Rechtsprechung / Thüringer Finanzgericht
Thüringer Finanzgericht Beschluss vom 31.01.2013 – 2 V 38/13
ECLI:DE:FGTH:2013:0131.2V38.13.0A
Orientierungssatz
Vorläufiger Rechtsschutz für das Begehren auf Annahme einer Ausfuhranmeldung sowie die Überlassung der Ware zur Ausfuhr durch die zuständige Zollbehörde ist im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verfolgen(Rn.39) . Für die Entscheidung über den Antrag sind die Finanzgerichte zuständig(Rn.41) . Im Streitfall wurde der Antrag wegen einer auf eine die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmende Maßnahme als unzulässig abgelehnt(Rn.42) . Für eine auszuführende Ware an eine iranische Gesellschaft war vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle am 29.6.2011 eine Ausfuhrgenehmigung erteilt und mit Bescheid vom 6.7.2012 für 12 Monate verlängert worden. Die Ausfuhrzollstelle hatte die Ausfuhranmeldung vom 18.12.2012 wegen Zweifeln an der Wirksamkeit der Ausfuhrgenehmigung nicht angenommen. Die Zweifel ergaben sich aus der Änderung der Rechtslage durch die Embargoverordnung (EU) Nr. 267/2012, weil die Muttergesellschaft der Empfängerin in Anhang IX der VO Nr. 267/2012 gelistet war.
Tenor
I. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist eine zur deutschen ...- Gruppe gehörende Gesellschaft, spezialisiert auf die Planung, Fertigung und Montage von Verdichtern und Verdichteranlagen. Sie gehört zu den weltweit führenden Verdichterherstellern für Raffinerien, für die chemische und petrochemische Industrie, für Erdgasspeicherung und den Transport technischer Gase.
Die Antragstellerin ist bei der Entwicklung des South Pars Gasfeldes im Iran in mehreren der laufenden Erschließungsphasen involviert. Gemeinsam mit einem Partner, der …-Gruppe aus Dubai, ist sie für die Lieferung, Aufstellung und Wartung von Kompressoren verantwortlich.
Empfänger der Waren der Antragstellerin im Iran ist die Pars Oil & Gas Company (POGC). Diese ist eine Tochtergesellschaft (mehr als 50%) der National Iranian Oil Company (NIOC). Während die National Iranian Oil Company durch Verordnung 945/2012 mit Wirkung ab 16.10.2012 in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgenommen worden ist, ist eine solche Listung der POGC nicht erfolgt. Neben der NIOC sind 20 ihrer Tochtergesellschaften in die Liste aufgenommen worden. Andere Tochtergesellschaften, darunter die POGC, sind nicht gelistet worden.
Die antragsgegenständliche Ausfuhr betrifft Turboverdichter samt Zubehör für die Projektphasen 22 und 24. Für diese Güter wurde der Antragstellerin vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) am 29.06.2011 eine Ausfuhrgenehmigung (BI. 38ff. d. A.) erteilt und mit Bescheid vom 06.07.2012 für 12 Monate verlängert (BI. 43 d. A.). Die Ausfuhrgenehmigung wurde bislang nicht aufgehoben.
Mit der Ausfuhranmeldung vom 18.12.2012 (Bezugs-Nr.: …; Registrier-Nr.: 12DE…) hat die Antragstellerin
unter Position 1
1 Stück Integrierter Turboverdichter der Unterposition 8414 8011 (KN) einstufig, mit Zubehör; Saugkapazität kleiner als 300.00 Nm3/h, Auslegungsdruck kleiner als 40 bar, zerlegt in Teillieferungen; hier: 1 von 6: 1 Verdichterblock, 1 Ölsystem; Schaltschränke, Kühler für 2 Verdichter
und
unter Position 2
ringförm. Dichtungen und Verschlüsse aus PTFE, FKM und FPM für Pos. 1 als Ersatzteile für Inbetriebnahme und 2-jährigen Betrieb; hier Teillieferung 1 von 4: 0-Ringe und Dichtungen
zur Ausfuhr in die Islamische Republik Iran angemeldet. Die Ausfuhrzollstelle der Antragsgegnerin hat die elektronische Ausfuhranmeldung geprüft und im Ergebnis nicht angenommen. Zur Begründung hieß es im IT-System ATLAS (BI. 44 d. A.):
„Ware derzeit nicht ausfuhrfähig. Bitte wenden Sie sich zwecks Neubeantragung einer AG an das BAFA"
Mit Schreiben vom 21.12.2012 legte die Antragstellerin Einspruch (BI. 47ff. d. A.) gegen die Nichtannahme der Ausfuhranmeldung ein und erläuterte im Einzelnen, warum sie die Nichtannahme der Ausfuhranmeldung als rechtswidrig ansah. Gleichzeitig forderten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom selben Tage das BAFA unter Fristsetzung auf, die Fortgeltung der erteilten Genehmigung zu bestätigen (BI. 45f. d. A.). Eine Reaktion des BAFA erfolgte bislang nicht.
Mit Schreiben vom 04.01.2013 teilte das Hauptzollamt E. mit, dass über den Einspruch derzeit nicht entschieden werden könne (BI. 52ff, d. A.). Es erläuterte die Hintergründe der Nichtannahme der Ausfuhranmeldung. Das BAFA und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BWMi) würden die Auffassung vertreten, die Lieferung an eine iranische Gesellschaft verstoße gegen das sog. mittelbare Bereitstellungsverbot aus Art. 23 Abs. 3 der Embargoverordnung 267/2012, wenn die Muttergesellschaft der Empfängerin in Anhang VIII oder IX der Verordnung 267/2012 gelistet ist.
Im „Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran" (Stand 04. Juli 2012, S.16) formuliert das BAFA seine Ansicht folgendermaßen:
„Eine verbotene mittelbare Bereitstellung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Güterlieferung an ein nicht gelistetes Unternehmen erfolgt, an dem ein gehostetes Unternehmen 50% oder mehr der Geschäftsanteile hält oder auf Grund anderweitiger Sonderrechte ein beherrschender Einfluss des gelisteten auf das nicht gelistete Unternehmen wie ein Mehrheitsgesellschafter anzunehmen ist."
Die Antragstellerin hat im Vorfeld zu der streitgegenständlichen Ausfuhranmeldung vergeblich versucht, Stellungnahmen des BMWi, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission dazu einzuholen, dass Beschränkungen im Hinblick auf die POGC nicht bestehen (BI. 55ff. d. A.). Auf die entsprechenden Schreiben wird verwiesen.
Über den Einspruch ist bislang nicht entschieden.
Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Annahme der Ausfuhranmeldung sowie die Überlassung der Ware zur Ausfuhr.
Für die Entscheidung über den Antrag seien die Finanzgerichte zuständig. Die Antragstellerin verweist auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.05.2011 (11 K 5936/08).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien gegeben.
Der Anordnungsanspruch sei gegeben, weil sämtliche Voraussetzungen für eine Ausfuhr und damit für eine Annahme der Ausfuhranmeldung und Überlassung der Ware zur Ausfuhr vorlägen. Die Antragstellerin sei in ihrem grundgesetzlich und durch § 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) geschützten Recht auf Ausfuhrfreiheit verletzt, da ihr die Ausfuhr von Waren verweigert werde. Die Aufforderung des Antragsgegners, eine Bestätigung der Ausfuhrgenehmigung beim BAFA einzuholen, sei offensichtlich rechtswidrig. Vorliegend sei die Ausfuhrgenehmigung des BAFA weiterhin gültig, da kein Verstoß gegen das mittelbare Bereitstellungsverbot vorliege. Dieser bestandskräftige Verwaltungsakt sei von dem Antragsgegner zu beachten (sog. Tatbestandswirkung). Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die POGC als Empfänger der Lieferung durch bewusste Entscheidung des Rates der EU im Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/12 nicht gelistet worden sei. Die anderslautende Auffassung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle finde weder in der Verordnung 267/2012 noch der Rechtsprechung europäischer Gerichte eine Stütze. Hierzu stellt die Antragstellerin ausführlich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dar. Auf diese Ausführungen wird verwiesen.
Ein Ermessen des Antragsgegners bestehe nicht. § 10 Abs. 1 AVVV betreffe ausschließlich die Klärung tatsächlicher Fragen. Vorliegend handele es sich bei der Frage nach der Auslegung des sogenannten mittelbaren Bereitstellungsverbotes um eine Rechtsfrage.
Der Anordnungsgrund liege ebenfalls vor.
Ohne die begehrte Anordnung sei die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin ernsthaft bedroht. Es sei für die Antragstellerin aus wirtschaftlichen Gründen von existentieller Bedeutung, dass die Ausfuhr durchgeführt werden kann. Das Geschäft habe einen Auftragswert von 9.524.608 EUR und sei - soweit es die streitgegenständliche Ausfuhr betreffe - bereits in 2010 abgeschlossen worden. Die Vertragspartnerin der Antragstellerin sei die …, eine Gesellschaft mit Sitz in Dubai, die große Industrieprojekte, vornehmlich im Öl- und Gasbereich durchführe und der wichtigste Abnehmer der Antragstellerin sei, nicht nur im Hinblick auf den Iran. Diese Gesellschaft habe Schadensersatzansprüche in zweistelliger Millionenhöhe für den Fall angekündigt, dass die Lieferungen der Antragstellerin nicht ausgeführt werden; sie sehe sich selbst Schadensersatzansprüchen ihrer iranischen Kunden ausgeliefert. Die Antragstellerin sei auf Zahlungen der … dringend angewiesen: Sie habe kurzfristig von der … GmbH, ihrer Muttergesellschaft, ein Darlehen von insgesamt ca. 18 Mio. EUR aufnehmen müssen. Dieses Darlehen sei aus Liquidität der Schwestergesellschaft der Antragstellerin aufgebracht worden und sei zu einem großen Teil aus Anzahlungen finanziert, die kurzfristig zur Deckung dortiger Materialeinkäufe zurückgeführt werden müssten. Ferner seien in der monatlichen Auswertung der Antragstellerin für November 2012 ca. 13 Mio. EUR offene Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten ausgewiesen. Die Antragstellerin sei deshalb in besonderen Schwierigkeiten, weil in den letzten beiden Monaten Waren für den Iran mit einem Wert von ca. 50 Mio. EUR fertiggestellt worden seien und zur Auslieferung bereitstünden. Ohne eine Auslieferung sei … nicht bereit, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Wenn diese Auslieferungen nicht möglich seien, stehe daher zu befürchten, dass die Antragstellerin in kurzer Zeit Insolvenz anmelden müsse und 300 Arbeitsplätze vernichten würden.
Diesen existenziellen Schwierigkeiten der Antragstellerin stünden keine überwiegenden Belange des Antragsgegners entgegen.
Ein Abwarten der Hauptsache sei nicht zumutbar. Sie habe keine andere Möglichkeit, gegen die dargestellte Rechtsauffassung vorzugehen. Selbst eine Vorwegnahme der Hauptsache sei unter den gegebenen Umständen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG zulässig. Ihre wirtschaftliche Lage erlaube es der Antragstellerin nicht, ihr Grundrecht auf Ausfuhrfreiheit erst im Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Noch vor dem Ende eines solchen Verfahrens wäre zu erwarten, dass die Antragstellerin Insolvenz anmelden muss. Zudem sei die Rechtslage soweit geklärt, dass eine Fehlentscheidung zugunsten der Antragstellerin nicht zu befürchten sei.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Ausfuhranmeldung der Antragstellerin beim Zollamt C. über die am 18. Dezember 2012 unter der Bezugs-Nr.: …. / Registrier-- Nr.: 12DE……. zur Ausfuhr angemeldeten Waren anzunehmen und die Waren zur Ausfuhr zu überlassen.
hilfsweise:
die Beschwerde zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf einstweilige Anordnung der Annahme der Ausfuhranmeldung und Überlassung der Ware zur Ausfuhr abzulehnen.
Sie habe die elektronische Ausfuhranmeldung pflichtgemäß geprüft und im Ergebnis wegen erheblicher Zweifel an der Gültigkeit der vorgelegten Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 29.06.2011 (verlängert mit Bescheid vom 06.07.2012) nicht angenommen. Das BAFA habe den Antragsgegner gebeten, die Antragstellerin aufzufordern, einen neuen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung zu stellen, damit dort der Sachverhalt erneut auf Genehmigungsfähigkeit geprüft werden könne. Auf Anfrage vom 03.01.2013 habe das BAFA mitgeteilt, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor dem Hintergrund der mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 vom 21.12.2012 weiter verschärften Embargobestimmungen gegen den Iran derzeit prüfe, ob ein Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot vorliegen könnte, wenn die Empfängerin ein Tochterunternehmen der in der VO (EG) Nr, 267/2012, Anhang IX gelisteten POGC ist.
Der Antragsgegner verweist auf Art. 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2912/92 (Zollkodex - ZK), wonach der Anmeldung alle Unterlagen beizufügen seien, deren Vorlage zur Prüfung der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren zu dem die Waren angemeldet waren, erforderlich sind. Vor dem Hintergrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 vom 21.12.2012 sei für die Anwendung der Vorschriften des Ausfuhrverfahrens die Vorlage eines Bescheides der BAFA erforderlich, welcher die Gültigkeit der Ausfuhrgenehmigung vom 29.06.2011/06,07,2012 bestätige (§ 10 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes - AVVV).
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Antrag ist unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet.
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft.
Die Antragstellerin kann ihr Begehren nicht im Wege einer Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO verfolgen, weil sie nicht vorläufigen Rechtsschutz gegen einen ihr drohenden Vollzug von Verwaltungsakten begehrt, sondern den Erlass eines Verwaltungsaktes, nämlich die Annahme der Ausfuhranmeldung, sowie die Überlassung der Ware zur Ausfuhr. In solchen Fällen ist in der Hauptsache die Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO statthaft (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2011 11 K 5936/08, ZfZ Beilage 2012, Nr 2, 19).
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzgerichte ist gegeben.
Für die Entscheidung über den Antrag sind nach § 33 Abs. 2 S. 1 FGO die Finanzgerichte zuständig, da die Zulässigkeit einer beantragten Ausfuhr von den zuständigen Hauptzollämtern (Bundesfinanzbehörden) im Rahmen des Ausfuhr-Verfahrens eigenständig zu prüfen ist. Die gegenteilige Auffassung des Bundesfinanzhofes in seiner Entscheidung vom 28.01.1986 (VII R 37/85, BFHE 146, 7, BStBI II 1986, 410; Wolffgang, DStZ 1994, 485 (487); Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 33 FGO, Rz. 668) ist nach Inkrafttreten des Zollkodex überholt (Pahlke/Koenig, 2. Auflage 2009, § 347 AO, Rn. 39; Witte, Zollkodex, 5. Auflage 2009, Vorb. zu Art. 243 bis 246, Rn. 8). Vorliegend geht es um ein Verfahren gegen die zuständige Zollbehörde auf Annahme der Ausfuhranmeldung und nicht um einen Rechtsstreit auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde.
Allerdings ist der Antrag unzulässig, weil er auf eine die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmende Maßnahme gerichtet ist.
Der Antrag der Antragstellerin zielt ab auf den Zustand, welcher in der Hauptsache erreicht werden könnte. Wenn die Antragstellerin Erfolg hätte, wären die Waren im Ergebnis endgültig in den Iran verbracht.
Zwar kann eine Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gern. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zulässig sein. Das grundsätzliche Verbot einer eventuellen Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt es nicht, die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes hintanzustellen. Es ist zulässig und geboten, dem effektiven Rechtsschutz den Vorzug zu geben, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät kommt und ein irreparabler Rechtsverlust droht (BVerfG-Beschlüsse vom 15.08.2002 1 BvR 1790/00, NJW 2002, 369; vom 22.11.2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236).
Das ist vorliegend nicht der Fall bzw. es ist nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat zur Glaubhaftmachung der Existenzbedrohung keinerlei Unterlagen vorgelegt, z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen oder Liquiditätsberechnungen. Die Ausführungen des Geschäftsführers der Antragstellerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17.01.2013 (BI. 94 d. A.) sind lediglich allgemein gehalten. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass die fraglichen Verträge zu einem Zeitpunkt (2010) abgeschlossen worden sind, obwohl bereits seit 2007 Embargo-Regelungen gegen den Iran bestanden. Die Antragstellerin ist nach Ansicht des Senates wissentlich und willentlich ein wirtschaftliches Risiko eingegangen. Es ist ihr deshalb nicht unzumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Darüber hinaus ist zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig, wenn die Rechtslage klar und eindeutig und die Gefahr einer Fehlentscheidung zugunsten der Antragstellerin nicht besteht (BFH-Beschluss vom 13.11.2002 1 B147/02, BFHE 201, 80, BStBI II 2003, 716). Vorliegend ist aber eine abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren gerade nicht zweifelsfrei auszuschließen.
Denn wie die Antragstellerin ausführlich darstellt, ist bislang nicht geklärt, ob die Ausfuhr zulässig ist oder nicht.
2.
Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet.
Ein Anordnungsanspruch besteht nicht.
Der Antragsgegner hat sich zulässigerweise auf § 10 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Außenwirtschaftsgesetz gestützt. Danach prüft die Zollstelle die Zulässigkeit der Ausfuhr. Sie kann zu diesem Zweck von dem Ausführer oder dem Anmelder weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine verlangen. Es handelt sich insoweit um eine Ermessensvorschrift. Ermessensentscheidungen unterliegen grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (§ 102, § 121 FGO). Sie können im finanzgerichtlichen Verfahren nur dahin geprüft werden, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBI II 1972, 603; BFH-Urteile vom 26.10.1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBI II 1995, 297; vom 10.10.2001 XI R 52/00, BFHE 196, 572, BStBI II 2002, 201; vom 07.10.2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; vom 06.09.2011 VIII R 55/10, BFH/NV 2012, 269, jeweils m.w.N.). Stellt das Gericht eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehler fest, ist es grundsätzlich auf die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung beschränkt. Nur in den Fällen der sog. Ermessensreduzierung auf Null ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10.10.2001 XI R 52/00, BFHE 196, 572, BStBI II 2002, 201; vom 06.09.2011 VIII R 55/10, BFH/NV 2012, 269, jeweils m.w.N.).
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Eine Ermessensreduktion auf Null kommt nicht in Betracht
Solche Ermessensfehler ergeben sich insbesondere auch nicht wegen der von der Antragstellerin vorgetragenen Bestandskraft der erteilten Ausfuhrgenehmigung vom 29.06.2011/06.07.2012. Die Wirksamkeit der Ausfuhrgenehmigung ist zwischen den Beteiligten streitig. Zudem tritt diese Genehmigung - ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf - außer Kraft, wenn sich die für das Ausfuhrvorhaben geltende Rechtslage vor der Ausfuhr ändert. Soweit in der Ausfuhrgenehmigung vom 29.06.2011 (BI. 38f. d. A.) hierfür Beispiele genannt sind, ist diese Aufzählung ausdrücklich ("z.B.") nicht abschließend. Nach Ansicht des Senates kommt mithin eine Tatbestandswirkung der Genehmigung nicht in Betracht. Der Antragsgegner war berechtigt, die sich aus der aktuellen Embargoverordnung 267/12 ergebenden Unklarheiten durch das Verlangen nach einer aktuellen Ausfuhrgenehmigung zu beseitigen. Dass sich § 10 Abs. 1 AWV - wie die Antragstellerin meint - nur auf tatsächliche Unklarheiten beziehe, ist weder dem Wortlaut der Norm zu entnehmen noch mit dem Sinn und Zweck in Einklang zu bringen. Bei § 10 AVVV handelt es sich um die zentrale verwaltungspraktische Eingriffsermächtigung für die Zollverwaltung (Wolffgang/Simonsenfrietje, AWR-Kommentar, § 10 AWV, Rn. 3).
Aus den vorgenannten Gründen war der Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen.