Rechtsprechung / Thüringer Finanzgericht
Thüringer Finanzgericht Urteil vom 17.03.2010 – 4 K 828/08
ECLI:DE:FGTH:2010:0317.4K828.08.0A
Orientierungssatz
1. Das teilweise an den Träger des Kindergartens abgetretene Thüringer Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 150 € führt zu als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4f EStG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Dem steht nicht entgegen, dass für den Fall der Beanspruchung der Abtretung durch die Betreuungseinrichtung nach Landesrecht eine gesetzliche Abtretungsverpflichtung besteht(Rn.12) (Rn.17) (Rn.20) .
2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 75/10).
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung des teilweise an den Träger des Kindergartens abgetretenen Thüringer Erziehungsgeldes in Höhe von monatlich 150 € für den Zeitraum 1. Juli - 31. Dezember 2006 als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten.
Der Klägerin wurde mit Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft vom 10. Juli 2006 (Bl. 43, 44 der Finanzamtsakte) für ihre am 21. April 2004 geborene Tochter (2. Kind der Kläger) Erziehungsgeld in Höhe von 200 € pro Monat ab dem 21. April 2006 bewilligt. Im Bescheid wurde bestimmt, dass der Träger der Kindertageseinrichtung, die die Tochter der Kläger seit 2005 besuche, das Recht habe, vom Erziehungsberechtigten für die Zeit der Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung zum Zweck der Anmeldungen des Kindes eine Abtretungserklärung über eine Summe in Höhe von bis zu 150 € monatlich zu verlangen. Der die 150 € übersteigende Betrag werde an die Klägerin ausgezahlt.
Die Kläger hatten für das Kind im Streitjahr 2006 einen Kinderkrippenplatz in der Kindertagesstätte. Träger der Einrichtung ist der Internationale Bund - Gesellschaft für Beschäftigung, Bildung und soziale Dienste mbH (kurz: IB). Für diese Krippenbetreuung mussten die Kläger für die Monate Januar bis Juni jeweils 67,90 €, für die Monate Juli und August jeweils 55,30 € und für die Monate September bis Dezember jeweils 79 € monatlich an Gebühren zahlen (Blatt 38 der Finanzamtsakte). In der am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Gebührenordnung (Bl. 39 - 42 der Finanzamtsakte) über die Benutzung der Kindertageseinrichtung ist unter Punkt 3. (Überschrift: Aufnahme von zwei bis dreijährigen Kindern) geregelt, dass bei der Anmeldungen eines Kindes im Alter von 2-3 Jahren und beim Verbleib von Kindern diesen Alters in der Kindertagesstätte der Träger von den Erziehungsgeldberechtigten eine Abtretungserklärung über das Landeserziehungsgeld fordern müsse. Diese Abtretungserklärung werde an die Gemeindeverwaltung weitergeleitet. Sofern die Abtretungserklärung durch die Eltern verweigert werde, könne das Kind nicht aufgenommen werden. Entsprechend diesen Regelungen erklärten die Kläger die Abtretung des Landeserziehungsgeldes für ihre Tochter in Höhe von 150 € pro Monat.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 machten die Kläger erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten in Höhe von jeweils 1.684 € wegen der Aufwendungen für die Kindertagesstätte für ihre jüngere Tochter und 798 € für ihre ältere Tochter geltend. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2006 vom 23. März 2007 erkannte der Beklagte erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für beide Kinder nur in Höhe von 1084 € (angesetzt nur für den Kläger) an, ohne allerdings in den Erläuterungen näher darzulegen, warum von der Erklärung abgewichen worden war. In ihrem Einspruch weisen die Kläger auch auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der nur teilweisen Anerkennung der erklärten Kinderbetreuungskosten hin und führen weiter aus, dass auch das direkt an die Gemeinde abgetretene Erziehungsgeld für die jüngere Tochter in Höhe von 150 € pro Monat eine Zahlung für Kinderbetreuungskosten darstelle.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18. September 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten gemäß §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG sei für Aufwendungen anlässlich von Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes möglich. Zu berücksichtigen seien Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren, sonstige Sachleistungen) für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt würden (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - kurz: BMF vom 19. Januar 2007, Bundessteuerblatt - BStBl – 2007, 184). Laut § 2 der Gebührenordnung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung staffelten sich die Benutzungsgebühren nach Alter und Betreuungszeit sowie der Anzahl der gleichzeitig von einer Familie betreuten Kinder. Der höchste Satz betrage im vorliegenden Fall 97 € bzw. 79 €. Die tatsächlich nach der Gebührenordnung gezahlten Beiträge von 1.632 € habe das Finanzamt bei der Besteuerung zu Grunde gelegt. Das nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz im Fall der Abtretung an die Kindertageseinrichtung entrichtete Erziehungsgeld von höchstens 150 € monatlich stelle keinen Beitrag der Eltern an die Einrichtung dar, der im Wege eines verkürzten Zahlungswegs entrichtet werde. Vielmehr handele es sich um einen direkten Zuschuss der Kommune an die Einrichtung, nicht aber um die Übernahme von Kosten der Eltern durch die Kommune. Die Kindereinrichtung selbst sei berechtigt vom Erziehungsgeldberechtigten eine Abtretungserklärung zu verlangen, sodass die Eltern keine Verfügungsmacht über das Geld erlangten. Da § 2 Abs. 3 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes keine Anrechnung auf die zu tragenden Gebühren vorsehe, weise der Gebührenbescheid auch keine Anrechnung aus. Den Eltern entstünden somit in Höhe der Abtretung keine vertraglich abziehbaren Aufwendungen für die Betreuung. Diese Vorgehensweise verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 des Grundgesetzes (GG), durch den der Gesetzgeber gehalten sei, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Höhe des Erziehungsgeldes sei für alle Anspruchsberechtigten gleich geregelt. Nur für die tatsächliche Inanspruchnahme stehe den Eltern ein Wahlrecht zu. Damit stehe es im Ermessen aller Eltern, welchen Weg der Betreuung sie für ihr Kind wählten. Eltern, die das volle Erziehungsgeld ausbezahlt bekämen, hätten sich selbst ohne weitere Unterstützung durch die Kommune um die Betreuung ihrer Kinder zu kümmern. Eltern, die den Weg über die Abtretung eines Teils des Erziehungsgeldes an Kinderbetreuungseinrichtungen wählten, würden insoweit durch die öffentliche Hand unterstützt. Diese Unterstützung beziehe sich nicht speziell auf die Betreuung des einzelnen Kindes, sondern allgemein auf die Unterstützung der Einrichtung. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes könne in der Gewährung des Wahlrechts nicht gesehen werden.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass mit Bescheid der Gemeinde vom 10. Juli 2006 für das jüngere Kind mit Vollendung des zweiten Lebensjahres im Jahr 2006 Erziehungsgeld in Höhe von 200 € monatlich nach § 2 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes gewährt worden sei. Nach § 2 Absatz 3 dieses Thüringer Gesetzes seien an den Träger der Kindertageseinrichtung von dem vorgenannten Betrag 150 € pro Monat abzutreten gewesen, da ansonsten das Kind keine Betreuung in der Kindertageseinrichtung habe beanspruchen können. Träger der Kindertageseinrichtung nach § 5 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) sei der IB als freier Träger. Zusätzlich zur Abtretung in Höhe von 150 €/ Monat sei die satzungsmäßige Bezahlung der Betreuungsgebühren an den freien Träger der Kindertageseinrichtung (IB) erfolgt, die vom Finanzamt anerkannt worden sei. Das Finanzamt vermöge in dem an den IB zusätzlich gezahlten Betrag in Höhe von 150 €/ Monat keine „vertraglich abziehbaren Aufwendungen für die Betreuung zu erkennen", obwohl dieser Betrag eben gerade nicht auf die satzungsmäßigen Betreuungsgebühren angerechnet worden sei, d. h. diese eben nicht gemindert habe. Mit der Abtretung von 150 €/Monat an den Träger der Kindertageseinrichtung liege ein verkürzter Zahlungsweg vor. Der Träger der Kindertageseinrichtung hätte ohne die Zahlung des zusätzlichen Betrags in Höhe von 150 €/Monat die Kinderbetreuung ihres (konkreten) Kindes nicht erbracht.
Die Kläger stellen den Antrag,
1. den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 23. März 2007, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. September 2008, dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Klägerin weitere 600 € zu zwei Dritteln für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abgezogen werden;
2. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist er in vollem Umfang auf die Einspruchsentscheidung. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Bevollmächtigte des Finanzamtes, dass die hier maßgebliche ordnungsgemäße Abtretungserklärung der Klägerin einer Rechnung im Sinne der Begünstigungsnormen in § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4f des im Jahre 2006 geltenden Einkommensteuergesetzes entspreche und dass die monatlichen Zahlungen in Höhe von 150 € durch die für das Erziehungsgeld zuständige staatliche Stelle auf ein Konto des Trägers der Kindertagesstätte bzw. der zuständigen Gemeinde erfolgt seien (§ 4f Satz 5 EStG).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten bzw. beigezogenen Akten und Unterlagen und auf die Ausführungen in den Schriftsätzen der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Die hier streitigen, durch Abtretung des Erziehungsgeldes getragenen Kosten in Höhe von 600 € (6 x 150 €) sind zu zwei Dritteln, also in Höhe von 400 €, als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gem. § 4f EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Kläger jeweils zur Hälfte wie Werbungskosten anzusetzenden.
Nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4f des im Jahre 2006 geltenden Einkommensteuergesetzes können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wie Werbungskosten abgezogen werden. Im Falle des Zusammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Nach Satz 5 der Vorschrift ist Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist.
Die formalen in § 4f Satz 5 EStG aufgeführten formalen Anforderungen für die steuerliche Berücksichtigung der hier streitigen Betreuungsaufwendungen sind im Streitfall erfüllt. Beide Kläger sind erwerbstätig. Die von der Norm geforderte Rechnung muss keine solche im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Ausreichend sind ein Vertrag bzw. ein Gebührenbescheid über die zu erbringenden bzw. die erbrachten Betreuungsleistungen, unter bestimmten Voraussetzungen auch Quittungen, durch die die Betreuungsleistungen unzweifelhaft nachgewiesen werden, und für den Streitfall auch die auf gesetzlichen Regelungen beruhende Abtretungserklärung über die gesetzlich bestimmten monatlichen Zahlbeträge. In all diesen Schriftstücken werden sowohl die Betreuungsleistungen als auch die dafür aufgewendeten Zahlungen ausreichend genau nachgewiesen, um der Steuerverwaltung die Nachprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung der hier streitigen Aufwendungen zu gewährleisten. Es ist auch eine Zahlung auf das Konto des Betreuungsleistungsträgers erfolgt. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, wenn die Zahlung auf das Konto des Betreuungsleistungsträgers durch einen Dritten, hier durch den Freistaat Thüringen, erfolgt. Sinn und Zweck der Formalanforderungen in § 4f Satz 5 EStG, nämlich der Nachweis der Betreuungsleistungen und der Nachweis der dafür geleisteten Zahlungen, sind durch die vorgenannten Vorgänge zweifellos erfüllt. Dementsprechend hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Erfüllung dieser formalen Anforderungen ausdrücklich bestätigt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten haben die Kläger auch Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung ihres jüngeren Kindes wegen ihrer Erwerbstätigkeit in der streitigen Höhe von 900 € für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006 getragen, die gemäß § 4 f EStG steuerlich zu zwei Dritteln wie Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Aufwendungen" findet sich im EStG nicht, jedoch kann aus dem Begriff der Einnahmen im Umkehrschluss der Ausgabenbegriff dahin bestimmt werden, dass er alle abfließenden Güter in Geld und Geldeswert erfasst. Es müssen tatsächliche Zahlungen vorliegen, sodass ersparte Aufwendungen keine Betreuungsaufwendungen begründen können. Die Aufwendungen müssen zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen führen. Das setzt den Einsatz eigener Mittel oder Mittel, die dem Steuerpflichtigen einem Dritten zur Verfügung gestellt worden sind, voraus (Urteil des BFH vom 24. April 2002 XI R 40/01, BStBl II 2002, 569, Prof. Klaus Lindberg in Frotscher, Kommentar zum EStG, Rdn. 6ff zu § 10 EStG m. vielen Rechtssprechungshinweisen). Das hier streitige Thüringer Erziehungsgeld ist im vollen Umfang von 200 € pro Monat in den Vermögens- und Verfügungsbereich der Berechtigten, der Klägerin, gelangt. Ihr wurde ab 21. April 2006 Erziehungsgeld nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz in Höhe dieser 200 € pro Monat bewilligt. Damit hatte sie aufgrund dieser Bewilligung einen unbedingten Anspruch auf Zuwendung des jeweils fälligen Erziehungsgeldes in voller Höhe, ihr Vermögen war ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit - laut Bewilligungsbescheid jeweils in der Mitte jeden Kalendermonats - grundsätzlich um 200 € erhöht und sie konnte selbst darüber entscheiden, wie sie das bewilligte Erziehungsgeld verwenden wollte. Die streitigen Geldsummen stellen eigene Mittel im Sinne des Aufwendungsbegriffes dar. Dies ergibt sich auch aus der rein zivilrechtlichen Überlegung, dass nur endgültig wirksam abgetreten werden kann, was der Zedentin (der Klägerin) rechtlich zusteht. Gemäß der Abtretungserklärung der über die Forderung verfügungsberechtigten Klägerin zahlte die zuständige staatliche Haushaltsstelle dann, wie die Klägerin zu Recht ausführt, im Wege des abgekürzten Zahlungsweges den abgetretenen Betrag von 150 € pro Monat an den Abtretungsempfänger, den Träger der Kinderbetreuungsleistung, zur Begleichung der (erhöhten) Gebührenschuld der Klägerin für die Nutzung des Kinderkrippenplatzes durch ihr Kind. Diese Zahlungsweise kann steuerlich nicht anders behandelt werden als wenn die hier streitige monatliche Summe in Höhe von 150 € erst entsprechend der Bewilligung an die Klägerin ausgezahlt worden wäre und diese als Zahlungsempfängerin dann selbst diese Summe als (erhöhte) Krippengebühr direkt an den Träger der Kinderkrippe gezahlt hätte. Bei einer derartigen Sachbehandlung gäbe es keine Zweifel an der Anerkennung der monatlichen Zahlung als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten. In beiden Fällen sind eigene Mittel zur Begleichung der Betreuungsrechnungen abgeflossen und die Klägerin ist in Höhe der abgetretenen Summen entreichert.
Dies gilt nach Überzeugung des Senats und entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auch, obwohl die hier streitige Abtretungsverpflichtung in Höhe von 150 € pro Monat durch Gesetz für den Fall angeordnet wurde, dass der Träger der Kinderkrippe für die Inanspruchnahme eines Kinderkrippenplatzes durch den Bezugsberechtigten des Erziehungsgeldes diese Abtretung beansprucht. Maßgeblich für die wirtschaftliche Zuordnung des hier streitigen Erziehungsgeldes ist nämlich auch nach der im Steuerrecht bedeutsamen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Verwendungsmöglichkeit der Eltern über die streitigen Beträge in eigener Verantwortung. Den Eltern (Klägern) stand es frei, das Kind selbst zu betreuen und das Erziehungsgeld als teilweisen Ersatz für die durch diese Betreuungspflicht entgangenen Einnahmen zu verwenden, oder aber die Kinderbetreuung durch Dritte in vollem Umfang selbst zu organisieren und auch das Thüringer Erziehungsgeld mit für die Finanzierung dieser privaten Betreuung zu verwenden. Diese Aufwendungen sind dann zweifelsfrei nach § 4 f EStG steuerlich geltend zu machen. Die Eltern (Kläger) konnten auch einen öffentlich geförderten Kinderkrippenplatz in Anspruch nehmen. Hierfür mussten sie aber dann die festgesetzten Gebühren laut Satzung in bar und zusätzlich faktisch auch die um 150 € pro Monat "erhöhten Gebühren" im Wege der Abtretung des Anspruchs an den Betreuungsleistenden zahlen. Nach Auffassung des Senats können die Eltern auch in diesem Fall die monatlich abgetretenen 150 € als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten geltend machen.
Die abgetretenen Beträge sind nämlich keine unmittelbaren Finanzierungsleistungen und damit Subventionen des Freistaat Thüringen an die Kindertagesstätten, sondern aus ihrem Vermögen entrichtete Beitragsleistungen der Eltern für die Kinderbetreuung ihrer Kinder, die auch steuerlich nach § 4 f EStG begünstigt sind. Das Erziehungsgeld bezweckt unter anderem, den Eltern die Wahl zu ermöglichen oder zu erleichtern, sich überhaupt für ein Kind und auch dafür zu entscheiden, dass ein Elternteil auf seine Erwerbstätigkeit vorübergehend verzichtet und das Kind zu Hause betreut. Im Falle der häuslichen Betreuung sollte das Erziehungsgeld den Eltern eine finanzielle Entlassung gewähren. Entscheiden sich die Eltern allerdings dahingehend, dass beide Elternteile in der Zeit zwischen Vollendung des zweiten und Vollendung des dritten Lebensjahr des Kindes berufstätig sein wollen, sind sie mit den Kinderbetreuungskosten während ihrer Arbeitszeiten belastet. Der Freistaat Thüringen unterstützt allerdings auch diese Eltern. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 (ThürKitaG) hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Abschluss der Grundschule einen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Diese Kindertageseinrichtungen werden unter anderem vom Land und den Kommunen durch Zuschüsse, aber auch durch Elternbeiträge finanziert (s. § 3 Satz 2, 17 ff ThürKitaG). Die Elternbeiträge sind nach § 20 Abs. 2 Satz 2 ThürKitaG unter anderem auch nach dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Für sehr kleine Kinder im Alter von zwei Jahren, wie dem jüngeren Kind der Kläger, ist allerdings ein erhöhter Betreuungsaufwand notwendig, was sich unter anderem auch in der Personalbemessung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 ThürKitaG niederschlägt. Dementsprechend sind auch erhöhte Gebühren durch die Eltern zu erbringen, soweit dies sozialverträglich ist. Deshalb hat der Gesetzgeber den Trägern von Kindergärten auch die Möglichkeit eingeräumt, die hier streitige Abtretung in Höhe von 150 € pro Monat vor Kind von den Eltern zu fordern, um den erhöhten Betreuungsaufwand zu finanzieren. Regelmäßig wird zu erwarten sein, dass die Kläger der Kindertagesstätten zur Finanzierung des erhöhten Betreuungsaufwandes von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Jedoch besteht, wie ein ehrenamtlicher Richter in der Sitzung aus eigenen Erfahrungen einwenden konnte, die Möglichkeit, dass die Träger der Kindertagesstätten sich aus anderen Quellen, zum Beispiel aus Spenden, finanzieren und dann auf die Abtretung des Erziehungsgeldes durch die Eltern verzichten können. In diesem Fall könnten die Eltern die Kinderkrippe nutzen, ohne mit den erhöhten Kosten belastet zu sein. In ihrem Vermögen verbliebe das gesamte Erziehungsgeld. Daraus ergibt sich aber, dass der Freistaat Thüringen das Erziehungsgeld den Eltern unbedingt zuwenden wollte und die Abtretung dann aus dem Vermögen der Eltern nur im Falle einer Finanzierungslücke bei der Kinderbetreuung erfolgen sollte. Eine unmittelbare Subvention des Staates für die Kindertageseinrichtungen kann deshalb in dieser Regelung nicht gesehen werden. Ganz im Gegenteil sollten im Falle eines Finanzierungsbedarfs der Kindertagesstätte die Eltern diese durch die Abtretung ihrer Forderung aus dem eignen Vermögen schließen. Die Zuschüsse des Landes sind im Übrigen genau im Kindertagesstättengesetz geregelt. Die hier streitigen abzutretenden Beträge sind in diesen Finanzierungsregelungen nicht enthalten.
Bei der hier streitigen Abtretungsregelung handelt es sich demgemäß auch nicht um eine Regelung über die Bestimmung des Zuwendungsempfängers des Erziehungsgeldes, sondern um eine reine Regelung der Zahlungswege dieser Sozialleistung. Der Staat wendet allen Eltern von Kindern zwischen Vollendung des zweiten und Vollendung des dritten Lebensjahres unabhängig von deren sozialer und wirtschaftlicher Stellung und unabhängig davon, wie die Kinderbetreuung gestaltet ist, das Erziehungsgeld zu. Unbeachtlich ist dabei, dass möglicherweise die unmittelbare Förderung der Kindertagesstätten zugleich begrenzt wird. Diese müssen sich grundsätzlich wegen der abschließenden Finanzierung an die Eltern halten. Die Eltern werden wiederum unmittelbar durch das Erziehungsgeld gefördert, damit sie die erhöhten Gebühren zahlen können. Damit die Kindertagesstätten dann aber nicht mit der Beitreibung der deshalb notwendigen erhöhten, von den Eltern zu tragenden Gebühren belastet sind, wird die sichere unmittelbare Zahlung eines Teils des Erziehungsgeldes unmittelbar an die Erbringer der Betreuungsleistungen infolge einer gesetzlich angeordneten Abtretungserklärung durch die Eltern, die eine Kinderkrippe nutzen, gewählt. Damit wird letztlich eine ansonsten zweifache Überweisung dieser Beträge durch unmittelbare Zahlung an den Letztempfänger, verhindert und der Zugang der Beträge bei den Trägern der Kindertagesstätten sichergestellt. Diese Gestaltung der Zahlungsvorgänge ist aber eine reine Regelung der Zahlungswege, die keinen Einfluss auf die Tatsache hat, dass die Eltern mit den abgetretenen Beträgen belastet sind.
Da aber die hier streitigen Teilbeträge des Erziehungsgeldes in das Vermögen der Eltern, hier der Kläger, gelangt sind, und diese daraus die erhöhten Nutzungsgebühren im Wege der Abtretung an den Träger der Kinderkrippe gezahlt haben, haben die Eltern Aufwendungen in Höhe der monatlich abgetretenen Summen, hierin Höhe von sechs mal 150 € getragen, die steuerlich als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Damit hat die Klage Erfolg.
Die Revision wird nicht zugelassen, da keine Revisionsgründe ersichtlich sind, da es sich zum einen um einen landesrechtlichen Sonderfall handelt und zum anderen die hier maßgebliche Auslegung des Begriffs Aufwendung hinreichend geklärt ist (§ 115 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 FGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO)