus, im Vergleich zum Vorgutachten vom 7. Mai 2018 seien bei dem Hausbesuch am 20. September 2018 Verbesserungen festgestellt worden. Aufgrund der Suizidalität sei eine Abklärung der Antriebs- und Stimmungsstörung erforderlich geworden, sodass die Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage nicht mehr habe gewertet werden können. Ängste seien im letzten Hausbesuch nicht mehr beschrieben worden. Es hätten kaum noch Orientierungsstörungen bestanden, ein Durchschlafen in der Nacht sei möglich gewesen. Gangbild und Transfers gelängen nun wieder sicher und selbstständig, Hilfen beim Toilettengang seien weggefallen. Allein durch die Verbesserungen im Bereich der Mobilität und der geringer ausgeprägten kognitiven Störung mit Auswirkung auf die Module 1 und 6 seien die Kriterien des Pflegegrads 3 nicht mehr erfüllt.
Die Beklagte führte am 12. Juli 2019 aus, der Anerkennungsbetrag werde gezahlt, wenn die Pflegeeinrichtung spezielle eigene aktivierende oder rehabilitative Maßnahmen anbiete und nachweise, dass der Pflegebedürftige daran teilgenommen habe. Dieser Nachweis sei nicht erbracht.
Am 3. September 2019, am selben Tag bei den Sozialgerichten für das Saarland eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor:
Die Rückstufung sei auf besondere aktivierende Maßnahmen in ihrer Einrichtung zurückzuführen. Der Versicherte sei in einem depressiven, antriebslosen und teilweise schlechten, pflegerischen Zustand aufgenommen worden. Nur durch anhaltende Motivierung sowie freundliche und kontinuierliche Aufforderungen habe er in den weitgehend strukturierten Tagesablauf zurückgefunden. Ohne zusätzliche Motivation über das übliche Maß hinaus wäre er in seinem lethargischen Zustand verblieben. Nach dem Schlaganfall des Versicherten habe sich die Depression deutlich verschlechtert. Die dann eingetretene Besserung sei nicht nur dem Erfolg der medikamentösen Therapie, sondern auch zu einem großen Teil den Bemühungen und der Fürsorge der Einrichtung geschuldet.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 30. September 2015 gerade keine schriftliche Dokumentation gefordert.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.952,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, ausweislich des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände setze die Bonuszahlung voraus, dass die Pflegeeinrichtung spezielle eigene aktivierende und rehabilitative Maßnahmen anbiete und der Pflegebedürftige, für den sich eine entsprechende Herabstufung in einen niedrigeren Pflegegrad oder die Feststellung des Nichtvorliegens der Pflegebedürftigkeit ergebe, an diesen Angeboten nachweislich teilgenommen habe. Die übersandten Unterlagen ließen nicht erkennen, dass solche speziellen Maßnahmen angeboten worden seien. Es seien lediglich Angebote aufgeführt, die für alle Bewohner zugänglich seien, die ersichtlich keine speziellen aktivierenden und rehabilitativen Maßnahmen beinhalteten.
Das BSG habe ausgeführt, dass ein Anspruch ausscheide, wenn die Rückstufung auf eine außerhalb der Sphäre des Heimes liegenden Umstandes zurückzuführen sei, zum Beispiel auf den Einsatz von Hilfsmitteln. Nichts Anderes könne nach ihrer Auffassung gelten, wenn die Verbesserung auf eine geänderte Medikation zurückzuführen sei. Aus dem Gutachten zur Pflegebedürftigkeit ergäben sich Unterschiede bei der aufgeführten Medikation. Soweit ersichtlich, habe der Versicherte zum Zeitpunkt der Begutachtung am 7. Mai 2018 lediglich ASS eingenommen. Erst nach der Begutachtung habe er begonnen, ein Antidepressivum und ein Schilddrüsenmedikament einzunehmen. Der gesteigerte Antrieb und der Wegfall der zuvor geschilderten Ängste seien darauf zurückzuführen. Die medikamentöse Behandlung habe erst in der Einrichtung begonnen.
Zwar habe das BSG ausgeführt, dass die Anforderungen an die Dokumentation nicht zu hoch angesetzt werden dürften; eine schriftliche Dokumentation werde gleichwohl gefordert. Eine mündliche Aussage der für diesen Teil der Pflege zuständigen Pflegekräfte habe das BSG nur ausnahmsweise für ausreichend erachtet, da die Heime insbesondere für die Zeit bis zur Verkündung des Urteils nicht hätten wissen können, welche Anforderungen an den Nachweis der Durchführung aktivierender Maßnahmen zu stellen seien. Im Jahr 2018 sei von einer entsprechenden Kenntnis auszugehen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen D. und E. zu der Durchführung der aktivierenden und rehabilitativen Maßnahmen bei dem Versicherten.
Es ist weiter Beweis erhoben worden durch schriftliche Befragung der Fachärztin für Allgemeinmedizin F., A-Stadt, vom 12. Juli 2021 und der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G., E-Stadt, vom 9. August 2021.
Die Kammer hat weiterhin einen Entlassungsbericht der SHG Klinik So., B-Stadt, vom 1. April 2020 über den Aufenthalt von 15. November 2019 bis 28. Januar 2020 beigezogen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 29. April 2021, der schriftlichen ärztlichen Auskünfte sowie des Entlassungsberichts Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogen war, Bezug genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zu Recht mit der Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG, weil die Pflegekasse gegenüber dem Heimträger im Vergütungsbereich mangels eines Subordinationsverhältnisses nicht durch Verwaltungsakt über den Anspruch entscheiden kann (Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. September 2015, B 3 P 1/14 R).
Die Beklagte hat deshalb zu Recht die Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 12. Juli 2019 nur in Form eines einfachen Schreibens bekannt gegeben. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht; eine Klagefrist war nicht einzuhalten.
In der Sache ist die Leistungsklage begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 2.952,00 € nach § 87a Abs. 4 SGB XI in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl.I, 2424) zu zahlen.
Danach erhalten Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 erbringen, von der Pflegekasse zusätzlich den Betrag von 2 952 Euro, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder festgestellt wurde, dass er nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 ist. Der Betrag wird entsprechend § 30 angepasst. Der von der Pflegekasse gezahlte Betrag ist von der Pflegeeinrichtung zurückzuzahlen, wenn der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Monaten in einen höheren Pflegegrad oder wieder als pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 eingestuft wird.
Die Klägerin ist Trägerin einer Pflegeeinrichtung, die Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI erbringt. Der Versicherte M. war bei Aufnahme am 14. Juni 2018 pflegebedürftig nach Pflegegrad 3. Zum 1. Februar 2019 erfolgte eine Rückstufung in den Pflegegrad 2, nachdem durch die Begutachtung vom 20. September 2019 nur noch 36,25 gewichtete Punkte festgestellt werden konnten.
Die Rückstufung erfolgte nach Durchführung aktivierender und rehabilitativer Maßnahmen, die in der Einrichtung der Klägerin durchgeführt wurden und an denen der Versicherte auch teilgenommen hat (1.).
Die Bekundungen der Zeuginnen E. und D. reichen als Dokumentation aus (2.).
Zu 1.:
Was der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal „nach Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen" meint, hat er in § 87a Abs.4 Satz 1 SGB XI nicht näher beschrieben. Bereits vom Wortlaut her ist der Begriff "aktivierende Maßnahme" von der allgemeinen "aktivierenden Pflege" abzugrenzen. Dabei handelt es sich um eine Form der alltäglichen Pflegepraxis, die verbliebene Fähigkeiten und Ressourcen des Pflegebedürftigen bei den einzelnen Pflegemaßnahmen einbezieht und - im Gegensatz zur kompensatorischen Pflege - Hilfe zur Selbsthilfe bietet und verhindern soll, dass Fähigkeiten wegen fehlender körperlicher und geistiger Übung weiter abnehmen. Im Idealfall können dadurch sogar verloren gegangene Fähigkeiten wiedererlangt werden. Die aktivierende Pflege ist anerkannter Grundsatz professioneller Pflege (§ 2 Abs. 1 SGB XI). Auch die Gesetzesbegründung zu § 87a Abs. 4 SGB XI spricht die "aktivierende Pflege" als allgemeinen Pflegestandard an (BT-Drucks 16/7439 Nr. 53 S. 73).
Da die aktivierende Pflege eines Pflegebedürftigen schon zum allgemeinen Pflegestandard gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB XI gehört, hat die Einrichtung der Klägerin ein erkennbares „Mehr“ als das gesetzliche Mindestmaß an pflegerischen Maßnahmen zu erbringen (Urteil des BSG vom 30. September 2015, aaO.). Diese müssen sich dem Sinn der Regelung des § 87a Abs. 4 SGB XI nach zentral auf die Fähigkeiten der Betroffenen beziehen, die nach § 14 Abs. 4 SGB XI für die Zuordnung zu einer Pflegstufe maßgeblich sind, also etwa Mobilität, Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Toilettenbenutzung. Hat das Heim dazu spezielle Angebote gemacht, die der Betroffene regelmäßig auch genutzt hat, greift die Vermutung ein, dass diese überobligatorischen Anstrengungen zur Herabstufung beigetragen haben. Auch eine quantitative Ausweitung der aktivierenden Pflege kann im Einzelfall ausreichen, wie zB ein in der Dauer ausgeweitetes begleitetes Rollator-Gehtraining zur Förderung des Ziels des späteren eigenständigen Gehens mit dem Rollator. Einen Nachweis der Kausalität der durchgeführten überobligatorischen Maßnahmen verlangt die Vorschrift aber ausdrücklich nicht. Neben den aktivierenden Maßnahmen stehen in § 87a Abs. 4 Satz 1 SGB XI gleichrangig und alternativ die rehabilitativen Maßnahmen. Da grundsätzlich nicht unterschieden werden kann, ob eine eingetretene Reduzierung des Pflegebedarfs, die auf der Wiedergewinnung körperlicher oder geistiger Fähigkeiten beruht, letztlich auf aktivierende Maßnahmen des Pflegepersonals (wie z.B. Geh-, Aufsteh-, Rollator- oder Toilettentraining, Gedächtnistraining) oder auf die gleichzeitig stattfindenden Maßnahmen der Krankenkassen zur medizinischen Rehabilitation zurückzuführen sind, die aber vom Pflegepersonal ggf. veranlasst und begleitet werden, muss davon ausgegangen werden, dass auch alle Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation unabhängig von der Kostenträgerschaft in den Tatbestand des § 87a Abs. 4 SGB XI einzubeziehen sind, solange sie ambulant im Pflegeheim durchgeführt werden und dem Pflegepersonal eine Veranlasser- und Begleitfunktion zukommt.
Da der Anerkennungsbetrag nach § 87a Abs. 4 SGB XI die Reduzierung des Pflegebedarfs infolge Wiedergewinnung körperlicher oder geistiger Fähigkeiten belohnen will, scheidet ein Anspruch aus, wenn die Rückstufung auf eine stationäre Krankenbehandlung oder auf eine außerhalb des Heimes durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme zurückzuführen ist (BT-Drucks 16/7439, zu Nr 53 Buchst b S 73). Gleiches gilt dann, wenn die Rückstufung auf dem Einsatz von Hilfsmitteln beruht (Urteil des BSG vom 30. September 2015, a.a.O.).
Davon ausgehend ist den Aussagen der Zeuginnen E. und D. zu entnehmen, dass bei dem Versicherten zum einen eine quantitative Ausweitung der aktivierenden Pflege im Sinne der Motivation, zum anderen aber auch ein spezielles Angebot erfolgt ist, nämlich das Bepflanzen des Hochbeets.
Beide Zeuginnen haben ausgesagt, es habe im Gegensatz zu den anderen Bewohnern einer besonderen Motivation bedurfte, um den Antrieb wiederherzustellen. Nach deren Einschätzung sei ein 30-prozentiger Mehreinsatz erforderlich gewesen, um den Versicherten zu motivieren, was eine quantitative Ausweitung der aktivierenden Pflege darstellt.
Die Zeuginnen haben bekundet, bei Aufnahme sei der Versicherte antriebslos und depressiv gewesen. Er habe häufig Suizidgedanken geäußert. Das permanente Bemühen um ihn habe schließlich dazu geführt, dass seine Stimmung besser geworden sei. Nach stärkerer Integration und Teilhabe in der Gesellschaft seien die Suizidgedanken rückläufig gewesen.
Die Zeugin D. hat weiter ausgeführt, durch das Studium seiner Biografie habe sie herausgefunden, dass er früher Schreiner gewesen sei. Sie habe deshalb zunächst eine Laubsäge besorgt, aber feststellen müssen, dass er jetzt nicht mehr handwerklich habe tätig werden wollen. Dann habe man entdeckt, dass der Versicherte am Garten interessiert sei, sie habe Gartenliteratur besorgt und ein Hochbeet angeschafft. Dieses habe er als einziger bepflanzt, was ihm sehr gefallen habe.
Überdies sei es bezüglich der am Anfang bestehenden Inkontinenz gelungen, durch dauerndes Nachfragen und Hinweis darauf, dass jemand da sei, der ihn, wenn er es nicht allein könne, zur Toilette begleite, dieser zu begegnen. Er habe zunächst Inkontinenzmaterial gebraucht, später nicht mehr. Derzeit sei er nachts inkontinent, tagsüber aber nicht.
Eine solche Verbesserung folgt auch aus den Ausführungen der Pflegefachkraft B. in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2019.
Die Kammer sieht damit aktivierende Maßnahmen im Sinne von § 87a Abs. 4 SGB XI als erbracht an.
Da die Einrichtung damit ein „Mehr“ an ohnehin geschuldeten Pflegemaßnahmen erbracht hat, die der Versicherte auch genutzt hat, greift danach die Vermutung, dass diese überobligatorischen Anstrengungen auch zur Herabstufung beigetragen hat (Udsching/Schütze, Kommentar zum SGB XI, 5. Aufl., § 87a Abs. 4 SGB XI Rn. 14).
Der Einwand der Beklagten, die Rückstufung in einen niedrigeren Pflegegrad sei darauf zurückzuführen, dass eine medikamentöse Behandlung der Depression erst in der Einrichtung begonnen habe, überzeugt nicht. Die Kammer konnte offenlassen, ob insoweit eine parallele Bewertung statthaft ist, vergleichbar mit der Rückstufung, die auf den Einsatz von Hilfsmitteln zurückzuführen ist.
Nach den von der Kammer erbetenen Befundberichten der Ärztinnen F. und Dr. G. ist die eingetretene Verbesserung nicht allein rein medikamentös möglich.
Dr. G. hat in ihrem Befundbericht vom 9. August 2021 ausgeführt, die Verbesserung der klinischen Symptomatik sei aber nicht allein darauf zurückzuführen, sondern auf die komplexe Behandlung mit Einbeziehung in die soziale Gemeinschaft und die Aktivitäten durch die Betreuungskräfte. Eine solche Verbesserung sei allein rein medikamentös nicht möglich. Dies bestätigt die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin F. am 12. Juni 2021. Die positive Entwicklung sei sicherlich nicht nur als Erfolg der medikamentösen Therapie anzusehen, sondern zum großen Teil auf die Bemühungen und die Fürsorge in der Einrichtung zurückzuführen.
Zu 2.:
Letztendlich kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, die überobligatorischen Anstrengungen, die die Zeuginnen bekundet haben, seien nicht nach den Vorgaben des BSG in seinem Urteil vom 30. September 2015 hinreichend dokumentiert. Zwar sind die Durchführung der aktivierenden oder rehabilitativen Maßnahmen und die erfolgte Teilnahme des Pflegebedürftigen zu dokumentieren.
Die Beklagte meint, das BSG habe dazu ausgeführt, eine mündliche Aussage der für diesen Teil der Pflege zuständigen Pflegekräfte sei nur ausnahmsweise für ausreichend erachtet worden, da die Heime insbesondere für die Zeit bis zur Verkündung des Urteils nicht hätten wissen können, welche Anforderungen zu stellen seien, weshalb 2018 von einer entsprechenden Kenntnis auszugehen sei. Der Argumentation der Beklagten folgt die Kammer nicht.
Dem Anliegen des Gesetzgebers, den Nachweis der Voraussetzungen des § 87a Abs. 4 SGB XI nicht zu bürokratisch auszugestalten, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Anforderungen an die Dokumentation der aktivierenden oder rehabilitativen Maßnahmen nicht zu hoch angesetzt werden. Es reicht regelmäßig aus, so das BSG, wenn das Heim sein Angebot in dieser Hinsicht darstellt und belegt, dass der Betroffene von diesem Angebot mehr als nur ganz beiläufig Gebrauch gemacht hat. Eine Aufzeichnung in der Form, dass für jeden Tag dokumentiert würde, an welchen aktivierenden Maßnahmen der Betroffene für wie viele Minuten teilgenommen hat, ist nicht geboten. Grundsätzlich wird das Heim schon im eigenen Interesse seine spezifischen Aktivierungsangebote schriftlich dokumentieren; es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Heim über eine mündliche Aussage der für diesen Teil der Pflege zuständigen Pflegekräfte seine Angebote darstellt. Das gilt insbesondere für die Zeit bis zur Verkündung dieses Urteils. Bisher konnten die Heime nicht wissen, welche Anforderungen an den Nachweis der Durchführung aktivierender Maßnahmen zu stellen sind (Urteil des BSG vom 30. September 2015, a.a.O.).
Die Kammer versteht diese Ausführungen nicht so, dass nach Verkündung des Urteils die Dokumentation nicht mehr über eine mündliche Aussage der für diesen Teil der Pflege zuständigen Pflegekräfte erfolgen kann. Der Formulierung des BSG „insbesondere“ ist eine solche Ausschließlichkeit nicht zu entnehmen.
Ein solches Verständnis widerspräche auch dem Sinn der Vorschrift, einen Anreiz zu schaffen, mit dem die Anstrengungen in den Bereichen der aktivierenden Pflege und Rehabilitation gesteigert werden sollen (BT-Drucksache 16/7439, S. 73). So wurde in der Bundestagsdrucksache bei den allgemeinen Ausführungen zu Problem, Ziel und Lösung die Entbürokratisierung bei der Pflegedokumentation in den Blick genommen und als Anliegen formuliert (BT-Drucksache, aaO., S. 4).
Dem ist nicht gedient, wenn der Nachweis der Voraussetzungen zu bürokratisch ausgestaltet ist. Eine Pflicht zur Dokumentation der im Einzelnen durchgeführten, aktivierenden und rehabilitativen Maßnahmen würde den Gesetzeszweck konterkarieren. Dies würde letztendlich dazu führen, dass weniger Zeit für die Durchführung der Maßnahmen selbst zur Verfügung stehen würde. Das kann weder im Sinne des Gesetzes, noch der Pflegekassen sein, die von einer durch diese Maßnahmen erfolgten Herabstufung des Pflegegrades erheblich profitieren.
Vor diesem Hintergrund betrachtet, ist es für den Nachweis wünschenswert und bewahrt die Pflegekassen vor Beweisnot, wenn spezifische Aktivierungsangebote auch schriftlich dokumentiert sind. Dies würde Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art vielleicht vermeiden. Das bedeutet aber nicht, dass der Nachweis, der gerade nicht einer strengen Dokumentationspflicht unterworfen sein soll, nicht auch weiterhin durch die Bekundungen der eingesetzten Pflegekräfte geführt werden kann.
Bei dieser Sachlage sieht es die Kammer als bewiesen an, dass aktivierende oder rehabilitative Maßnahmen durchgeführt wurden, an denen der Versicherte auch teilgenommen hat, die letztendlich zur pflegerelevanten Reduzierung des Hilfebedarfs führten, weshalb die Klägerin Anspruch auf den Anerkennungsbetrag nach § 87a Abs. 4 SGB XI in Höhe von 2.952,00 € hat.
Der Klage war stattzugeben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Auf anliegende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.