Rechtsprechung / Staatsgerichtshof des Landes Hessen
Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschluss vom 19.03.2025 – P.St. 2995
ECLI:DE:STGHHE:2025:0319.P.ST.2995.00
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A.
Gegenstand des gegen die Hessische Landesregierung gerichteten Verfassungsstreitverfahrens ist eine durch die Mitglieder der Hessischen Landesregierung im Bundesrat zu erwartende Zustimmung zu einer Änderung des Art. 109 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -.
I.
Am 10. März 2025 brachten die Fraktionen von SPD und CDU/CSU einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BT-Drs. 20/15096) in den Bundestag ein, der unter anderem eine Änderung von Art. 109 Abs. 3 GG vorsah.
Am 13. März 2025 beriet der Deutsche Bundestag diesen Gesetzentwurf in erster Lesung und überwies ihn im Anschluss an die Beratung an den Haushaltsausschuss und mitberatend an 16 weitere Ausschüsse.
- Plenarprotokoll 20/2013, S. 27730 -
Unter dem 16. März 2025 empfahl der Haushaltsausschuss dem Bundestag, den Gesetzentwurf gemäß Drucksache 20/15096 betreffend die Änderung des Art. 109 GG mit folgenden Maßgaben anzunehmen:
„Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
‚Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Die Gesamtheit der Länder entspricht Satz 1, wenn die durch sie erzielten Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme nach Satz 6 auf die einzelnen Länder regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen. Bestehende landesrechtliche Regelungen, die hinter der gemäß Satz 7 festgelegten Kreditobergrenze zurückbleiben, treten außer Kraft.‘“
- BT-Drs. 20/15117, S. 9 -
Am 18. März 2025 erfolgte die zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der SPD und CDU/CSU eingebrachten Gesetzentwurfs (Drucksache 20/15096) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (Drucksache 20/15117). Der Gesetzentwurf wurde in der Schlussabstimmung mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages angenommen.
- Plenarprotokoll 20/2014, S. 27795 -
Am 21. März 2025 ist beabsichtigt, dass sich der Bundesrat in seiner 1052. Sitzung mit den vom Bundestag beschlossenen Grundgesetzänderungen befassen und über die Zustimmung abstimmen wird.
II.
Mit ihrem am 18. März 2025 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen ein zustimmendes Abstimmungsverhalten der in den Bundesrat entsandten Mitglieder der Landesregierung zu der vom Bundestag beschlossenen Grundgesetzänderung.
Die Antragstellerin führt aus, die bevorstehende Änderung des Grundgesetzes käme einer Änderung der Landesverfassung gleich. Indem die Antragsgegnerin durch das zustimmende Abstimmungsverhalten die Landesverfassungsänderung ohne Beteiligung des Landtags „über den Umweg des Bundesrechts“ zustande brächte, würde der Landtag um seine in der Landesverfassung in Art. 123 Hessische Verfassung - HV - garantierten Mitwirkungsrechte bzw. um sein dort normiertes Gesetzgebungsrecht gebracht. Darüber hinaus verletze die bevorstehende Zustimmung im Bundesrat den Grundsatz der Verfassungsorgantreue, der die Verfassungsorgane bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichte. Durch das zu erwartende Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Antragsgegnerin im Bundesrat würden die in der Landesverfassung garantierten Rechte des Landtags untergraben und entwertet.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie könne die Rechte des Landtags im Wege der Prozessstandschaft für den Landtag geltend machen.
Die Antragstellerin beantragt festzustellen:
Die Antragsgegnerin würde durch eine im Bundesrat abgegebene Zustimmung zu der in BT-Drs. 20/15117 Seite 9 vorgeschlagenen Änderung des Art. 109 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland das Recht des Landtages auf Mitwirkung bei der Änderung der Landesverfassung aus Art. 123 HV ff. sowie ihre Verpflichtung zur Verfassungsorgantreue gegenüber der Antragstellerin verletzen.
Zugleich begehrt sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 26 StGHG (P.St. 2996 e.A.),
der Gegnerin des Antrags im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, im Bundesrat einer Änderung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dessen Art. 109 Abs. 3, zuzustimmen, die einer Änderung der Landesverfassung gleichkäme.
III.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hält den gestellten Antrag für unzulässig und überdies auch für unbegründet.
Der Antrag sei unzulässig, weil die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei. Sie habe nicht vorgetragen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine Verletzung von ihrer Auffassung nach bestehenden Rechten des Landtags könne sie in Übereinstimmung mit § 42 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht geltend machen. Zudem habe die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Der Antrag sei auch offensichtlich unbegründet, weil die geplante Grundgesetzänderung keine Verfassungsänderung im Sinne von Art. 123 HV sei. Zudem verschaffe Art. 123 HV dem Landtag kein Recht, der Antragsgegnerin vorzuschreiben, wie sie die ihr nach Art. 51 und 52 GG zugewiesenen Kompetenzen bei der Bundesgesetzgebung ausübt. Die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung werde allein durch die Landesregierungen vermittelt, nicht hingegen durch die Landtage.
IV.
Die Landesanwaltschaft hat sich an dem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung beteiligt und insoweit die Auffassung vertreten, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen sei.
B.
I.
Der Antrag ist unzulässig und war daher zurückzuweisen. Er scheitert am Erfordernis der Antragsbefugnis.
Der Staatsgerichtshof entscheidet im Rahmen einer Verfassungsstreitigkeit gemäß § 42 Abs. 3 StGHG, wenn geltend gemacht wird, durch eine Maßnahme oder Unterlassung anderer Antragsberechtigter in den durch die Verfassung des Landes Hessen übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Die Antragstellerin muss hiernach schlüssig behaupten, dass sie und die Antragsgegnerin an einem Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und hieraus erwachsende eigene Rechte und Zuständigkeiten der Antragstellerin durch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet sind. Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin muss nach dem vorgetragenen Sachverhalt zumindest möglich erscheinen. Erforderlich ist ein hinreichend substantiierter Vortrag.
- StGH, Beschluss vom 09.12.2020 - P.St. 2781 -, StAnz. 202, 1432, [1433] = juris, Rn. 32; StGH, Urteil vom 09.10.2013 - P.St. 2319 -, StAnz. 2013, 1364 [1368] = juris, Rn. 99 f. m.w.N.; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 42 Rn. 36 -
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragstellerin nicht. Denn die Antragstellerin rügt keine Verletzung eigener Rechte, sondern ausschließlich die Verletzung von Rechten des Landtags. Damit hat die an sich antragsberechtigte Antragstellerin ihre Antragsbefugnis nicht ausreichend dargelegt.
Weder die Hessische Verfassung in Art. 131 noch das Gesetz über den Staatsgerichtshof in § 42 sehen nach ihrem eindeutigen Wortlaut für einen Antragsberechtigten einer Verfassungsstreitigkeit die Möglichkeit vor, eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten und Pflichten anderer Organe oder des Organs, dem er angehört, geltend zu machen. Vielmehr können im Rahmen einer Verfassungsstreitigkeit hessische Staatsorgane – im Unterschied zur Rechtslage auf Bundesebene (vgl. § 64 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) – eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung ihrer organschaftlichen Rechte und Befugnisse nach § 42 Abs. 3 StGHG stets nur selbst geltend machen. Eine prozessstandschaftliche Geltendmachung der Rechte des Landtags durch eine Landtagsfraktion sieht das hessische Verfassungsrecht nicht vor.
- StGH, Urteil vom 26.07.1978 - P.St. 789 -, StAnz. 1978, 1683 [1688 f.] = juris, Rn. 65 ff.; siehe auch Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 42 Rn. 26 -
Dass die Antragstellerin in eigenen Rechten als Fraktion des Landtags durch eine von Mitgliedern der Antragsgegnerin im Bundesrat abzugebende Zustimmung zu einer Änderung des Art. 109 Abs. 3 GG verletzt ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.