Rechtsprechung / Thüringer Finanzgericht
Thüringer Finanzgericht Urteil vom 18.02.2010 – 2 K 409/09
ECLI:DE:FGTH:2010:0218.2K409.09.0A
Orientierungssatz
1. Ein (Überbrückungs-)Darlehen, welches ein im Bereich der Reinigungstechnik tätiger Einzelunternehmer einem beim Bau des Geschäftshauses mitwirkenden und nach Fertigstellung die laufende Wartung der Heizungsanlage tätigenden Handwerker ohne Sicherheiten gewährt, ist weder dem notwendigen noch dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn ein betrieblicher Förderzusammenhang nicht erkennbar ist, so dass der Ausfall der Darlehensforderung nicht zu betrieblichen Aufwand führt(Rn.16) (Rn.17) .
2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: X B 67/10).
Verfahrensgang
nachgehend BFH, 9. Februar 2011, X B 67/10, Beschluss
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob ein Darlehensverlust als betrieblicher Aufwand anzuerkennen ist.
Der Kläger erzielte im Streitjahr (2001) unter anderem als Einzelunternehmer im Bereich der Reinigungstechnik Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger gewährte einem Herrn M im Jahr 2000 ein Darlehen über 20.000 DM. Herr M hatte als Handwerker beim Bau des Geschäftshauses des Klägers in den Jahren 1996 und 1997 die Installationsarbeiten durchgeführt. Privater Kontakt zwischen beiden, die im selben Ort wohnen, bestand nach den Angaben des Klägers und des Herrn M nicht. Herr M führte weiterhin die Wartung für die Heizungsanlage im Geschäftshaus des Klägers durch. Überdies hatte Herr M beim Kläger mehrmals Angebote für Reinigungstechnik eingeholt, um sich an Ausschreibungen für Sanitärarbeiten zu beteiligen, ohne dass es jedoch jemals zu einer Auftragserteilung gekommen war. Im Jahr 2000 hatte Herr M einen größeren Auftrag beim Landesverband für Arbeit und Soziales abgearbeitet und die Rechnung über etwa 135.000 DM gestellt. Bis zur Bezahlung dieser Rechnung benötigte Herr M einen Überbrückungskredit, insbesondere um Krankenversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer zu bezahlen.
Hierzu wandte er sich an den Kläger, welcher ihm aufgrund eines handschriftlichen Darlehensvertrags vom 23.03.2000 das Darlehen über 20.000 DM gewährte. Das Darlehen wurde für die Dauer von vier Wochen als zinsfreier Überbrückungskredit gewährt. Nach Ablauf dieser vier Wochen sollte es vereinbarungsgemäß an den Kläger zurückgezahlt werden. Danach, ab 20.04.2000, würden Zinsen i.H.v. 10% fällig. Bei Nichtzahlung bis 20.06.2000 sollte eine Vollstreckung in das Privatvermögen erfolgen. Sicherheiten wurden nicht vereinbart. Herr M hatte dem Kläger seinerzeit nur die Rechnung an den Landesverband für Arbeit und Soziales vorgelegt, aus dem sich die Außenstände ergeben. Die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte über das betriebliche Bankkonto des Klägers. Buchhalterisch erfasste der Kläger die Darlehensforderung in seinem Betriebsvermögen unmittelbar nach Auszahlung im März 2000.
Nachdem Herr M den erwähnten, noch ausstehenden Rechnungsbetrag vom Landesverband für Arbeit und Soziales nicht erhielt, weil dieser nach den Angaben des Zeugen Insolvenz angemeldet hatte, wurde auch über das Vermögen des Herrn M mit Beschluss vom 6.3.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Darlehen zahlte Herr M trotz mehrfacher Aufforderung nicht an den Kläger zurück. Vollstreckungsmaßnahmen unternahm der Kläger nicht.
Zunächst berücksichtigte der Beklagte den Wertverlust der Darlehensforderung in unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden für 2001 vom 12.11.2003 Gewinn mindernd.
Nach einer Betriebsprüfung kam der Beklagte zu der Ansicht, dass der Darlehensverlust nicht zu betrieblichem Aufwand führe. Er änderte die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide dahin, dass der Darlehensverlust unberücksichtigt blieb. Die Darlehensforderung stelle kein Betriebsvermögen dar, da die Darlehenshingabe nicht betrieblich veranlasst gewesen sei. Das Darlehen sei nicht objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt gewesen, den Betrieb des Klägers zu fördern. Dies insbesondere deshalb, weil das Darlehen in der Krise des Darlehensnehmers begeben worden sei, so dass der Kläger damit habe rechnen müssen, dass die Darlehenshingabe zu einem Verlust führt.
Hiergegen wendet sich der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit seiner Klage. Er ist der Ansicht, die Darlehensforderung gehöre zu seinem Betriebsvermögen. Die Darlehenshingabe sei ausschließlich aus betrieblichen Gründen erfolgt. Eine private Mitveranlassung scheide aus. Insbesondere sei dem Kläger die wirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers nicht vollumfänglich bekannt gewesen. Die Hingabe des Darlehens habe aus Sicht des Klägers dazu gedient, sich Herrn M als zuverlässigen Handwerker für weitere Arbeiten zu erhalten, nämlich für den geplanten Bau eines Miethauses. Des Weiteren habe sich der Kläger durch die Hingabe des Darlehens versprochen, Herrn M künftig Reinigungsmaschinen zu verkaufen, wenn dieser, wie geplant, den Betrieb eines Ärztehauses realisiert. Schließlich habe die Hingabe des Darlehens weiter dazu gedient, dass Herr M den Kläger bei zukünftigen Ausschreibungen im Bereich Sanitär insoweit beteilige, als er über ihn die anzubietenden Reinigungsgeräte beziehe.
Der Kläger beantragt,
1. den geänderten Bescheid über Einkommensteuer 2001 und über den Gewerbesteuermessbetrag 2001, beide zuletzt geändert am 22.06.2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29. April 2009 und vom 06. Mai 2009 dahingehend zu ändern, dass um 20.000 DM niedrige Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
3. hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält im Wesentlichen an seiner im Einspruchsverfahren vorgebrachten Begründung fest. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger sich durch die Darlehenshingabe habe zukünftige Aufträge durch den Darlehensnehmer sichern können, es fehle an einem unmittelbaren Bezug zwischen der Darlehenshingabe und etwaigen zukünftigen Aufträgen durch den Darlehensnehmer.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Herrn M, des Steuerberaters Xl und der Betriebsprüferin Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Februar 2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Darlehensverlust führt beim Kläger nicht zu betrieblichem Aufwand. Der Senat konnte nicht feststellen, dass die ausgefallene Darlehensforderung zum (notwendigen oder gewillkürten) Betriebsvermögen des Klägers gehörte. Daher wirkte sich der Ausfall der Darlehensforderung auch nicht im Wege einer Teilwertabschreibung Gewinn mindernd aus.
Zum Betriebsvermögen gehören nur solche Wirtschaftsgüter, deren Erwerb durch den Betrieb veranlasst ist (§ 4 Abs. 4 EStG). Zum Betriebsvermögen gehören auch Darlehensforderungen, wenn die Hingabe des Darlehens betrieblich veranlasst ist, d.h. wenn die Gewährung des Darlehens auf einem Vorgang beruht, der in den betrieblichen Bereich fällt, wozu auch das Anbahnen von Geschäften zählen kann. Für die Zuordnung zum betrieblichen oder privaten Bereich ist es unerheblich, ob der Darlehensbetrag von einem privaten oder einem Geschäftskonto gezahlt wird. Für eine Zugehörigkeit der Darlehensforderung zum gewillkürten Betriebsvermögen ist es erforderlich, dass die Darlehenshingabe objektiv geeignet und erkennbar dazu bestimmt ist, den Betrieb zu fördern. Dieser betriebliche Förderungszusammenhang ist nicht schon deshalb zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige sich auf Risikogeschäfte einlässt, denn der Tätigkeit des Unternehmers ist ein Unternehmerrisiko immanent. Allerdings ist der erforderliche betriebliche Förderzusammenhang, den der Steuerpflichtige im Einzelnen darzulegen hat, bei branchenfremden Risikogeschäften besonders sorgfältig zu prüfen, da nicht lediglich ein privates Risiko in den betrieblichen Bereich verlagert werden darf. Je mehr es sich bei einem Geschäft um ein für den Steuerpflichtigen branchenfremdes Geschäft handelt, desto größer ist in der Regel die Gefahr eines Verlusts und desto höher sind die Anforderungen an die Feststellung des objektiven Förderzusammenhangs (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.02.1997 XI R 1/96, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 1997, 399; Heinicke, in Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, § 4, Rn. 105, 151, 158).
Im Streitfall ließ sich ein hinreichender (objektiver) Zusammenhang zwischen der Darlehenshingabe und einer Förderung des Betriebs nicht feststellen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob dem Kläger das ganze Ausmaß der schlechten finanziellen Situation des Darlehensnehmers im Detail bekannt war. Jedenfalls musste auch dem Kläger bei Hingabe des Darlehens bewusst gewesen sein, dass das Darlehensgeschäft erheblich risikobehaftet war, wenn sich der Darlehensnehmer nicht an eine Bank, sondern an den Kläger wendete und diesem gegenüber Liquiditätsschwierigkeiten als Grund für das Darlehensgesuch angab. Gleichwohl gewährte der Kläger den Kredit ohne jegliche Sicherheiten.
Dieses hohe Ausfallrisiko ging der Kläger ein, ohne hierdurch eine hinreichende, objektiv erkennbare Förderung seines Betriebs erreichen zu können. So verlangte der Kläger für die Laufzeit des Darlehens keine Zinsen. Zwischen den Partnern des Darlehensgeschäfts bestanden - abgesehen von der Heizungswartung - keine wesentlichen laufenden Geschäftsbeziehungen, die dem Betrieb des Klägers, nämlich dem Vertrieb von Reinigungsgeräten förderlich waren und die es durch das Darlehen zu sichern galt.
Ein objektiver Förderzusammenhang lässt sich auch nicht dadurch feststellen, dass der Kläger das Darlehen gerade deshalb hingegeben haben will, um sich Herrn M für ein weiteres, mögliches Bauprojekt als zuverlässigen Handwerker zu erhalten. Jeder Handwerker ist aus Eigeninteresse an Aufträgen interessiert. Überdies stellt sich dem Senat die Situation des Herrn M gerade nicht so dar, dass er sich vor Aufträgen "kaum noch retten konnte" und er deshalb einen finanziellen Anreiz in Form eines Darlehens erhalten müsse, damit er sich bereit erklärt, an einem möglichen zukünftigen Bauprojekt des Klägers mitzuwirken. Ohnehin ist insoweit nicht erkennbar, wie durch die Gewinnung eines Handwerkers für den möglichen Bau eines Mietshauses, das regelmäßig dem privaten Bereich zuzuordnen ist und nicht mit der gewerblichen Tätigkeit des Klägers zusammenhängt, eine Förderung des Betriebs des Klägers erreichbar ist.
Auch die bloße Aussicht, dass Herr M den Ausbau eines Gebäudes zu einem Ärztehaus verwirklichen und sodann hierfür beim Kläger Reinigungsmaschinen bestellen werde, ist viel zu vage, um eine konkrete Förderung des Betriebs des Klägers durch die Darlehenshingabe erkennen zu können, zumal es bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht zu konkreten Absprachen über mögliche zukünftige Geschäfte kam, die über eine moralische Verpflichtung hinausgingen.
Eine Förderung des Betriebs ist auch nicht dadurch anzunehmen, dass der Kläger sich durch die Darlehenshingabe weiterhin die Beteiligung an Ausschreibungen versprochen hat. Herr M ließ sich ohnehin schon in der Vergangenheit Angebote vom Kläger machen, welche er im Rahmen von Ausschreibungen berücksichtigte. Diese Form der Beteiligung des Klägers an den Ausschreibungen in den Jahren vor der Darlehensgewährung hatte allerdings noch in keinem Fall zu einem Geschäft für den Kläger geführt.
Mangels objektiver Förderung des Betriebs ist die Darlehensforderung dem privaten Bereich des Klägers und damit den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen, bei denen sich Verluste des Stammvermögens nicht auswirken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.