Rechtsprechung / Thüringer Finanzgericht
Thüringer Finanzgericht Urteil vom 19.05.2010 – I 1013/06
ECLI:DE:FGTH:2010:0519.I1013.06.0A
Orientierungssatz
Behauptet ein Steuerpflichtiger, ihm seien in einer Vielzahl von Fällen behördliche Schreiben nicht zugegangen und hat er nachweislich bereits den Zugang von Schriftstücken verhindert, kann dies zu einer Umkehr der Beweislastgrundregel dergestalt führen, dass er den (behaupteten) Nichtzugang einer Einspruchsentscheidung nachweisen muss. Dabei ist nicht entscheidend, ob er einen entsprechenden Beweis führen kann (Rn.22) (Rn.23) (Rn.24) .
Tatbestand
In Streit steht, ob der Kläger rechtzeitig Klage erhoben hat. In materiellrechtlicher Hinsicht wendet er sich gegen Kürzung von Vorsteuern bei der Umsatzsteuer 2003.
Der Kläger meldete zum 23. September 2001 ein Gewerbe für Hausmeisterservice sowie Abrissarbeiten an. Vom 6. August bis 7. November 2003 war er bei der X Zeitarbeit GmbH angestellt. Zeitweise war er arbeitslos (vgl. die Aufstellung des Klägers in seiner Einkommensteuererklärung 2003, Bl. 12 der Einkommensteuerakte).
In seiner Umsatzsteuererklärung 2003 erklärte er steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen i.H.v. 252 Euro sowie abziehbare Vorsteuerbeträge i.H.v. 833,05 Euro. Er reichte am 14. Januar 2005 zwei Belege nach, aus denen sich ein weiterer Vorsteuerabzug i.H.v. 4,28 Euro ergab.
Das damals zuständige Finanzamt A-Stadt kündigte an, lediglich einen Teil der geltend gemachten Vorsteuern aus Fahrzeugkosten anzuerkennen. Nachdem der Kläger auch auf die Aufforderung, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen, nicht reagiert hatte, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 2003 i. H. v. ./.308,68 Euro fest, wobei es die Vorsteuern aus Kfz-Aufwendungen des Klägers lediglich zur Hälfte berücksichtigte.
Der Kläger legte gegen diesen Umsatzsteuerbescheid Einspruch ein. Nachdem er seine Fahrten mit dem "Betriebs-Kfz" nicht weiter aufgeschlüsselt hatte, kündigte das Finanzamt an, in einer Einspruchsentscheidung lediglich einen Anteil von 20% der geltend gemachten Vorsteuern aus Kfz-Aufwendungen anerkennen zu wollen (sog. Verböserung gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung 1977 -AO-). Es bot dem Kläger daher an, seinen Einspruch zurückzuziehen.
Nachdem der Kläger auf das Anschreiben nicht reagiert hatte, erließ das Finanzamt A-Stadt am 11. Juli 2006 eine Einspruchsentscheidung, in der es die Umsatzsteuer 2003 nunmehr i. H .v. ./. 194,59 Euro festsetzte. Es erkannte nunmehr Vorsteuern aus Fahrzeugkosten nicht mehr i.H.v. 204 Euro (50 v.H. der geltend gemachten Vorsteuern) sondern lediglich i.H.v. 89,24 Euro (20% der geltend gemachten Vorsteuern) an.
Der Kläger reagierte auf diese Entscheidung zunächst nicht. Erst nach der Zustellung einer Vollstreckungsankündigung im November 2006 erklärte er, nach Aufklärung über die Vollstreckungsgrundlage, die Einspruchsentscheidung zur Umsatzsteuer 2003 nicht erhalten zu haben. Die Deutsche Post AG konnte auf Nachfrage des Beklagten den genauen Zustellverlauf nicht nachvollziehen (vgl. Bl. 53 der Einkommensteuer-Akte). Mit Schreiben vom 29. November 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die Einspruchsentscheidung nachweislich am 11. Juli 2006 zur Post gegeben habe. Er habe den Brief nicht zurückerhalten und gehe daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung aus. Mit demselben Schreiben übersandte er dem Kläger eine weitere Ausfertigung der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2006.
Mit seiner am 23. Dezember 2006 bei Gericht eingereichten Klage macht der Kläger geltend, eine Kopie der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2006 erstmals am 1. Dezember 2006 erhalten zu haben. Er ist daher der Ansicht, Klage innerhalb der gesetzlichen Klagefrist erhoben zu haben.
In materiell rechtlicher Hinsicht trägt er vor, dass ein erheblich höherer Anteil von Vorsteuern, die seine Fahrzeugaufwendungen beträfen, anzuerkennen sei. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 23. Dezember 2006 und vom 27. Mai 2007 verwiesen.
Der Kläger hat bislang beantragt, 75% der auf die Fahrzeugkosten entfallenden Vorsteuer anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist zunächst der Ansicht, dass die Klage unzulässig ist. Er geht davon aus, dass der Kläger die Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2006 erhalten hat. Zwar sei es möglich und nicht auszuschließen, dass Briefsendungen auf dem Postweg verlorengingen. Er erachte es jedoch als unwahrscheinlich, dass - wie im Falle des Klägers - innerhalb kurzer Zeit mehrere Briefe des gleichen Absenders seinen Adressaten nicht erreichten. Der Kläger bestreite, den Zugang folgender Schreiben:
- Schreiben vom 7. Mai 2003 /Prüfung der Steuererklärung 1994/1995.
Er habe dem Kläger am 10. Juni 2003 nochmals an die Beantwortung dieses Schreibens erinnert. Der Kläger habe jedoch in seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 25. April 2006 erstmals vorgetragen, das Schreiben nicht erhalten zu haben, obwohl in den Erläuterungen im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 17. Juni 2003 sich ebenfalls ein Hinweis auf dieses Schreiben befände.
- Schreiben vom 5. September 2005 - Prüfung der Steuererklärung 2003
- Schreiben vom 31. Januar 2006 - Wiederaufnahme der Einspruchsverfahren Einkommensteuer 1994/1995 sowie Anforderung einer Einspruchsbegründung. Dieses Schreiben habe er am gleichen Tage auch an die Ehefrau des Klägers versandt, die am 7. Februar 2006 darauf geantwortet habe.
- Schreiben vom 13. Februar 2006 - Ankündigung über die Hinzuziehung der Ehefrau zum Einspruchsverfahren -Einkommensteuer 2002,
- Schreiben vom 28. März 2006 - Mitteilung über die Hinzuziehung der Ehefrau zum Verfahren Einkommensteuer 2002,
- Einspruchsentscheidungen vom 11. Juli 2006, Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2003,
- Ferner habe er ein Schreiben vom 16. Dezember 2005 mit dem Vermerk "Annahme verweigert" zurückerhalten.
In materiell rechtlicher Hinsicht - insbesondere der griffweisen Schätzung des betrieblichen Vorsteueranteils - verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2006 (Bl. 22 ff der Umsatzsteuerakte).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, da der Kläger sie nicht rechtzeitig erhoben hat.
Nach § 47 Abs. 1 FGO beträgt die Frist zur Erhebung einer hier einschlägigen Anfechtungsklage einen Monat. Die Vorschrift enthält eine Sachentscheidungsvoraussetzung für verwaltungsaktbezogene Klagen. Wird die Klagefrist nicht eingehalten, ist sie als unzulässig abzuweisen (vgl. weitergehend Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabeanordnung/Finanzgerichtsordnung, Lieferung 121, September 2009, § 47 FGO Tz. 1).
Der Kläger hat die Klagefrist nicht eingehalten.
Vorliegend hat der Beklagte die in Streit stehende Einspruchsentscheidung ausweislich des Absendevermerks am 11. Juli 2006 mittels einfachen Briefs zur Post gegeben, wo er nach Angaben der Deutschen Post AG auch eingegangen war. Die Klagefrist begann mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§§ 47 Abs. 1, 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO-, § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) am Ende des 12. Juli 2006.
Nach § 122 Abs. 2 AO gilt die Einspruchsentscheidung mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach dieser sog. Zustellungsfiktion begann die Klagefrist danach mit Ablauf des 14. Juli 2006 zu laufen und endete mit Ablauf des 14. August 2006. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger gegen die angefochtene Einspruchsentscheidung nicht geklagt. Die vorliegende Klage hat der Kläger erst am 23. Dezember 2006 per Fax eingereicht.
Der Senat geht davon aus, dass die hier in Streit stehende Einspruchsentscheidung den Kläger auf dem Postweg ohne weitere Verzögerung erreicht hat. Er schenkt dem Vortrag des Klägers, er habe vor dem 1. Dezember 2006 keine Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2006 erhalten, keinen Glauben.
Unabhängig davon ist er der Ansicht, dass der Kläger vorliegend hätte beweisen müssen, die Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2006 nicht erhalten zu haben.
Wie bereits im Beschluss über die Prozesskostenhilfe verweist der Senat darauf, dass der Kläger in einer Vielzahl von Fällen behauptet, ihm seien behördliche Schreiben nicht zugegangen. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Beklagten vom 27. Februar 2007. Der Beklagte hat eindrucksvoll dargelegt, dass der Kläger ohne ersichtlichen Anlass in einer Vielzahl von Fällen behauptet, Schreiben des Finanzamts nicht erhalten zu haben. Insbesondere fällt auf, dass das Finanzamt am 31. Januar 2006 ein Schreiben gleichfalls an die Ehefrau versandt hatte, die das Schreiben am 7. Februar 2006 beantwortet hat. Der Kläger hingegen will sein Schreiben vom selben Tage nicht erhalten haben. Darüber hinaus hat er nachweislich den Zugang von Schriftstücken verhindert, indem er beispielsweise die Zustellungen "privater Postdienste" abgelehnt und den Mitarbeitern dieser Postdienste den Zutritt zu seinem Grundstück, auf dem sich sein Briefkasten befindet, verweigert hat. Insoweit ergibt sich das Bild, dass der Kläger in nicht nachvollziehbarer Art und Weise Schreiben nicht erhalten haben will und in einigen Fällen den Zugang verhindert hat.
Bei dieser Sachlage hat der Kläger den Beweis zu führen, dass er die Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2006 nicht erhalten hat. Im finanzgerichtlichen Verfahren gibt es zwar keine gesetzlich festgelegten Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast. Grundsätzlich trifft die Finanzbehörde die Feststellungslast für die steuerbegründenden und erhöhenden Tatsachen, den Steuerpflichtigen hingegen die für die steuerentlastenden oder mindernden Tatsachen (sog. Beweislastgrundregel). Diese Regelung gilt aber nicht ohne Ausnahme. Eine Abkehr von der Beweislastgrundregel ist beispielsweise dann geboten, wenn sich die Nichterweislichkeit auf eine Tatsache bezieht, die im alleinigen Willens- und Wissensbereich des Steuerpflichtigen liegt. Auch die unzureichende Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 90 AO kann bei der Verteilung der objektiven Beweislast eine Rolle spielen. Bei atypischen Geschehensabläufen kann bei der Beweislastverteilung von Bedeutung sein, in wessen Sphäre sich dieser Geschehensablauf ereignet (Urteil des BFH vom 28. November 2007 X R 11/07, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 220,3, Bundessteuerblatt -BStBl- 2008,335).
Nach diesen Grundsätzen kehrt sich die gesetzliche Behauptungs- und Beweislast vorliegend um. Denn die " Empfangspraxis des Klägers" in Zusammenwirken mit seiner teilweisen Weigerung, Post entgegen zu nehmen, verhindert eine geordnete Zustellung von Schriftstücken. Die Unregelmäßigkeiten der gescheiterten Zustellungen lassen sich nur durch das Verhalten des Klägers begründen und sind allein seinem Einflussbereich zuzurechnen. Daher hätte er vorliegend den Beweis führen müssen, die Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2006 nicht erhalten zu haben. Diesen Beweis hat er vorliegend nicht erbracht. Dabei ist nicht entscheidend, ob er einen entsprechenden Beweis führen kann. Das Ergebnis resultiert lediglich aus der Umkehr der Beweislast und entspricht der Beweissituation des Finanzamtes unter normalen Umständen.
Vorliegend ist keine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu treffen. Die Frage der Wiedereinsetzung betrifft lediglich den Fall, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Wenn hingegen dem Kläger die Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2006 nicht zugestellt worden wäre, wäre keine Frist in Lauf gesetzt worden, die er hätte einhalten müssen. Mangels Bekanntgabe hätte keine Klagefrist zu laufen begonnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO.