Rechtsprechung / Thüringer Finanzgericht

Thüringer Finanzgericht Urteil vom 23.11.2011 – 3 K 481/10

ECLI:DE:FGTH:2011:1123.3K481.10.0A

Orientierungssatz

1. Eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger scheidet trotz Auszahlung an den Kindergeldberechtigten nicht aus, wenn die Auszahlung unter dem Hinweis auf eine mögliche Rückforderung (auflösenden Bedingung; § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO) erfolgte (Rn.19) .

2. Bei der Frage, ob der Kindergeldberechtigte eines volljährigen, behinderten Kindes Aufwendungen leistet, die im Rahmen einer Abzweigungsentscheidung nach § 74 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind und der Abzweigung entgegenstehen, werden nicht nur "angemessene Mittelverwendungen" (nach sozialhilferechtlichen Maßstäben angemessen), sondern Aufwendungen berücksichtigt, die den allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und den individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf des Kindes betreffen. Für das Abzweigungsverfahren sind die zivilrechtlichen Maßstäbe des Unterhaltsrechts zu berücksichtigen (Rn.36) .

3. Als Grenze für eine Berücksichtigung von Aufwendungen des Kindergeldberechtigten im Rahmen der Abzweigungsentscheidung ist auf den an den Lebensverhältnissen der Eltern orientierten unterhaltsrechtlichen Lebensbedarf des Kindes im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB abzustellen (Rn.36) .

4. Zum Verteilungszeitraum von Aufwendungen des Kindergeldberechtigten, die nicht regelmäßig zur täglichen Deckung des Lebensbedarfs des Kindes anfallen (z.B. Anschaffung von Hausrat, Kleidung, Brille, Jahresurlaub) (Rn.39) .

5. Belegt der Kindergeldberechtigte im Durchschnitt ca. 200 Euro monatliche Aufwendungen für das behinderte volljährige Kind, das er in seinen Haushalt aufgenommen hat, stehen dem Aufwand eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie Pflegegeld (insgesamt ca. mtl. 876 Euro) gegenüber und ist offenkundig, dass die Berechnung der Aufwendungen lückenhaft bleibt, spricht eine tatsächliche, anhand konkreter Feststellungen im Einzelfall widerlegbare, Vermutung dafür, dass die Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten für sein behindertes Kind den Kindergeldbetrag übersteigen und er sie selbst trägt (hier: Bedarfslücke zwischen den Einkünften und Bezügen des Kindes und dessen typisierten Gesamtbedarf; Rente des Kindergeldberechtigten mtl. 676 Euro zzgl. Kindergeld) (Rn.48) (Rn.49) (Rn.51) (Rn.56) .

6. Es ist konsequent und angemessen - wie in Ziffer 74.1.2 Abs. 2 DA-FamEStG vorgesehen -  grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kindergeldberechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag  des anteiligen Kindergeldes übersteigen, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist (Rn.58) .

7. Es ist nicht allein Sache des Kindergeldberechtigten, den für das Kind erbrachten Unterhalt "nachzuweisen", um ein Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger abzuwenden. Es ist unverhältnismäßig und unzulässig dem Kindergeldberechtigten eine im Detail sehr aufwändige Aufzeichnungs- und Nachweispflicht (z.B. auch für Möbel, Elektroartikel) hinsichtlich seiner Mittelverwendung aufzuerlegen, um nachzuweisen, ob und ggf. in welcher Höhe er aus welchen Einkünften Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes tätig (Rn.52) .   (Entgegen der Auffassung des FG Münster zu den Nachweisanforderungen im Urteil vom 25.3.2011 12 K 1891/10).

8. Das Finanzgericht muss bei der Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG - entsprechend der Regelungen im Sozialhilferecht - keine umfassende, aufwändige und tief in die Privatsphäre der Kindergeldberechtigten reichende Ausforschung des Sachverhalts vornehmen (Rn.59) .

9. Zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage aufgrund einer Wiederholungsgefahr in den Fällen der Abzweigung von Kindergeld (Rn.63) .

Tatbestand

1

Streitig ist die Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger, der für das behinderte Kind der Beigeladenen Sozialleistungen erbringt.

2

Die Beigeladene ist die leibliche Mutter des am 16.11.1974 geborenen Sohnes A.

3

A. ist zu 100 v.H. H. behindert, sein Schwerbehindertenausweis enthält die Merkzeichen "G", "aG" und "H" (KG-Akte, Bl. 107). Er lebt im Haushalt der Beigeladenen und bewohnt mit dieser zusammen eine 68 m² große Wohnung. Die Wohnungsmiete beträgt warm 413 Euro monatlich. Tagsüber besucht A. die Lebenshilfewerkstätten X, eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Er wird zu Hause morgens um        6 Uhr 30 vom Behindertenfahrdienst abgeholt und nachmittags gegen 14 Uhr 45 zurückgebracht, im Übrigen betreut ihn die Beigeladene.

4

Die Klägerin zahlte für A. im August 2010 monatliche Grundsicherungsleistungen in Höhe von 230,51 Euro sowie Eingliederungshilfe in Höhe von 83 Euro, mithin 313,51 Euro (vgl. Berechnungsbogen für August 2010, Bl. 30 d. Gerichtsakte). Für November 2011 zahlte sie eine geringfügig höhere Grundsicherung von 256,61 Euro und somit 339,61 Euro im Monat. Die von der Klägerin ebenfalls zu tragenden Kosten für die Unterbringung A.s in der Werkstatt schwankten zwischen rund 900 und 1.100 Euro pro Monat. Daneben erhielt A. eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente von 214,66 Euro sowie ein Werkstatteinkommen von 132,94 Euro. Aus diesen Einnahmen standen daher zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zwischen 661,11 Euro und 687,21 Euro pro Monat zur Verfügung. Zudem wurde Pflegegeld in Höhe von 215 Euro gezahlt (KG-Akte Bl. 102). Alle Beträge flossen auf das Konto der Beigeladenen. Diese bezog eine Rente von 676 Euro. Die gemeinsamen Aufwendungen bestritt die Beigeladene aus der Summe aller eingehenden Zahlungen. Sie überwies an die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 27,69 Euro für Dezember 2009 und von 31,07 Euro ab Januar 2010.

5

Die Beklagte hat für A. Kindergeld in gesetzlicher Höhe festgesetzt und bis Dezember 2009 durchgehend an die Beigeladene gezahlt.

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Am 03.12.2009 beantragte die Klägerin die Abzweigung (KG-Akte Bl. 97) gem. § 74 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Beklagte lehnte den Antrag am 07.12.2009 (KG-Akte Bl. 99) ab, da durch die Haushaltsaufnahme ausreichender Unterhalt gewährt werde. Gegen die Ablehnung legte die Klägerin am 17.12.2009 Einspruch ein (KG-Akte Bl. 100). Die Beklagte bat daraufhin die Beigeladene ohne förmliche Hinzuziehung, ihre Aufwendungen für A. zu beziffern und nachzuweisen (KG-Akte Bl. 101). Am 19.02.2010 ging eine entsprechende Erklärung der Beigeladenen mit einigen Belegen bei der Beklagten ein (KG-Akte Bl. 107 - 115; 121). Die Beklagte errechnete auf der Grundlage der Angaben der Beigeladenen einen monatlichen Aufwand von 275 Euro und wies den Einspruch der Klägerin am 18.05.2010 als unbegründet zurück (KG-Akte Bl. 123 - 125). Hiergegen richtet sich die Klage.

7

Von Januar 2010 bis einschließlich Juli 2010 wurde die Kindergeldzahlung zunächst eingestellt. Mit Schreiben vom 21.06.2010 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit:      " …das Sozialamt der Stadt X hat hier gegen die Entscheidung vom 18.05.2010, das Kindergeld für o.g. Kind in voller Höhe an Sie auszuzahlen, Klage beim Thüringer Finanzgericht erhoben. Die Kindergeldzahlung habe ich deshalb bisher nicht wieder veranlasst. Sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, und die laufende Weiterzahlung des Kindergeldes an sich begehren, so teilen Sie dies bitte schriftlich mit. Ich weise jedoch darauf hin, dass für den Fall, dass das Sozialamt der Stadt X vor Gericht Recht erhalten sollte, Sie das gezahlte Kindergeld wieder zurückzahlen müssten."

8

Die Beigeladene antwortete, sie habe den Hinweis auf die eventuelle Rückzahlung zur Kenntnis genommen und begehre die Auszahlung des Kindergeldes. Die Beklagte zahlte daraufhin das ausstehende Kindergeld für Januar bis Juli 2010 im August 2010 an die Beigeladene nach sowie das Kindergeld ab August 2010 laufend.

9

Die Klägerin trägt vor, das Kindergeld für A. sei an sie abzuzweigen, soweit dieses betragsmäßig den von der Kindergeldberechtigten zu leistenden Unterhaltsbeitrag übersteige. A.s laufender Lebensunterhalt werde durch ihre Leistungen vollumfänglich sichergestellt. In dem bewilligten Regelsatz seien bereits 28,79 Euro monatlich für Bekleidung und Schuhe, 13,11 Euro monatlich für Gesundheitspflege und 22,39 Euro monatlich für Kosmetikartikel enthalten. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers spiegele der Regelsatz im Normalfall den gesamten notwendigen Lebensunterhalt des Leistungsempfängers wider. Er basiere auf statistisch ermittelten Verbrauchsangaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen und berücksichtige die einzelnen Bedarfsgruppen. Darüber hinaus erhalte A. für behinderungsbedingten Mehrbedarf bereits monatlich 48,79 Euro. Die nach dem Kopfteilprinzip ermittelten und auf A. entfallenden Kosten der Unterkunft seien bei der Berechnung des Sozialhilfebedarfes bereits voll berücksichtigt worden. Eine Mietbelastung durch A. bestünde demgemäß nicht. Da ihm unter Berücksichtigung seines eigenen Einkommens monatlich insgesamt 661,11 Euro zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden, sei davon auszugehen, dass sein Lebensbedarf gedeckt sei.

10

Dass A. im Haushalt der Beigeladenen lebe, stünde einer Abzweigung nicht entgegen, solange nicht glaubhaft gemacht werde, dass das Kindergeld tatsächlich für ihn aufgewendet werde; allein die Aufnahme in den elterlichen Haushalt reiche nicht aus. Die von der Beigeladenen für A. aufgewandte Zeit sei irrelevant, maßgebend seien ausschließlich tatsächlich getätigte finanzielle Aufwendungen, welche den Grund- und einen evtl. Mehrbedarf beträfen und welche glaubhaft zu machen seien. Dies sei nicht geschehen.

11

Zudem sei nur eine objektiv vernünftige und angemessene Mittelverwendung berücksichtigungsfähig. Die Klägerin habe nach Maßgabe des Sozialhilferechtes den vollen Lebensunterhalt der leistungsberechtigten Person aus öffentlichen Mitteln sicherzustellen und unterliege dem Gebot der sparsamen und zweckentsprechenden Mittelverwendung. Das Kindergeld habe die Zweckbestimmung, den Eltern die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht zu erleichtern. In diesem Kontext sei es nicht sachgerecht, eine Abzweigung abzulehnen, obgleich die vom bezugsberechtigten Elternteil mitgeteilten Ausgaben sich - gemessen an der Lebensstellung des erwachsenen Kindes - als zumindest unangemessen darstellen würden. Aus Sicht der Klägerin sei die für die Zulässigkeit der Abzweigung maßgebliche Grenze dort zu ziehen, wo Kindergeld zur Bestreitung von Lebensaufwand eingesetzt werde, der deutlich über die Verhältnisse unterer Einkommensschichten hinausgehe. Dies sei bei Kosten für Freizeitunternehmungen von 600 Euro und Urlaubskosten von 1.200 Euro pro Jahr für eine Person offensichtlich der Fall. Es sei den Eltern zwar unbenommen, ihren Kindern im Rahmen der eigenen finanziellen Möglichkeiten derartige Zuwendungen zu finanzieren. Ein solcher Aufwand sei jedoch bei der Entscheidung über die Abzweigung nicht zu berücksichtigen, da er außerhalb der gesetzlichen Unterhaltspflicht stünde und allenfalls aus Freigebigkeit erfolge. Das Kindergeld stünde dann vielmehr dem Sozialhilfeträger zu, der den eigentlichen Lebensunterhalt des Leistungsempfängers voll trage.

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Kindergeld, welches für minderjährige Kinder gezahlt werde, sei kraft Gesetzes im Regelfall dem Kind als Einkommen zuzurechnen. Bei der sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung des minderjährigen Kindes, welches im Haushalt der Eltern lebe und in der Regel über keine weiteren eigenen Einkünfte verfüge, sei der Sozialhilfebedarf deswegen von vornherein um das Kindergeld zu kürzen. Bei einem volljährigen Sozialhilfeempfänger sei dagegen eine solche unmittelbare Anrechnung des Kindergeldes als eigenes Einkommen mangels Rechtsgrundlage nicht möglich und dem Sozialhilfeträger verbleibe nur die Möglichkeit, die Abzweigung des Kindergeldes bei der Kindergeldkasse zu beantragen. Es sei allerdings keinerlei Gesichtspunkt erkennbar, welcher eine Ungleichbehandlung und Besserstellung eines volljährigen Sozialhilfeempfängers und dessen Eltern gegenüber einem minderjährigen Leistungsempfänger und dessen Eltern rechtfertigen könne.

13

Die Klägerin beantragt:

1. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 07.12.2009 und die Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 18.05.2010 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 30.11.2009 auf Abzweigung des der Frau XX, für A, zu Kindergeldnummer 096/527539 bewilligten Kindergeldes in gesetzlicher, den Betrag von monatlich 27,69 Euro, ab dem 01.01.2010 von monatlich 31,07 Euro übersteigender Höhe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.

3. Hilfsweise ist festzustellen, dass die Abzweigung rechtswidrig war.

14

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

15

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

16

Die Beklagte und die Beigeladene tragen vor, die Beigeladene habe Aufwendungen in Höhe von zumindest 275 Euro monatlich glaubhaft gemacht. Dies sei monatlicher durchschnittlicher Aufwand für Bekleidung in Höhe von 83,33 Euro, für Medikamente in Höhe von 41,67 Euro, für Freizeitunternehmungen in Höhe von 50 Euro und für Urlaub in Höhe von 100 Euro Die Anrechnung weiterer Aufwendungen (u. a. Kosten der Unterkunft) könne daher dahinstehen. Es entstünden somit Aufwendungen für A. weit über die Höhe des Kindergeldes hinaus, so dass eine Abzweigung an die Klägerin nicht in Betracht komme. Da das Kindergeld die finanzielle Belastung der Eltern durch den Unterhalt für das Kind ausgleichen solle, hänge die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in welcher Höhe ihnen - den Grund- und den behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffende - Aufwendungen für das Kind entstanden seien. Dabei seien auch im Verhältnis zu den Kosten des Sozialleistungsträgers geringere Aufwendungen für das Kind mit einzubeziehen. Die Ausführungen der Klägerin zur Unangemessenheit der Aufwendungen könnten aus Sicht eines Sozialleistungsträgers nachvollziehbar sein. Es sei jedoch nicht streitgegenständlich, in welcher Höhe Sozialleistungen erbracht würden, sondern, ob und in welcher Höhe die Eltern eines schwerbehinderten Kindes zu dessen Lebensunterhalt beitragen würden. Bei der Beurteilung der geltend gemachten Aufwendungen könne daher nicht der Maßstab gelten, der für die rein existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung gelte. Vielmehr sei zu berücksichtigen, welcher krankheits- und behinderungsbedingte, in der Person des schwerbehinderten Kindes liegende Aufwand geboten sei, damit die Eltern ihm ein lebenswertes Leben im Rahmen der Gemeinschaft bieten könnten.

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A.s Mutter wurde mit Senatsbeschluss vom 6. Sept. 2010 zum Verfahren beigeladen. Sie wurde um die Darlegung des Gesamtaufwandes für A. gebeten. Mit Schreiben vom 15.05.2011 (Bl. 64 - 87 der Akte) nahm sie unter Vorlage einiger Belege Stellung. Der Senat hat mündlich verhandelt. Wegen des Inhaltes der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 23.11.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Abzweigung rechtmäßig und ermessensfehlerfrei (§ 102 Finanzgerichtsordnung - FGO -) abgelehnt, so dass die Klägerin durch die Ablehnung nicht in ihren Rechten verletzt ist.

19

1. Die Klage ist für den Hauptstreitzeitraum ab Januar 2010 nicht schon deswegen unbegründet, weil die Beklagte der Beigeladenen das für die Abzweigung in Betracht kommende Kindergeld bereits ausgezahlt hat.

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) scheidet eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger nach § 74 des Einkommensteuergesetz (EStG) aus, wenn der Anspruch auf dessen Auszahlung bereits erfüllt worden ist (BFH, Urteil vom 26.08.2010, III R 21/08, BFH/NV 2011, 474, m.w.N.). Dies soll nach Ansicht des BFH selbst dann gelten, wenn der Abzweigungsantrag noch vor der Zahlung gestellt worden ist. Die Auszahlung des Kindergeldes an einen Dritten gehört nicht zum Festsetzungs-, sondern zum Auszahlungsverfahren, das dem Erhebungsverfahren entspricht. Sie betrifft nicht die Anspruchs-, sondern die Empfangsberechtigung. Dementsprechend kann Kindergeld, das bereits an einen Elternteil ausgezahlt worden ist, nicht mehr an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden. Die Erfüllung eines erloschenen Anspruchs ist nicht möglich.

21

Diese Erfüllungswirkung greift im vorliegenden Falle nach Ansicht des erkennenden Senates aber nur für die Auszahlung im Dezember 2009 ein, denn für den Hauptstreitzeitraum ab Januar 2010 hat die Beklagte die Auszahlung des Kindergeldes unter eine Bedingung gestellt. Die Beifügung einer Nebenbestimmung i.S. des § 120 AO ist zwar bei der Auszahlung als bloßem Realakt nicht zulässig. Im Rahmen des § 74 EStG hat die Familienkasse jedoch eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, an wen auszuzahlen ist, d.h. sie muss den Zahlungsempfänger konkret bestimmen. Insoweit ist es zulässig, diesen Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung zu versehen. Die Familienkasse hat mit Schreiben vom 21.06.2010 darauf hingewiesen, dass die Beigeladene für den Fall, dass die Klägerin vor Gericht Recht erhalten sollte, das gezahlte Kindergeld wieder zurückzahlen müsse. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte der Beigeladenen das Kindergeld nur unter der auflösenden Bedingung gem. § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO ausgezahlt hat, dass sich im Gerichtsverfahren doch noch die Empfangsberechtigung der Klägerin erweist.

22

Die Beifügung dieser Nebenbestimmung entspricht gem. § 5 AO auch pflichtgemäßem Ermessen. Da die Beklagte zunächst noch von der Empfangsberechtigung der Beigeladenen ausging, wollte sie für den Fall einer Klagestattgabe eine Rückforderung ermöglichen, denn wegen der BFH-Rechtsprechung, wonach eine Abzweigung bereits ausgezahlten Kindergeldes nicht mehr möglich ist, dürfte die Familienkasse ansonsten im Falle eines Abzweigungsantrages zunächst an niemanden mehr auszahlen. Sie liefe ansonsten Gefahr, die möglicherweise berechtigten Abzweigungsansprüche des Sozialleistungsträgers zu vernichten. Das vorläufige Einbehalten des Kindergeldes - wie es Abschnitt 74.1.4 Satz 5 DA-FamEStG vorsieht - und damit ein Auszahlungsstopp des Kindergeldes könnte wiederum im Einzelfall zu sozialen Härten führen. Angesichts der möglicherweise langen Verfahrensdauer im Streit um das Kindergeld bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer Entscheidung wird ein Zahlungsstopp vielfach wirtschaftlich unzumutbar sein (so auch Bordewin/Brandt, Komm. zum EStG § 74 Anm. 34, 44). Würde die Familienkasse ohne Bedingung weiter auszahlen müsste der Sozialhilfeträger, um seiner möglichen Rechte nicht verlustig zu gehen, im Wege eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens diese Auszahlung unterbinden lassen. Umgekehrt könnte auch die Kindergeldberechtigte versuchen, das vorläufig einbehaltene Kindergeld mittels einstweiliger Anordnung zu fordern. Dieser Wettlauf der potentiell Auszahlungsberechtigten wird durch Aufnahme einer Nebenbestimmung vermieden.

23

2. Die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergeldes an die Klägerin liegen nicht vor, da die Aufwendungen der Beigeladenen das Kindergeld übersteigen.

24

Nach § 74 Abs. 1 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. In diesem Falle kann die Auszahlung auch an die Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt, § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG.

25

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG sind dem Grunde nach zunächst erfüllt, sei es nach § 74 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG. Eine Abzweigung setzt demnach voraus, dass der Kindergeldberechtigte zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist, aber keinen Unterhalt leisten will, keinen Unterhalt leisten kann oder als Unterhalt nur einen geringeren Betrag als das Kindergeld zu leisten braucht (BFH, Urt. v. 17.12.2008, III R 6/07, BStBl II 2009, 926).

26

Der Tatbestand setzt das Bestehen einer Unterhaltspflicht voraus. Ob eine solche besteht, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (BFH, Urt. v. 16.04.2002, VIII R 50/01, BStBl. II 2002, 575). Die Beigeladene ist nach §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ihrem Sohn grundsätzlich zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet, da sich dieser nicht selbst unterhalten kann. Nach § 1602 BGB umfasst der Unterhaltsanspruch den gesamten Lebensbedarf des Kindes, wozu der Grundbedarf und der krankheitsbedingte Mehrbedarf eines behinderten und pflegebedürftigen Kindes gehören. Die Eingliederungshilfe mindert nicht die Bedürftigkeit des Kindes, da sie subsidiär ist und den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Verpflichtung befreien soll. In der Regel geht der Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 94 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialleistungsträger über (BFH, Urt. v. 23.02.2006, III R 65/04, BStBl. II 2008, 753; BFH, Urt. v. 09.02.2009, III R 37/07, BStBl II 2009, 928).

27

Die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung bleibt auch insoweit bestehen, als der Unterhaltsanspruch eines volljährigen behinderten Kindes nach § 94 Abs. 2 SGB XII nur in Höhe eines bestimmten Unterhaltsbeitrages auf den Sozialleistungsträger übergeht. Denn diese Regelung hat nur zur Folge, dass der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruches auf den Sozialleistungsträger ausgeschlossen ist, soweit er den Beitrag überschreitet, setzt damit aber voraus, dass überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht (BFH, Urt. v. 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

28

Da der Lebensbedarf des Kindes A. zumindest teilweise durch die Leistungen der Klägerin befriedigt werden muss, ist der Tatbestand des § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt. Sofern die Grundsicherungsleistungen wie hier bei einem jährlichen Gesamteinkommen des Unterhaltsverpflichteten von unter 100.000 Euro nicht nachrangig sind, mindern sie den unterhaltsrechtlichen Bedarf. Dies lässt die Unterhaltspflicht der Eltern in diesem Umfang erlöschen. Da die Grundsicherungsleistungen das Existenzminimum A.s sicherten, brauchte die Beigeladene A. in diesem Umfang keinen Unterhalt zu zahlen. Gleichwohl blieb sie dem Grunde nach zum Unterhalt gegenüber A. verpflichtet und sind ihre Leistungen, soweit sie tatsächlich Unterhalt leistet, auf die Grundsicherung anzurechnen (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 17.12.2008, III R 6/07, aaO).

29

Die Beigeladene ist ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht vollständig nachgekommen, da sie die von der Klägerin getragenen Kosten des Lebensbedarfes - mit Ausnahme ihres Kostenbeitrages - nicht übernommen hat (BFH, Urt. v. 09.02.2009, III R 20/07, nicht amtlich veröffentlicht; BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO). Der Unterhaltspflicht nicht nachkommen bedeutet, dass der Kindergeldberechtigte objektiv und dauerhaft für den wesentlichen Unterhalt des Kindes nicht aufkommt. Eine Abzweigung setzt nicht voraus, dass der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht schuldhaft nicht erfüllt oder gar den Straftatbestand der Unterhaltspflichtverletzung verwirklicht. Auf die Gründe für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt es im Rahmen des § 74 EStG nicht an (BFH, Urteil vom 23.02.2006, III R 65/04, aaO).

30

§ 74 Abs. 1 Satz 3 EStG ermöglicht die Abzweigung darüber hinaus auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in einer Höhe zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Damit soll sichergestellt werden, dass auch ohne eine Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Kindergeldberechtigten, wie sie in § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG gefordert wird, das Kindergeld nicht dem Unterhalt der Eltern dient, sondern dem Kind zugute kommt (BFH, Urt. v. 16.04.2002, VIII R 50/01, BStBl II 2002, 575 aaO). Die Beigeladene erhält monatlich eine Rente von 676 Euro. Angesichts dieser geringen Einkünfte ist sie nicht leistungsfähig im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB. Der Unterhaltsverpflichtete darf von seinen monatlichen Nettoeinkünften zur Deckung seines eigenen Bedarfes und insoweit als unterhaltsrechtlich nicht mehr verfügbares Einkommen einen bestimmten Betrag behalten, der bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen seine Leistungsfähigkeit mindert, sog. Selbstbehalt (vgl. Palandt - Diederichsen, § 1603 BGB, Rnr. 32). Nach Ziffern 21.1 bis 21.3.1 der Unterhaltsleitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichtes Jena (Thüringer Tabelle) übersteigt der Selbstbehalt hier das regelmäßige Einkommen der Beigeladenen.

31

b) Die Entscheidung über eine Abzweigung ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 EStG vorliegen, dem Grunde und der Höhe nach eine Ermessensentscheidung der Familienkasse (BFH, Urteil vom 23.02.2006, III R 65/04, aaO). Ermessensentscheidungen der Familienkasse darf das Finanzgericht nur auf Ermessensfehler überprüfen (§ 102 FGO). Stellt es einen Ermessensfehler fest, kann es deshalb nicht selbst Ermessen ausüben, sondern ist darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Lediglich dann, wenn nur eine Entscheidung ermessensgerecht erscheint (so genannte Ermessensreduzierung auf Null), ist das Finanzgericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Familienkasse zu setzen (BFH, Urteil vom 10.10.2001, XI R 52/00, BStBl II 2002, 201).

32

Bei der Ausübung des Ermessens ist der Zweck des Kindergeldes zu berücksichtigen (§ 5 AO). Das Kindergeld dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (§ 31 Sätze 1 u. 2 EStG). Kein Kindergeld wird deshalb gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den - am steuerlich zu belassenden Existenzminimum eines Erwachsenen orientierten - Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen. In einem solchen Fall sind die Eltern in der Regel wirtschaftlich nicht mehr in einer Weise belastet, die eine Entlastung im Wege des Familienleistungsausgleichs erfordert. Bei Einkünften und Bezügen des Kindes bis zur Höhe des Jahresgrenzbetrages wird dagegen typisierend eine Belastung der Eltern mit Unterhaltsaufwendungen unterstellt und daher unter den weiteren Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG Kindergeld gewährt.

33

Hiervon abweichend hängt der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind davon ab, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Es wird typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen, wenn dessen eigene finanzielle Mittel nicht seinen gesamten Lebensbedarf abdecken. Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Existenzminimums eines Erwachsenen, zu dem z. B. auch Kontakt zur Familie, Teilnahme am kulturellen Leben und Erholung gehören, und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der auch ergänzende persönliche Betreuungsleistungen der Eltern und Fahrtkosten umfasst. Da das Kindergeld die finanzielle Belastung der Eltern durch den Unterhalt für das Kind ausgleichen soll, hängt die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in welcher Höhe ihnen - den Grund- und den behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffende - Aufwendungen für das Kind entstanden sind. Dabei sind auch im Verhältnis zu den Kosten des Sozialleistungsträgers geringe Aufwendungen für das Kind mit einzubeziehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 20/07).

34

Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht (so grundlegend der BFH in den Urteilen vom 09.02.2009, III R 20/07 und III R 37/07, aaO). Liegt keine Ermessensreduktion auf Null vor, so liegt die Entscheidung über die Abzweigung des Kindergeldes dem Grunde nach und die Entscheidung über die Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse (BFH, Urteil vom 23.02.2006, III R 65/04, aaO). Es kommt daher auch eine teilweise Abzweigung von Kindergeld in Betracht. Im Falle der Abzweigung hat diese im Monat der Antragstellung, spätestens im Folgemonat zu erfolgen (so auch: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2010, 10 K 10327/07, EFG 2011, 159).

35

Aufwendungen der Beigeladenen sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die Höhe des durch den Regelsatz gedeckten Bedarfes überschreiten. Soweit die Beigeladene die Aufwendungen ihrem eigenen Vermögen entnimmt, leistet sie Unterhalt an A..

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Der Senat folgt der Klägerin insbesondere nicht, soweit diese nur "angemessene" Mittelverwendungen berücksichtigt wissen will. § 74 Abs. 1 EStG stellt tatbestandlich auf die Verletzung oder das Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht ab. Insoweit sind für das Abzweigungsverfahren die zivilrechtlichen Maßstäbe des Unterhaltsrechtes (§ 1601 ff BGB) anzulegen, wonach der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach den gesamten Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB umfasst und sich der Höhe nach eben nicht am sozialhilferechtlichen Existenzminimum orientiert, sondern durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (§ 1603 BGB) sowie in Einzelfällen durch die so genannte Sättigungsgrenze begrenzt wird. Es ist daher nicht danach zu differenzieren, ob Unterhaltsaufwendungen dem Grundbedarf des Kindes oder dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zuzurechnen sind (FG Münster, Urteil vom 25.03.2011, 12 K 1891/10 Kg, EFG 2011, 1727). Bei der im Rahmen des Abzweigungsverfahrens zu treffenden Ermessensentscheidung der Familienkasse sind grundsätzlich sämtliche Unterhaltsaufwendungen der Eltern zur Deckung des Lebensbedarfes des Kindes im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Die Bemessung des Lebensbedarfes eines Kindes im Sinne dieser Vorschrift orientiert sich an den Lebensverhältnissen der Eltern. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten hat auf die Bestimmung des objektiv bestehenden Unterhaltsbedarfes des Kindes keine Auswirkung. Unterhaltsrechtlich sind in einem ersten Schritt die objektive Bedürfnislage des Unterhaltsberechtigten zu prüfen und erst in einem zweiten Schritt die wirtschaftliche Lage der Unterhaltsverpflichteten, dessen Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB. Als Grenze für eine Berücksichtigung von Aufwendungen des Kindergeldberechtigten im Rahmen der Abzweigungsentscheidung kann daher nicht auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum abgestellt werden, sondern auf den an den Lebensverhältnissen der Eltern orientierten unterhaltsrechtlichen Lebensbedarf des Kindes im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB (FG Münster, Urteil vom 25.03.2011, 12 K 1891/10 Kg, aaO). Hierfür spricht auch, dass nach § 31 Satz 1, 2 EStG der Zweck des Kindergeldes nicht nur in der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums liegt, sondern, soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, in der Förderung der Familie. So wird auch, soweit eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO). Die Entscheidung über die Abzweigung hängt somit nicht davon ab, ob die Aufwendungen nach sozialhilferechtlichen Maßstäben angemessen sind, sondern ob und in welcher Höhe Aufwendungen für das Kind entstanden sind, die dessen allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dessen individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffen. Die Abgrenzung hat somit nicht nach der Angemessenheit, sondern nach der Zweckbestimmung der Aufwendungen zu erfolgen.

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Das Argument der Klägerin, die Abzweigung hätte schon zur Gleichstellung mit minderjährigen Leistungsempfängern zu erfolgen, greift nicht. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII enthält eine normative Einkommenszuordnung. Ohne diese Regelung würde das Kindergeld dem Einkommen der Kindergeldberechtigten zugeordnet und den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft mindern. Bei der Berechnung des Bedarfes eines volljährigen Kindes wird auf dessen Einkommen abgestellt. Das Kindergeld wird dem volljährigen Kind mangels einer Zuordnungsnorm nicht zugerechnet, wenn das Kindergeld nicht innerhalb eines Monats an das Kind weitergeleitet wird und die Voraussetzungen der Abzweigung vorliegen. Die unterschiedliche Behandlung ist aber begründet. Vom Zeitpunkt der Volljährigkeit an hat ein Kind grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1602 Abs. 1 BGB). Damit verändert sich die Bedeutung des in diesen Fällen noch zu zahlenden Kindergeldes zum einen in Richtung auf Ausbildungsförderung an Stelle von Betreuung und Erziehung, zum anderen in Richtung auf Familienförderung. Entscheidend kommt hier zum Tragen, dass bei behinderten Kindern mit Eintritt der Volljährigkeit der Rechtsanspruch auf Grundsicherungsleistungen erwächst. Der Unterhaltsbedarf eines voll erwerbsgeminderten volljährigen Kindes wird vorrangig durch die Grundsicherung gedeckt, die als Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts gilt und daher in diesem Umfang die Unterhaltspflicht der Eltern zum Erlöschen bringt. Die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern stärkt im Interesse der Versorgung der dauerhaft Erwerbsgeminderten die Einheit der Familie, den familiären Zusammenhalt. Zugrunde liegt die rechtspolitische Wertung, für den Lebensunterhalt dieses Personenkreises habe in der Regel vorrangig die staatliche Gemeinschaft einzustehen (so das Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 08.02.2007, B 9b SO 5/06 R, NJW 2008, 395). Dieser Vorrang der Grundsicherung würde durch die Regelabzweigung des Kindergeldes ohne Rücksicht auf Aufwendungen, die aus dem Kindergeld geleistet werden, konterkariert.

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c) Die Beigeladene hat durchschnittliche Aufwendungen für A. in Höhe von knapp 194 Euro im Monat.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen und keine "fiktiven" Kosten für die Betreuung des Kindes in die Abwägung einzubeziehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO). Die Zeit der Betreuung und Pflege ist daher nicht zu berücksichtigen. Da der Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes für jeden Monat neu entsteht, und die Anspruchsberechtigung durch die Abzweigung nicht berührt wird, ist für die zeitliche Zurechnung glaubhaft gemachter Aufwendungen im Ausgangspunkt nach dem Monatsprinzip zu verfahren. Bei konsequenter Verfolgung dieses Prinzips wären die Unterhaltsaufwendungen - nur - im Monat ihrer Entstehung zu berücksichtigen. Dies würde aber nicht dem Charakter von Aufwendungen entsprechen, die dazu dienen, den Lebensbedarf eines Kindes nicht nur punktuell - im Moment der Aufwendung - sondern über einen längeren oder sich wiederholenden Bedarfszeitraum hinweg zu befriedigen. So hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass bei der Prüfung, ob ein behindertes Kind zum Selbstunterhalt imstande ist, ein nicht monatlich anfallender notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf, der bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung vorhersehbar ist, auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und mit einer monatlichen Durchschnittsbelastung anzusetzen ist (BFH, Urt. v. 24.08.2004, VIII R 59/01, BFHE 207, 237). Dieser Gedanke ist auf die Prüfung glaubhaft gemachter Unterhaltsaufwendungen der Eltern zu übertragen (vgl. FG Münster, Urteil vom 25.03.2011, 12 K 1891/10 Kg, aaO). § 74 EStG hält aber keine Maßstäbe bereit, welcher Verteilungszeitraum angemessen wäre. Da es um die tatsächliche Deckung des Lebensbedarfes eines Kindes geht, welcher sich nicht nach den Maßstäben beurteilen lässt, die der Gesetzgeber für die Absetzung für Abnutzung vorgeschrieben hat, können AfA-Grundsätze allenfalls als Anhaltspunkt herangezogen werden. Es bleibt daher eine Frage der konkreten Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls, auf welchen Zeitraum solche wiederkehrenden Aufwendungen zu verteilen sind (so auch FG Münster, aaO).

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Die Beigeladene hat schon vorgerichtlich gegenüber der Beklagten und auf Aufforderung des Gerichts auch im Gerichtsverfahren Ausführungen zu den von ihr getragenen Aufwendungen gemacht. Auch ohne Berücksichtigung der von der Beigeladenen im Verhandlungstermin vorgelegten weiteren Belege hat die Beigeladene durch die konkrete Auflistung bestimmter Ausgaben und die Vorlage dazu passender Belege monatliche Aufwendungen glaubhaft gemacht, die den Betrag des monatlichen Kindergeldes übersteigen.

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Zunächst ist der Kostenbeitrag zu berücksichtigen, den die Beigeladene an die Klägerin leistete, somit im Dezember 2009 27,68 Euro und seit Januar 2010 monatlich 31,07 Euro.

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Die Beigeladene hat Aufwendungen für die Bekleidung A.s geltend gemacht. Sie hat hierzu Kaufbelege vorgelegt, aus denen sich der Bezug zum Bedarf A.s - und eben nicht der Beigeladenen selbst - angesichts der eingekauften Kleidung überzeugend ergibt. Die Belege summieren sich auf 499,57 Euro jährlich, mithin 41,63 Euro monatlich.

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Die Beigeladene hat zudem erklärt, Aufwendungen für die Körper- und Gesundheitspflege A.s zu haben. Hierzu hat sie dem Gericht einige Belege vorgelegt, die einen Aufwand von 60,23 Euro jährlich, mithin 5,02 Euro monatlich, nachweisen.

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Die Beigeladene hat des Weiteren Aufwendungen für Hausrat, nämlich die Anschaffung eines Zimmerteppiches, von 76 Euro angegeben und den entsprechenden Kaufbeleg vorgelegt. Der Beleg lässt zwar noch nicht erkennen, dass diese Anschaffung ausschließlich dem Lebensbedarf A.s diente. Die Behauptung, in dem hier zu beurteilenden mehrjährigen Zeitraum einen Teppich für A. angeschafft zu haben, lässt aber noch nicht die Vermutung zu, dass die Beigeladene etwa versucht haben könnte, einen anderweit entstandenen Bedarf dem Lebensbedarf A.s zuzuschreiben. Da diese Anschaffung A.s Bedarf auf einen längeren, im Einzelnen nicht zu prognostizierenden Zeitraum befriedigen und die Nutzungsdauer des Teppichs auf mehrere Jahre zu verteilen sein wird geht der Senat im Wege einer griffweisen Schätzung von einer Verteilung auf 5 Jahre als angemessenem Zeitraum aus. Dies ergibt einen Aufwand von - umgerechnet - 1,27 Euro monatlich.

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Die Beigeladene hat des Weiteren glaubhaft gemacht, dass A. eine Brille benötigt. Sie hat schon vor der mündlichen Verhandlung zwei Rechnungen aus den Jahren 2007 und 2009 vorgelegt (KG-Akte Bl. 111, 112). Hieraus ergibt sich nachvollziehbar eine etwa zweijährige Nutzungsdauer. Unter Zugrundelegung der letzten Ausgabe von 445 Euro ergibt dies einen Betrag von 18,54 Euro monatlich.

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Die Beigeladene hat für Freizeit, Bildung und Kultur Belege vorgelegt, die einen Gesamtbetrag von 193,33 Euro im Jahr, mithin 16,11 Euro monatlich ergeben.

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Die Beigeladene hat für den Jahresurlaub mit A. des Weiteren Belege vorgelegt, die eine jährliche Ausgabe von 968 Euro belegen, mithin 80,67 Euro monatlich. Die Beigeladene hat belegt, dass es sich um einen einmaligen jährlichen Jahresurlaub handelt, der auf die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse A.s Rücksicht nimmt. Ein einmaliger Jahresurlaub entspricht noch der Lebensstellung der Familie, die die Beigeladene mit ihrem Sohn bildet. Die besondere Ausgestaltung des Urlaubes unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse A.s fällt unter seinen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Da A. hilflos (Merkmal "H") ist, gehören dazu auch die Kosten für seine Begleitung durch die Beigeladene.

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Diese zur Überzeugung des Gerichtes konkret und einwandfrei belegten Aufwendungen summieren sich auf einen durchschnittlichen Monatsbetrag von 194,31 Euro.

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d) Diesem Aufwand stehen allerdings monatlich eigene Einkünfte und Bezüge A.s in Höhe von 661,11 Euro sowie etwa 215 Euro an Pflegegeld gegenüber.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes erbringt die Beigeladene, soweit sie die Aufwendungen aus den Einkünften und Bezügen A.s - und damit auch aus den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Beträgen - leistet, keinen eigenen Unterhalt. Bei volljährigen behinderten Kindern, die im Haushalt des Kindergeldberechtigten leben, ist - soweit nichts anderes nachgewiesen ist - von einem "Wirtschaften aus einem Topf" auszugehen. Dies bedeutet, dass die finanziellen Mittel des Kindes in eine gemeinsame Kasse mit den Eltern fließen, aus der der Lebensbedarf des Kindes (und der Eltern) gedeckt wird (BFH, Urteil vom 17.12.2008, III R 6/07, aaO).

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Allerdings ist es offenkundig, dass die Berechnung der Aufwendungen nach den vorhandenen und konkret zuzuordnenden Belegen lückenhaft bleibt. Schließlich müssen notwendig auch für die Unterkunft des Kindes bei der Beigeladenen und für seine Ernährung außerhalb der tagsüber besuchten Werkstatt Aufwendungen angefallen sein. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die geringen belegten Summen für die Pflege von Körper und Gesundheit und die Anschaffung von Hausrat den tatsächlichen Bedarf nicht abdecken können. Deswegen hat die Beigeladene nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es sich nicht um sämtliche Kosten handele, die im Kalenderjahr tatsächlich angefallen waren. Gegenüber der Familienkasse hat die Beigeladene z. B. angegeben, dass für Bekleidung Kosten in Höhe von 1.000 Euro und für Gesundheits- und Körperpflege in Höhe von 500 Euro jährlich sowie für Freizeit, Bildung und Kultur in Höhe von durchschnittlich 50 Euro pro Monat aufzuwenden wären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene gegenüber der Familienkasse nachvollziehbar dargelegt hat, dass durch die Bluterkrankheit A.s ein erhöhter Bedarf an Ersatz von verschmutzter Kleidung und deren Reinigung besteht (KG-Akte Bl. 109 Rückseite). Die Beigeladene hat auch glaubhaft gemacht, dass A. infolge seiner Behinderung Medikamente benötigt, die nicht vollständig von der Krankenkasse bezahlt werden und dass er Hautprobleme hat, die eine spezielle Pflege erfordern. Die Beigeladene hat außerdem Telekommunikationskosten geltend gemacht und hierfür Rechnungen in Höhe von monatlich durchschnittlich 42 Euro vorgelegt (Bl. 77 - 87 d. A.), die aber mangels entsprechender Aufschlüsselung nicht A. zugerechnet werden können. Denn die Rechnungen sind an die Beigeladene adressiert und erfassen offensichtlich die durch beide Personen verursachten Telekommunikationskosten. Es bleibt aber nachvollziehbar, dass auch für die Kommunikation A.s Kosten angefallen sind. Die Feststellung der Aufwendungen anhand der zur Glaubhaftmachung geeigneten Unterlagen der Beigeladenen bleibt daher erkennbar lückenhaft. Dies ist nach der Erfahrung des Senates mit dem Vortrag der Beteiligten in Abzweigungsfällen auch nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Die Entscheidung auf Grund regelmäßig lückenhafter Nachweise führt aber notwendigerweise zu zufälligen Ergebnissen.

52

Es ist auch nicht allein Sache des Kindergeldberechtigten, den für das Kind erbrachten Unterhalt „nachzuweisen“, um so eine Abzweigung abzuwenden, da das Bestehen eines Anspruches auf Kindergeld nicht Streitgegenstand ist. Streitgegenstand ist vielmehr der Anspruch auf Abzweigung eines Teilbetrages des Kindergeldes aus dem Anspruch des Kindergeldberechtigten. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung erfüllt sind, obliegt daher vorrangig dem Anspruchssteller, hier der Klägerin. Daher gibt Ziffer 74.1.1 Abs. 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleiches nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG 2009) der Verwaltung für das Verfahren vor, der Antragsteller müsse im Einzelnen darlegen, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung gegeben sind. Die Beigeladene ist zwar als formell Verfahrensbeteiligte gehalten, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG, der die Kindergeldberechtigten verpflichtet, Änderungen in den für die Leistung des Kindergeldes erheblichen Verhältnissen mitzuteilen, verpflichtet jedoch nicht zu einer Nachweispflicht über die Verwendung des Kindergeldes. Die Mitteilungspflichten beziehen sich nur auf diejenigen Umstände, die den Anspruch auf Kindergeld begründen oder entfallen lassen. Die Abzweigung betrifft jedoch nicht die Existenz des Kindergeldanspruches des Kindergeldberechtigten, sondern setzt diesen Anspruch voraus. Selbst wenn man wegen der Sach- und Beweisnähe der Kindergeldberechtigten eine grundsätzliche Pflicht postulieren wollte, die Mittelverwendung darzulegen, so muss sich diese an dem das ganze öffentliche Recht durchziehenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen. Der Senat hält es zumindest für unverhältnismäßig und deshalb unzulässig, dem Kindergeldberechtigten eine derartige – für den Kindergeldberechtigten im Detail extrem aufwändige – Aufzeichnungs- oder Nachweispflicht aufzuerlegen. Denn dieser müsste insbesondere die Aufwendungen für langlebige Wirtschaftsgüter (z.B. Möbel, Elektroartikel), die sich über Jahre unter Umständen nur geringfügig (wie im Streitfall der Teppich) als Aufwand auswirken, konsequenterweise auch für folgende Streitzeiträume aufzeichnen, d.h. er müsste für viele Wirtschaftsgüter eine Art Anlageverzeichnis führen. Dies erscheint dem Senat angesichts der ohnehin schon hohen zeitlichen Belastung der Eltern behinderter Kinder für deren Pflege abwegig. Der Kindergeldberechtigte darf im Verfahren nach § 74 EStG also nicht verpflichtet werden, akribisch eine Art "Haushaltsbuch" zu führen oder in ähnlicher Weise nachvollziehbar glaubhaft zu machen, ob und ggf. in welcher Höhe er aus welchen Einkünften Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes tätigt. Auch die unter Umständen rechtlich nicht leicht zu treffende Zuordnung der Aufwendungen nach den einzelnen sozialhilferechtlichen Bedarfsrubriken ist nicht erforderlich.

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Hinzu kommt, dass der Kindergeldberechtigte und das in seinem Haushalt lebende behinderte Kind – im Regelfall – „aus einem Topf“ wirtschaften, so dass eine eindeutige Trennung zwischen dem Aufwand für den Unterhalt des Kindes und dem Lebensbedarf des Kindergeldberechtigten allenfalls in Teilbereichen – z.B. bei der Anschaffung von Kleidung, Gesundheitspflege, Freizeit, Bildung – möglich ist. In anderen Bereichen – insbesondere bei den großen finanziellen Posten wie Verpflegungsaufwendungen und Kosten des Wohnraums – ist eine solche Differenzierung hingegen kaum praktikabel.

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Auch ist eine Beweisführung kaum möglich, denn insbesondere beim Verpflegungsaufwand kommt eine Abgrenzung der Kosten für das behinderte Kind zu den Kosten der übrigen Familienmitglieder nicht ernsthaft in Betracht. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Sozialhilfe, der dem Kind Grundsicherungsleistungen gewährt, stets auf der Grundlage eines nur unvollständig aufgeklärten Sachverhaltes ergehen muss (zutreffend FG Sachsen-Anhalt, 5. Senat, Urt. v. 10.11.2011, 5 K 454/11).

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Ein Rückgriff auf § 162 Abgabenordnung (AO), der eine Schätzung ermöglichen könnte, erscheint dabei sachlich nicht gerechtfertigt, denn es ist angesichts der Vielfältigkeit der behinderungsbedingten Aufwendungen äußerst problematisch, einen angemessenen Maßstab für die Schätzung zu finden. Auf die sozialhilferechtlichen Regelsätze abzustellen würde zu einem Wertungswiderspruch zu kindergeldrechtlichen Regelungen und zu der darauf aufbauenden finanzgerichtlichen Rechtsprechung führen. Denn nach § 31 Satz 1, 2 EStG liegt der Zweck des Kindergeldes nicht nur in der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums, sondern, soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, in der Förderung der Familie. So wird auch, soweit eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO). Zur Ermittlung des Grundbedarfes kann typisierend auf den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG festgesetzten Jahresgrenzbetrag als Existenzminimum eines Erwachsenen zurückgegriffen werden (BFH, Urteil vom 15.10.1999, VI R 40/98, BStBl II 2000, 75). Soweit ein individueller behinderungsbedingter Mehrbedarf nicht einzeln nachgewiesen ist, kann auf die Wertung des § 33b EStG zurückgegriffen werden (BFH, a.a.O.). Da bei A. das Merkmal "H", also hilflos, vorliegt, kann somit ein Betrag von 3.700 Euro für den behinderungsbedingten Mehrbedarf angenommen werden. Hinzu kommt der Jahresgrenzbetrag für 2009 von 7.680 Euro und für 2010 von 8.004 Euro. Den typisierten Gesamtbedarf von 11.380 Euro für 2009 bzw. 11.704 Euro für 2010 erreichen die Regelsätze aber nicht. Ebenso wenig überzeugt es, zur Lückenfüllung auf statistische Werte abzustellen, die durch die Untersuchungen der zuständigen Landesämter erstellt werden. Diese Werte bieten nämlich keinerlei Gewähr, sich den tatsächlichen Verhältnissen des Kindergeldberechtigten im Einzelfall auch nur angemessen anzunähern. Eine Quotelung der festgestellten gemeinschaftlichen Haushaltsausgaben nach der Zahl der haushaltsgehörigen Personen - wie sie insbesondere auch bei der Methode, die „Deckungslücke“ zu ermitteln, erfolgt (vgl. FG Münster, Urteile vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727 und 12 K 2051/10 Kg - EFG 2011, S. 1327) - erscheint nicht unproblematisch, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Eltern auf die Behinderung ihres Kindes in besonderem Maße Rücksicht nehmen. So ist etwa denkbar, dass bei der Ernährung die Bedürfnisse des Kindes in gesteigertem Maße berücksichtigt werden und dadurch Mehrkosten entstehen, ohne dass sich hieraus bereits ein sozialhilferechtlich beachtlicher „behinderungsbedingter Mehrbedarf“ ergäbe (vgl. FG Sachsen-Anhalt, aaO). Ebenso verhält es sich mit den Wohnraumkosten, denn ein körperbehindertes Kind wie z.B. ein Rollstuhlfahrer hat einen erhöhten Platzbedarf, der nicht ohne weiteres allein dem Kind zu Gute kommen mag. Sogar behinderungsbedingt erforderliche Umbaukosten können nicht immer allein als behinderungsbedingter Aufwand qualifiziert werden, denn diese mögen in vielen Fällen auch den übrigen Familienmitgliedern einen Nutzen bringen. Da der Gesetzgeber typisierend davon ausgeht, dass den Kindergeldberechtigten Aufwendungen für ihr Kind entstehen, § 74 Abs. 1 EStG den Vorrang der elterlichen Sorge nicht in Frage stellt und der Nachweis der Abzweigungsvoraussetzungen dem Anspruchssteller obliegt, muss bei der Schätzung der Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten ausgeschlossen werden, dass die schätzungsbedingten Unwägbarkeiten zu seinen Lasten gehen. Es könnte daher allenfalls eine umfassende und äußerst detaillierte Erfassung der Ausgaben des Kindergeldberechtigten die Zufälligkeit der Ergebnisse ausschließen. Dies rechtfertigt aber keine Beschränkung der Prüfung auf die zweifelsfrei ermittelbaren Bedarfsrubriken oder auf den behinderungsbedingten (Mehr-) Bedarf, gerade weil § 74 EStG erkennbar nicht in die Entscheidungsfreiheit des Kindergeldberechtigten eingreifen oder diese auch nur mittelbar – durch Außerachtlassung bestimmter Aufwendungen bei der Abwägung – beeinflussen will und darf. Eine detaillierte Erfassung und Zuordnung der Ausgaben des Kindergeldberechtigten auf Basis der Regelsatzinhalte (Bedarfsrubriken) ist also ungeeignet, um zu einer sachgerechten Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG zu gelangen. Der Senat schließt sich daher den Ausführungen des FG Sachsen-Anhalt, 5. Senat im Urteil vom 10.11.2011 (5 K 454/11) an. Die Auffassung des Finanzgerichtes Münster (FG Münster, Urteil vom 25.03.2011, 12 K 1891/10, EFG 2011, 1727) stellt nach Auffassung des Senates zu hohe Anforderungen an die Nachweispflichten der Kindergeldberechtigten.

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Der Senat ist der Auffassung, dass eine tatsächliche, anhand konkreter Feststellungen im Einzelfall widerlegliche, Vermutung dafür spricht, dass die Unterhaltsleistungen der Kindergeldberechtigten für ihr behindertes Kind den Kindergeldbetrag übersteigen. Diese Vermutung greift dann nicht, wenn die Kindergeldberechtigten selbst von Sozialhilfeleistungen leben (vgl. BFH, Urteil vom 17.12.2008, III R 6/07, aaO).

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Da dem im vorliegenden Streitfall keine Feststellungen entgegenstehen, ist davon auszugehen, dass die Beigeladene die glaubhaft gemachten Aufwendungen aus ihren eigenen Einkünften und Bezügen finanziert hat. Es verbleibt nämlich trotz der eigenen Einkünfte und Bezüge A.s schon nach der typisierten Berechnung (s.o.) eine Bedarfslücke, da dem typisierten Gesamtbedarf von 11.380 Euro für 2009 (bzw. 11.704 Euro für 2010) eigene jährliche Mittel A.s von - maximal - 10.826,52 Euro einschließlich des Pflegegeldes gegenüberstehen. Trotz der geringen Höhe der Einkünfte der Beigeladenen aus ihrer Rente ist unter Einbezug des Kindergeldes nachvollziehbar, dass sie die glaubhaft gemachten Aufwendungen selbst trug.

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Der Senat hält es daher für konsequent und angemessen - wie in Ziffer 74.1.2 Abs. 2 DA-FamEStG vorgesehen - grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kindergeldberechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist.

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Das Finanzgericht ist nach Allem nicht gehalten, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen (§ 76 FGO, § 88 AO) eine umfassende, aufwändige und tief in die Privatsphäre der Kindergeldberechtigten reichende Ausforschung des Sachverhaltes vorzunehmen. Der Annahme einer solchen weitgehenden Verpflichtung steht auch entgegen, dass nach § 20 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zwar auch für das sozialhilferechtliche Verfahren grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Festsetzung der Grundsicherungsleistungen aber dennoch aus den bereits genannten Gründen ohne Prüfung der Einkommensverhältnisse der kindergeldberechtigten Eltern erfolgt, § 43 Abs. 2 SGB XII). Der Gesetzgeber hat zudem für die Grundsicherung den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Ist aber damit – trotz an sich bestehender Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen – einer Prüfung der Unterhaltsleistungen der kindergeldberechtigten Eltern sozialhilferechtlich die Grundlage entzogen, muss diese gesetzliche Vorgabe zur „Intensität und Gründlichkeit“ der Ermittlung des Sachverhaltes auch bei der Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG beachtet werden (zutreffend FG Sachsen-Anhalt, aaO).

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Bei nicht behinderten Kindern wird - auch nur bis Ende des Jahres 2011 - geprüft, ob die schädliche sogenannte "Einkünfte- und Bezügegrenze" überschritten ist. Ist dies nicht der Fall, geht der Gesetzgeber von einer finanziellen Belastung der Eltern aus ohne im Einzelnen zu hinterfragen, ob und welchen kindbedingten Aufwand sie überhaupt hatten. Bei behinderten Kindern ist dies im Ergebnis ebenso zu handhaben. Sind sie außerstande, sich selbst zu unterhalten, reichen also ihre finanziellen Mittel nicht zur Deckung des Grund- und behinderungsbedingten Mehrbedarfs aus, ist bei nur teilstationärer Unterbringung typisierend davon auszugehen, dass die Eltern finanziell mindestens in Höhe des Kindergeldes belastet sind.

61

3. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Abzweigung rechtswidrig war, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

62

Die Klägerin hat im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) hilfsweise beantragt, festzustellen, dass die Abzweigung rechtswidrig war. Diesen Antrag hat sie für den Fall gestellt, dass ihr Hauptantrag infolge der Zahlungen der Beklagten an die Beigeladene unbegründet sein sollte. Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wäre der Abzweigungsantrag für den Monat Dezember 2009 schon deswegen unbegründet, weil die Beklagte das Kindergeld ohne Vorbehalt und ohne Bedingung an die Beigeladene ausgezahlt hat (s. o. Ziffer 1.), der Anspruch mithin erloschen ist.

63

Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erfordert ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, wofür jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art genügt. Die Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen (BFH, Urteil vom 27.01.2004, VII R 54/02, BFH/NV 2004, 797). Es genügt unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie, dass der Beklagte die Auffassung des Gerichtes bei künftigen Verfahren respektiert (Gräber/von Groll, § 100 FGO, Rz 60). Insbesondere indiziert eine Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse. So liegt der Fall hier. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ermöglicht zum einen die Klärung der streitigen Rechtsfragen, was für die gerichtsbekannt zahlreichen weiteren anhängigen Abzweigungsanträge der Klägerin von erheblicher Bedeutung ist. Sowohl allgemein in anderen Verfahren als aber auch in Bezug auf die Beigeladene besteht ein besonderes Feststellungsinteresse der Klägerin, denn da der Kindergeldanspruch monatlich entsteht liegt auch in Bezug auf diesen konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr für zukünftige Zeiträume vor.

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Die somit zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber aus den unter 2. dargelegten Gründen ebenfalls unbegründet.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, Abs. 3 FGO, 139 Abs. 4 FGO.

66

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Senat nicht der unterliegenden Klägerin auferlegt. Hat der Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt, wird eine Kostenerstattung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, z. B. dann, wenn der Beigeladene das Verfahren durch seinen Sachvortrag oder durch Rechtsausführungen wesentlich gefördert hat (Gräber-Stapperfend, FGO, § 139 FGO, Rz 138).

67

Dies ist hier nicht der Fall. Die Beigeladene hat sich zwar ersichtlich redlich bemüht, ihre Aufwendungen zu belegen. Wie im Regelfall musste dies aber mangels einer kontinuierlichen, inhaltlich nachvollziehbaren Dokumentation der über das Jahr hinweg getragenen Aufwendungen derart lückenhaft bleiben, dass der Senat für die Entscheidung wesentlich über die Verwertung der vorgelegten Nachweise hinausgehen musste.

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5. Die Revision ist zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO.

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Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen der Anwendung des § 74 EStG auf, die der Senat mit dem 5. Senat des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt abweichend vom Finanzgericht Münster gelöst hat. Nach Kenntnis des Senats sind zudem bereits Hunderte von Abzweigungsanträgen der Sozialleistungsträger anhängig, so dass die obergerichtliche Beantwortung der aufgeworfenen Fragen weitreichende Bedeutung über den entschiedenen Einzelfall hinaus hat.