Rechtsprechung / Staatsgerichtshof des Landes Hessen
Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschluss vom 06.10.2011 – P.St. 2277, P.St. 2278 e.A.
ECLI:DE:STGHHE:2011:1006.P.ST.2277.0A
Tenor
Der Antrag auf Wiederaufnahme der Grundrechtsklageverfahren P.St. 2277 und 2278 e. A. wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme der mit Beschlüssen des Staatsgerichtshofes vom 25. März 2010 abgeschlossenen Grundrechtsklageverfahren P.St. 2277 und 2278 e. A.
Der Antrag auf Wiederaufnahme dieser Grundrechtsklageverfahren ist unzulässig.
Der Antragsteller hat Wiederaufnahmegründe, falls solche im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof in Betracht kommen könnten, nicht hinreichend dargetan.
Die Voraussetzungen der gegebenenfalls einschlägigen Wiederaufnahmevorschriften (§§ 578 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -, §§ 359 ff. Strafprozessordnung– StPO -, § 153 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegen nämlich nicht vor.
Dies folgt bereits daraus, dass die Entscheidung des Staatsgerichtshofes in dem Grundrechtsklageverfahren P. St. 2277 ausweislich ihres Tenors unabhängig von der materiellen Rechtslage getroffen worden ist. Die damalige Grundrechtsklage war im Sinne des § 43a Satz 1 Nr. 1 Fall 1 StGHG offensichtlich unzulässig (§ 43 Abs. 1 Satz 2 StGHG), weil der Antragsteller in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hatte. Auf die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung kam es daher für die damalige Entscheidung nicht an. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung zwischenzeitlich für verfassungswidrig erklärt hat, von vornherein keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof darstellen.
Für das Verfahren P.St. 2278 e. A. gelten entsprechende Überlegungen.
Der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwälte S., E. und P., der als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen ist, ist mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 29 StGHG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.