Rechtsprechung / Staatsgerichtshof des Landes Hessen

Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschluss vom 11.05.2011 – P.St.2303

ECLI:DE:STGHHE:2011:0511.P.ST.2303.0A

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen das Mitglied des Staatsgerichtshofes Frau Kilian-Bock wird zurückgewiesen.

Gründe

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Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Umstände geben keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Mitglieds des Staatsgerichtshofes Frau Kilian-Bock zu zweifeln.

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Nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof kann ein Mitglied des Staatsgerichtshofes von einem Verfahrensbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein solches Gesuch hat Erfolg, wenn ein Grund geltend gemacht wird und vorliegt, der bei vernünftiger Würdigung aller Umstände geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Mitglieds zu rechtfertigen.

3

- StGH, Beschluss vom 11.08.2004 - P.St. 1948 -, ; BVerfGE 101, 46 [50f.] -.

4

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Antragsteller vorgebrachten Ablehnungsgründe sind nicht geeignet, vernünftigerweise die Besorgnis hervorzurufen, Frau Kilian-Bock werde in seiner Sache nicht unparteilich und unvoreingenommen entscheiden. Allein ihre Stellung als Vizepräsidentin und Pressesprecherin des Landgerichts, dessen 5. Zivilkammer die angegriffene Entscheidung getroffen hat, reicht insofern nicht aus. Weder sind von dem Antragsteller Anhaltspunkte vorgetragen worden noch sind solche ersichtlich, wonach Frau Kilian-Bock aufgrund dieser Funktionen ihre Aufgaben als Mitglied des Staatsgerichtshofes nicht mehr unparteilich und unvoreingenommen erfüllen würde. Dass sie - wie der Antragsteller vermutet - aufgrund einer möglichen Loyalität zu dem Landgericht Fulda und den dort tätigen Richterinnen und Richtern und eines insoweit hervorgerufenen Interessenkonflikts ihren verfassungsrichterlichen Pflichten nicht mehr angemessen nachkommen könnte, beruht offenkundig auf einem verzerrten Bild des Antragstellers von einer verantwortungsvollen Verfassungsgerichtsbarkeit und der für sie handelnden Personen. Der Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten entspricht eine substanzlose Unterstellung dieser Art jedenfalls nicht. Dies gilt umso mehr, als Frau Kilian-Bock in ihrer dienstlichen Erklärung zum Ablehnungsgesuch darauf hingewiesen hat, dass sie mit der vom Antragsteller angegriffenen Entscheidung des Landgerichts nichts zu tun gehabt habe.

5

Auch der vom Antragsteller vorgelegte Artikel aus dem online-Archiv der Fuldaer Zeitung ist nicht geeignet, dem Ablehnungsgesuch zum Erfolg zu verhelfen. Die dort zitierten Äußerungen von Frau Kilian-Bock beziehen sich nicht einmal auf das reale Landgericht Fulda, sondern auf Begleitaspekte einer in Fulda spielenden Fernsehsendung, die einen fiktiven Rechtsfall zum Gegenstand hatte. Es ist vernünftigerweise nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller hieraus die Befürchtung ableitet, die Vizepräsidentin des Landgerichts könnte ihm in seinem beim Staatsgerichtshof anhängigen Grundrechtsklageverfahren nicht unbefangen gegenüberstehen.