Rechtsprechung / Sozialgericht für das Saarland
Sozialgericht für das Saarland Beschluss vom 06.08.2025 – S 20 SF 36/24 E
ECLI:DE:SGSL:2025:0806.S20SF36.24E.00
Tenor
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 02.10.2024 wird insoweit abgeändert als die von der Beklagten an die Klägerin für das Verfahren S 20 KR 88/21 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 406,52 Euro herabgesetzt werden.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der im Rechtsstreit S 20 KR 88/21 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten, namentlich um die (anteilige) Auslagenerstattung für die angesetzten Reisekosten bzw. das Abwesenheitstagegeld der in ansässigen bevollmächtigen Rechtsanwältin zur mündlichen Verhandlung des Gerichts.
Im Hauptsacheverfahren war die die Kostenerstattung für Liposuktionen und Straffungsoperationen der Beine der bei der Erinnerungsführerin gesetzlich krankenversicherten Erinnerungsgegnerin nach Maßgabe der Vorschriften des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) streitig.
In der am 23.05.2022 stattgehabten mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten zur prozessökonomischen Beendigung des Rechtstreits einen Vergleich, der zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderungen eine Kostenerstattung zugunsten der Erinnerungsgegnerin von der Erinnerungsführerin i.H.v. insgesamt 2.000,00 € sowie eine Verpflichtung der Erinnerungsführerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin ausgehend von einer Mittelgebühr ohne Zinsen zu 25% vorsah.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.10.2024 die von der Erinnerungsführerin an die Erinnerungsgegnerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten – dem Antrag der Erinnerungsgegnerin vom 02.05.2024 entsprechend – auf 502,31 € fest; im Einzelnen:
Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG:
300,00 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG:
20,00 Euro
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG:
60,80 Euro
Summe:
380,80 Euro
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG: 3
360,00 Euro
abzüglich Anrechnung gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG
-150,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG:
335,00 Euro
Einigungs- und Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG:
360,00 Euro
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG:
25,75 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG:
20,00 Euro
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG:
337,68 Euro
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG:
80,00 Euro
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG:
260,00 Euro
Summe:
1.628,43 Euro
Insgesamt:
2.009,23 Euro
Hiervon 1/4:
502,31 Euro
Zur Begründung jener antragsgemäß festgesetzten Kosten führte der Urkundsbeamte aus, die Erinnerungsführerin sei zu dem Kostenfestsetzungsantrag angehört worden und habe lediglich die Höhe der Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG und des Tage- und Abwesenheitsgeldes Nr. 7005 VV RVG beanstandet. Die weiteren Gebühren und Auslagen seien anerkannt worden, sodass diese antragsgemäß festzusetzen gewesen seien. Reisekosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt, der nicht am Ort des Gerichts wohne, seien – soweit notwendig – erstattungsfähig. § 193 SGG enthalte anders als § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO keine Ausnahmeregelung, diese Vorschrift der ZPO sei also nicht über § 202 S. 1 SGG entsprechend anwendbar; herangezogen werden kann aber die Rechtsprechung zu § 162 VwGO. Der Beteiligte solle die Möglichkeit erhalten, Spezialisten für die einschlägige Rechtsmaterie oder einen Anwalt besonderen Vertrauens heranzuziehen; grundlos dürfte ein weder am Gerichtssitz noch am Wohnsitz des Beteiligten ansässiger Rechtsanwalt aber nicht beauftragt werden. Kosten für Reisen des Rechtsanwalts zum Termin könnten grundsätzlich geltend gemacht werden; das gelte nur dann nicht, wenn Reisekosten in auffälligem Missverhältnis zur Bedeutung der Sache und den sonstigen Kosten stünden.
Die Erinnerungsgegnerin habe vorgetragen, dass diese gerade wegen der Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der plastischen Chirurgie, des Klinikwesens und bezüglich der Erkrankung des Lipödems, der Mitgliedschaft in der bundesweit tätigen Lipödem Hilfe Deutschland e. V. und Lipödem Gesellschaft, der Tätigkeit als juristische Beirätin in der Lipödem Gesellschaft und der Betreuung der zu einem großen Ausmaß im Bundesgebiet an Lipödem erkrankter Patientinnen im Bereich des SGB V, des SGB VI und des SGB IX beauftragt worden sei. Da die Übernahme der Kosten für die Liposuktion bei Lipödem der Beinregion unter stationären Bedingungen und eine Straffung der Oberschenkel im Streit gestanden habe. Habe für diese Rechtsmaterie die Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin als Spezialistin beauftragt werden können und die Reisekosten stünden nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur
Bedeutung der Sache und den sonstigen Kosten. Die Fahrtkosten gem. Nr. 7005 VV RVG für die Hin- und Rückfahrt von insgesamt 804 km seien demnach in der beantragten Höhe entstanden und erstattungsfähig. Auch das Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG für die Geschäftsreise von mehr als 8 Stunden sei entstanden und erstattungsfähig.
Gegen diesen der Erinnerungsführerin am 08.10.2024 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss richtet sich deren am 04.11.2024 zum Sozialgericht für das Saarland eingelegte Erinnerung. Begründend führt sie aus, es sei im zugrundeliegenden Kostenerstattungsverfahren weder medizinisch vorgetragen, noch ein Gutachten eingeholt worden. Spezialkenntnisse des Bevollmächtigten seien weder erforderlich noch eingebracht worden. Ein Vergleich sei auf Vorschlag des Gerichts zur Niederschrift geschlossen worden zur Vermeidung des Berufungsrisikos. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts außerhalb des Gerichtbezirks sei daher nicht notwendig gewesen; vielmehr hätte ein Anwalt im Saarland beauftragt werden können. Ersetzbar seien daher nur fiktive Kosten eines im Saarland ansässigen Rechtsanwalts. Schließlich sei ihr vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschusses nicht mehr Gelegenheit zur Äußerung gegeben und damit eine Gehörsverletzung bewirkt worden.
Die Erinnerungsgegnerin ist der Erinnerung entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Behauptung der Erinnerungsführerin, dass die Prozessbevollmächtigte nichts zur Sache beigetragen habe, ins Leere gehe. Es sei sowohl um medizinische Fragestellungen als auch um Fragestellungen der Genehmigungsfiktion gegangen. Hier sei zentral bedeutend u. a. die Fragestellung gewesen, was die Klägerin subjektiv für erforderlich habe halten dürfen. Diese Frage sei eng verbunden mit der jeweils aktuellen Rechtslage bei einer Neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode (NUB) der Liposuktion bei Lipödem. Des Weiteren widerspräche sich die Erinnerungsführerin mit ihrem Vorbringen, dass aufgrund der Anwaltsdichte vor Ort die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht in Betracht komme, selbst. Diesbezüglich werde auf das bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss anerkannte Vorbringen verwiesen, insbesondere stünden die beantragten Reisekosten nicht in einem Missverhältnis. Ergänzend werde auf einen Link des Lipödemportals verwiesen, welcher von Patientinnen dieser Erkrankung häufig aufgesucht werde: https://www.lipoedemportal.de/liposuktion-lipoedemkostenuebernahme.htm. Die beiden genannten Anwälte mit Spezialkenntnissen seien er und ein Anwalt mit Sitz in Frankfurt. Eine Adresse im Saarland sei dort nicht genannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gesamtakten Bezug genommen.
II.
1. Die nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung ist in begründet. Die zu erstattenden Auslagen für Fahrtkosten und Abwesenheit waren, wie von der Erinnerungsführerin verfolgt, auf jene eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsbeistandes zu begrenzen.
a. Die Höhe der Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich vorliegend nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 4 RVG sowie nach dessen Anlage.
In dem vorliegend gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183 SGG fallen Rahmengebühren nach § 3 Abs. 1 RVG i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV) an. Da die Festsetzung der Kosten der Rechtsanwaltsvergütung vorliegend – bis auf die Fahrt- und Abwesenheitskosten – der vergleichsweisen Einigung der Beteiligten entsprach bzw. unstreitig ist, ist vorliegend allein über die in Ansatz gebrachten Auslagen in Form der Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV RVG sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG, deren Ansatz dem Grunde nach allein angegriffen wurde, zu entscheiden.
b. § 193 Abs. 2 und Abs. 3 SGG bestimmen, dass im Gerichtsverfahren erstattungsfähige Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten sind; die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten ist stets erstattungsfähig. Die für den Zivilprozess dabei für nicht am Gericht zugelassene oder nicht am Gerichtsort wohnende Rechtsanwälte in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffene einschränkende Regelung findet über § 202 SGG keine Anwendung (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 14. Aufl., § 193, RdNr. 9b mwN.).
Indes gilt eine Kostenminderungspflicht, die auch darin zum Ausdruck kommt, dass erstattungsfähige Kosten nach § 193 Abs. 2 und § 197a Abs. 1 S. 1 iVm. §162 Abs. 1 VwGO nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten sind. Grundsätzlich sind, auch wenn die Beteiligten ihre Bevollmächtigten frei wählen dürfen, daher nur die Kosten festzusetzen, die entstanden wären, wenn bei Beginn des gerichtlichen Verfahrens ein Bevollmächtigter am Gerichtssitz oder Wohnort gewählt worden wäre. Lediglich dann, wenn objektive Gründe aus Sicht eines verständigen Dritten die Wahl begründen können, können Kosten für einen Bevollmächtigten an einem anderen Ort übernommen werden; solche Gründe können beispielsweise in der besonderen Spezialisierung des Anwalts liegen (vgl. BeckOGK/Evers, 1.5.2025, SGG § 197 RdNr. 50, beck-online; Stotz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 197 SGG (Stand: 15.06.2022), RdNr. 182).
c. Vorliegend handelte es sich um ein Verfahren wegen Kostenerstattung für Liposuktionsbehandlungen bzw. Straffungsoperationen. Zwar waren in den hier maßgeblichen Kalenderjahren des Rechtstreits diese Fragen in der Diskussion und erforderten durchaus fachbezogene Kenntnisse, allerdings keine besonderen dergestalt, die ein entsprechender Fachanwalt für Sozialrecht sich nicht in kurzer Zeit anzuzeigen in der Lage wäre. Im Saarland sind viele Fachanwälte für Sozialrecht ansässig, von denen gerichtsbekanntermaßen auch einige regelmäßig mit der auf im zugrundeliegenden Verfahren streitigen Konstellationen befasst waren und sind. Letztlich ist vorliegend auch von Bedeutung, dass angesichts des sowohl für die Behörden als auch für das Gericht gültigen Amtsermittlungsgrundsatzes einer spezialisierten anwaltlichen Vertretung nicht das gleiche Gewicht beizumessen ist wie möglicherweise in Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit, bei denen diese keine Gültigkeit hat.
Auch der Einwand, auf dem Internetauftritt des Lipödemportals, sei keine Rechtsanwaltskanzlei aus dem Saarland verzeichnet, verfängt nicht. Gleichermaßen wie ein Internetauftritt einer solchen, rein privatwirtschaftlich tätigen Vereinigung, besucht werden kann, steht es Bürgerinnen und Bürgern frei, sich – neben den üblichen Suchmaschinen – insbesondere bei der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und damit unter staatlicher Aufsicht der jeweiligen Landesverwaltung stehen, hier der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, zu informieren, die auf ihrem Internetauftritt sogar damit wirbt, bei der Benennung von Fachanwälten behilflich zu sein (vgl. https://www.rak-saar.de/buerger/leistungen-fuer-buerger). Ein besonderes Vertrauensverhältnis vermag durch solch eine Suche nicht begründet zu werden.
d. Demnach sind lediglich die Kosten notwendig im zuvor genannten Sinne, die bei der Beauftragung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Fachanwalts für Sozialrecht angefallen wären (vgl. (BeckOK ZPO/Jaspersen, 57. Ed. 01.07.2025, ZPO § 91 RdNr. 168, beck-online, mwN.). Angesichts der vorliegend allein in Streit stehenden Auslagen für Fahrtkosten gem. 7002 VV RVG und Tages- und Abwesenheitsgeld gem. 7005 VV RVG ist daher zugunsten der Erinnerungsgegnerin von der weitest möglichen Entfernung zum Gerichtsort auszugehen, der Gemeinde 66629 Freisen (vgl. www.gerichtsbezirke.de), und diese Entfernung zugrunde zu legen.
Die von der außerhalb der Gerichtsgemeinde C-Stadt zurückzulegende Dienstreise (vgl. Vorb. 7 (2) VV RVG) ist eine Strecke über die Bundesautobahnen A 62 und A 6 und beträgt gerundet 78 km; sie kann in einer guten dreiviertel Stunde mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegt werden (vgl. www.google.com/maps). Demnach ergeben sich hierfür ansetzbare fiktive Fahrtkosten iHv. insgesamt 65,52 Euro (78km x 0,42 Euro x 2) sowie eine auf die Dauer der Gerichtsverhandlung aufzuaddierende Fahrzeit von etwa 90 Minuten zuzüglich etwa 30 Minuten für Geh- und Gepflogenheitszeiten.
Da die mündliche Verhandlung vom 23.05.2022 1:23h dauerte ergibt sich demnach eine fiktiv zu bemessende Gesamtabwesenheitszeit von nicht mehr als vier Stunden im Sinne des 7005 VV RVG und damit eine Pauschalauslage von 30,00 Euro.
Infolgedessen sind die außergerichtlichen Kosten und deren Erstattung, den gerichtlich geschlossenen Vergleich beachtend, wie folgt festzusetzen:
Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG:
300,00 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG:
20,00 Euro
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG:
60,80 Euro
Summe:
380,80 Euro
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG: 3
360,00 Euro
abzüglich Anrechnung gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG
-150,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG:
335,00 Euro
Einigungs- und Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG:
360,00 Euro
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG:
25,75 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG:
20,00 Euro
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG:
65,52 Euro
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG:
30,00 Euro
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG:
199,00 Euro
Summe:
1.245,27 Euro
Insgesamt:
1.626,07 Euro
Hiervon 1/4:
406,52 Euro
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Eine Kostenentscheidung war auch erforderlich (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B. Schmidt., SGG-Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 197 RdNr. 10 mwN.; vgl. hierzu auch SG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2023 – S 25 SF 161/20 E – Juris, RdNr. 10,), denn das Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs. 2 SGG ist nach dem RVG gebührenrechtlich gesondert zu behandeln.
Gerichtskosten sind indes gem. § 3 Gerichtskostengesetz (GKG) iVm. Teil 7 der Anlage 1 des GKG für das Erinnerungsverfahren nicht vorgesehen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).