Rechtsprechung / Thüringer Finanzgericht
Thüringer Finanzgericht Urteil vom 14.02.2013 – 2 K 671/12
ECLI:DE:FGTH:2013:0214.2K671.12.0A
Orientierungssatz
1. Ein Luftfahrzeug wird vorschriftswidrig in das Gemeinschaftsgebiet verbracht, wenn der Pilot, aus einem Drittland kommend, vom Zollamt des angesteuerten Zollflugplatzes die fernmündliche Mitteilung erhält, bei der Einreise werde auf die Gestellung verzichtet und er deshalb diesen Flugplatz nicht anfliegt und auf einem Verkehrslandeplatz (kein Zollflugplatz oder besonderer Landeplatz) landet (Rn.20) .
2. Von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK) kann nicht abgesehen werden, wenn dem erfahrenen Piloten grundsätzlich Gestellungspflicht und Ausnahmesituation bekannt sind (Rn.31) (Rn.36) .
3. Eine Abgabenbefreiung nach Art. 212 a ZK scheidet aus, wenn dem Piloten der Zollflugplatzzwang bewusst ist und er die Ausnahmesituation erkannt hat (Rn.40) .
4. Die Codenummer 8802 3000 900 ist für das o.g. zivile Luftfahrzeug anzuwenden, wenn bei der Zollanmeldung die Bescheinigung N 990 nicht vorgelegt wird (Rn.30) .
5. Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen (BFH-Beschluss vom 28.8.2013 VII B 47/13). Die Revision wird unter dem Az. VII R 47/13 geführt.
Verfahrensgang
nachgehend BFH, 20. Mai 2014, VII R 47/13, Urteil
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Einfuhrabgabenbescheid, mit welchem Einfuhrabgaben nacherhoben wurden, weil der Kläger vorschriftswidrig ein Luftfahrzeug in das Zollgebiet verbracht haben soll.
Am 09.10.2011 flog der Kläger als Pilot und Gesellschafter der X Flugservice KG, welche gewerbliche Passagier- und Güterlufttransporte durchführt, mit der im Betrieb der KG eingesetzten zweimotorigen Mitsubishi …., deutsches Kennzeichen: …. nach Y. Co-Pilot war A. Passagier war der Miteigentümer des Flugzeuges, B. Dieser hatte in Y einen Geschäftstermin wahrzunehmen. Der Rückflug sollte planmäßig von Y mit einer Zwischenlandung zur Zollgestellung in A-Stadt erfolgen. Tatsächlich kam es nicht zu einer Zwischenlandung in A-Stadt. Das Flugzeug landete auf dem im Bezirk des Hauptzollamts befindlichen Verkehrslandeplatz B-Stadt. B-Stadt ist weder Zollflugplatz gemäß § 2 Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) noch besonderer Landeplatz gemäß § 5 Abs. 1 g Zollverordnung (ZollV).
Die X Flugservice KG hatte seit 2008 in sieben Fällen eine Befreiung vom Zollflugplatzzwang beantragt und in vier Fällen auch erhalten (Bl. 51ff. d. A.).
Mit Bescheid vom 16.02.2012 erfasste das Hauptzollamt auf der Grundlage von Art. 202 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 45.515,28 EUR buchmäßig und teilte dies dem Kläger mit. Der Beklagte hatte ursprünglich zwei Flüge erfasst, bei denen das Luftfahrzeug jeweils vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sein soll (Bl. 4ff. Akte HZA). Streitgegenständlich ist nur mehr der Flug von Y nach B-Stadt am 09.10.2011. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Für den Flug am 09.10.2011 sei ein Flugplan von Y über A-Stadt nach B-Stadt erstellt und dafür von der XYInternational GmbH, XY-Flughafen, eine entsprechende Rechnung gestellt worden. Die Landung auf B-Stadt sollte nur zum Zweck der zollamtlichen Behandlung erfolgen. Der Kläger sei von A-Stadt-Radar über Funk darüber informiert worden, dass das Zollamt entschieden habe, keine Einreisekontrolle durchzuführen, falls der Wunsch bestünde, den Flug direkt nach B-Stadt fortzusetzen.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das Hauptzollamt mit Entscheidung vom 02.03.2012 als unbegründet abgelehnt (Bl. 26ff. Akte HZA).
Hiergegen legte der Kläger ebenfalls Einspruch ein (Bl. 33 Akte HZA). Sowohl der Kläger als Pilot als auch der Copilot des Fluges vom 09.10.2011 versicherten an Eides statt, dass auf dem Flug von Y nach B-Stadt eine Zwischenlandung in A-Stadt geplant gewesen sei (Bl. 59f. Akte HZA). In A-Stadt sei auf eine Zollkontrolle verzichtet worden. Es sei belegt, dass der Kläger den Flug über den Flughafen A-Stadt an das Hauptzollamt A-Stadt gemeldet habe. Auch wenn beim Hauptzollamt A-Stadt kein Nachweis darüber dokumentiert wurde, auf eine Gestellung zu verzichten, so zeige das Antwortschreiben des Hauptzollamts A-Stadt (Bl. 20-22 Akte HZA) auf die Nachfrage des Hauptzollamts, dass dieses durchaus nicht unüblich sei. Insofern darauf verwiesen werde, dass bei anmeldepflichtigen Waren eine Gestellung zu erfolgen habe, so sei dies richtig. Allerdings hätten sich in dem Flugzeug keine anmeldepflichtigen Waren befunden. Im Landeanflug auf den Airport A-Stadt sei Funkverkehr mit dem YX-Service GmbH und der Flugsicherung geführt worden. Beide Stellen hätten erklärt, dass der Zoll auf eine Kontrolle verzichte. Dies sei der alleinige Grund dafür gewesen, warum anstelle der geplanten Zwischenlandung direkt nach B-Stadt weitergeflogen wurde. Der Vermerk in der Akte und der Umstand, dass die Flugdaten vom Flughafenbetreiber verbindlich an das Hauptzollamt A-Stadt weitergeleitet worden seien, zeige, dass die Einreise dort beim Hauptzollamt A-Stadt dokumentiert worden sei. Allein aus diesem Grund habe kein Anlass bestanden, bei Landung in B-Stadt nochmals eine zollrechtliche Anmeldung vorzunehmen. Die Anmeldung sei durch die Mitteilung beim Hauptzollamt A-Stadt erfolgt, welches jedoch auf eine Kontrolle verzichtet habe. Das Flugzeug sei seit Jahren in Deutschland registriert. Deshalb bestehe kein Anlass, als Grundlage für die Entscheidung den Verkehrswert des Flugzeuges als Zollwert zugrunde zu legen. Die Grundlagen für die Berechnung seien vollkommen falsch. Die verwendete Schlüsselnummer betreffe Militärluftfahrzeuge (Bl. 40 Akte HZA).
In der Hauptsache half das Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 21.06.2012 (Bl. 73ff. Akte HZA) hinsichtlich des hier streitigen Vorfalls vom 09.10.2011 dem Einspruch nicht ab. Ebenfalls am 21.06.2012 wies das Hauptzollamt den Einspruch gegen die Ablehnung der AdV als unbegründet zurück (Bl. 79ff. Akte HZA).
Am 20.07.2012 erhob der Kläger Klage.
Ihm sei von der Flugsicherung mitgeteilt worden, dass der Zoll am Flughafen A-Stadt auf eine Gestellung verzichte. Seinem Co-Piloten sei seitens der YX-Services GmbH dieselbe Mitteilung gemacht worden. Daraufhin habe man von einer Landung in A-Stadt abgesehen und den Heimatflugplatz B-Stadt angesteuert. Der Verzicht auf eine derartige Einreisekontrolle sei kein ungewöhnlicher Vorgang. An Bord hätten sich keine zollpflichtigen Waren befunden. Es liege kein Grund vor, das Luftfahrzeug als zollpflichtige Ware zu behandeln.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weiter ausgeführt, es wäre der erste Fall in 27 Jahren Flugerfahrung.
Der Kläger beantragt,
den Einfuhr-Abgabenbescheid vom 16.02.2012 .AT/S/00/00009002/2012/ 3000, Reg.-Kennzeichen AT/S-0002-000090-02-2012-3000, Gesamtanspruch-Reg-Kennzeichen AT/S/-0912-000090-02-2012-3000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2012, Az. S 0625B-RL 122/12-B 1401 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Hauptzollamt wiederholt im Wesentlichen die Argumentation aus dem Einspruchsverfahren. Darüber hinaus weist es darauf hin, dass dem Kläger das Bewilligungsverfahren bekannt sei, wonach eine Ausnahme vom Zollflugplatzzwang nach § 2 Abs. 2 ZollVG bewilligt werden kann. Der Kläger habe sich deshalb fragen müssen, warum im Streitfall die Befreiung ohne weiteres formlos und ad hoc erteilt worden sein soll.
In der mündlichen Verhandlung wies der Beklagte darauf hin, dass auf die Gestellungspflicht nicht verzichtet werden könne.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 16.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Beklagte war berechtigt, einen Einfuhrabgabenbescheid zu erlassen.
Die Zollschuld ist nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a, 38 Abs. 1 ZK i. V. m. § 2 Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) in Höhe von 5.532,40 EUR und Zölle in Höhe von 39.982,88 EUR entstanden, weil der Kläger den Zollflugplatz A-Stadt nicht angeflogen hat und das Flugzeug nicht gestellt worden ist. Für das Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld sowie für die Person des Steuerschuldners gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß, § 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz.
Alle Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Diese Waren müssen unter Benutzung des vorgeschriebenen Verkehrsweges zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen zugelassenen Ort befördert werden, Art. 37, 38 Abs. 1 ZK. Die Waren sind beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen, die sie dorthin verbracht hat, Art. 40 ZK. Bei Luftfahrzeugen ist diese Person der Pilot. Nach § 2 Abs. 2 ZollVG müssen in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft einfliegende Flugzeuge grundsätzlich auf einem Zollflugplatz landen.
Dass nach Angaben des Klägers keine anmeldepflichtige Waren an Bord waren, ist nicht maßgebend. Das Flugzeug selbst stellt eine anmeldepflichtige Ware dar.
Das Luftfahrzeug des Klägers unterlag gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 g ZolIV der Beförderungspflicht. Das Hauptzollamt hatte für diese Einflüge auch nicht die Befreiung vom Zollflugplatzzwang (§ 3 Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 3 ZolIV) erteilt.
Das Luftfahrzeug hatte bei dem Flug am 09.10.2011 den Zollflugplatz A-Stadt nicht angeflogen, war mithin nicht gestellt und nicht zu einem Zollverfahren angemeldet worden (Art. 38, 40 und 59 ff. Zollkodex). Dabei kommt es ausschließlich darauf an, dass die Gestellung objektiv nicht erfolgt ist (BFH-Beschluss vom 30.08.1994 VII B 71, 94, BFH/NV 1996, 375). Subjektive Elemente sind nicht maßgeblich, da das zollschuldbegründende Verbringen eine reine Tathandlung ist.
Mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der erstmaligen Einfuhr erhielt das Flugzeug den zollrechtlichen Status der Gemeinschaftsware. Gemeinschaftswaren verlieren ihren zollrechtlichen Status aber mit dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Art. 4 Nr. 8 ZK, und werden bei ordnungsgemäßer Gestellung und Anmeldung bei der Rückkehr in das Zollgebiet der Gemeinschaft wieder Gemeinschaftsware. Das Luftfahrzeug D-IAHT hatte seinen zollrechtlichen Status zuletzt mit dem Ausflug in die Y am 09.10.2011 von Gemeinschafts- in Nichtgemeinschaftsware geändert.
Der Kläger hat das Flugzeug nicht gemäß Art. 185 Abs. 1 ZK abgabenfrei in das Zollgebiet der Gemeinschaft rückführen können.
Die Anerkennung einer Nichtgemeinschaftsware als Rückware gemäß Art. 185 ZK kann nur im Rahmen der Anmeldung zu einem Zollverfahren, hier Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach vorübergehender Ausfuhr, erfolgen. Eine Zollanmeldung ist nicht abgegeben worden. Eine mündliche Zollanmeldung oder eine Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung kann nur abgegeben und von der Zollbehörde angenommen werden, wenn die Ware, für welche diese Anmeldung gilt, gestellt worden ist. Hieran fehlt es im Streitfall (s.o.).
Der Kläger ist Zollschuldner, weil er als Pilot das Luftfahrzeug vorschriftswidrig verbracht hat, Art. 202 Abs. 3 1. Anstrich ZK. Weitere Zollschuldner sind der Copilot und die Halterin des Luftfahrzeuges (die KG).
Die Einwendungen gegen die Bestimmung des Zollwertes greifen nicht durch.
Den Zollwert hat das Hauptzollamt im Rahmen der Schlussmethode gemäß Art. 31 ZK auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten (Verkaufsangebot für ein gebrauchtes Luftfahrzeug desselben Typs) ermittelt, weil er nicht nach Art. 29 und 30 ZK bestimmt werden konnte. Einen Nachweis, dass das Flugzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt einen anderen Wert hatte, hat der Kläger bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht erbracht. Die angewendete Codenummer 8802 3000 900 / 4999 ist zutreffend. Laut der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 vom 27.09.2011 - ABl. EU Nr. L 282 vom 28.10.2011) beträgt der vertragsmäßige Zollsatz (= Drittlandszoll) für die Unterposition 8802 3000 (HS) 2,7 vom Hundert des Zollwertes. Für bestimmte Waren kann eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung gewährt werden. Zu einer besonderen Verwendung bestimmte Waren, für die der einschlägige Zollsatz nicht niedriger ist als der Zollsatz, der ohne besondere Verwendung anwendbar wäre, sind auch ohne Anwendung der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) der Unterposition mit besonderer Verwendung zuzuweisen. Daher sind gemäß Elektronischem Zolltarif "zivile" Flugzeuge der Codenummer 8802 3000 100 aus Drittländern bei besonderer Verwendung - neben den präferenziellen Befreiungen - zollfrei; hierzu ist bei der Zollanmeldung die Bescheinigung N 990 vorzulegen. Anderenfalls ist die Codenummer 8802 3000 900 anzuwenden. Die Warenbeschreibung hierzu ist somit so weit auszulegen, dass unter "andere" nicht nur "andere als zivile..." sondern auch "andere, die nicht zur besonderen Verwendung vorgesehen sind" zu verstehen ist.
Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK steht der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der geschuldeten Einfuhrabgaben im vorliegenden Fall nicht entgegen.
Danach ist von der Nacherhebung abzusehen, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
Ein Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK ist jeder Irrtum bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über Einfuhrabgaben, der von einem verständigen Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, falls er auf ein Handeln der für die Nacherhebung zuständigen Behörden oder der Behörden des Mitgliedstaats der Ausfuhr zurückzuführen ist; das schließt einen Irrtum aus, der auf unrichtige Erklärungen des Abgabenschuldners zurückgeht, es sei denn, deren Unrichtigkeit ist nur die Folge unrichtiger Auskünfte, die von zuständigen Behörden erteilt wurden und diese binden. Der Begriff des Irrtums kann nicht auf bloße Schreib- oder Rechenfehler beschränkt werden, sondern erfasst jedweden Irrtum, der die getroffene Entscheidung fehlerhaft macht, was insbesondere bei einer unrichtigen Auslegung oder Anwendung der anwendbaren Rechtsvorschriften der Fall ist (vgl. EuGH-Urteil vom 27.06.1991 Rs. C-348/89, Slg. 1991, I-3277).
Es kann dahinstehen, ob die Mitteilung über Funk, der Zoll am Flughafen A-Stadt verzichte auf eine Gestellung, einen Irrtum der Zollbehörden darstellt. Da der Senat die Angaben des Klägers als wahr unterstellt hat, konnte eine diesbezügliche Beweisaufnahme unterbleiben. Denn selbst wenn danach ein Irrtum der Zollbehörden anzunehmen ist, hätte der Kläger diesen Irrtum vernünftigerweise erkennen können.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein vom Abgabenschuldner erkennbarer Irrtum anzunehmen ist, ist vor allem auf die Art des Irrtums, die Erfahrung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und die von ihm aufgewandte Sorgfalt abzustellen (vgl. EuGH-Urteile vom 26.06.1990 Rs. C-64/89 -Deutsche Fernsprecher GmbH- Slg. 1990, I-2535 und vom 01.04.1993 Rs. C-250/91 -Hewlett Packard- Slg. 1993, I-1819). Diese Voraussetzungen sind im engen Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu prüfen. Der Umstand, dass die Zollstelle dem Irrtum unterlegen ist, rechtfertigt nicht für sich ein Absehen von der Nacherhebung. Der Abgabenschuldner kann demzufolge nicht einwenden, dass von ihm keine weiterführenden Kenntnisse verlangt werden könnten, als von einem (sich irrenden) Zollbeamten (EuGH-Urteil vom 26.06.1990 Rs. C-64/89, EuGHE 1990, I-2551, Rz. 17; BFH-Urteil vom 09.05.2000 VII R 61/98, BFH/NV 2000, 1508; Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Art. 220 ZK, Rn. 94). Es ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.
Dem Piloten als Führer des Luftfahrzeuges war seine grundsätzliche Gestellungspflicht bekannt. Das hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Im Zweifel hätte er sich vor dem Einflug von …. nach B-Stadt über seine Pflichten informieren müssen. Informationen über einzuhaltende zollrechtliche Formalitäten, abhängig vom beabsichtigten Zielflughafen, sind für Piloten in speziellen Handbüchern leicht verfügbar. Grundsätzlich wird bei einer mündlichen Anfrage der Führer des Luftfahrzeuges von der zuständigen Zollbehörde darauf hingewiesen, dass bei anmeldepflichtigen Waren eine Gestellung zu erfolgen hat. Folglich ist eine Landung auf dem Zollflugplatz in aller Regel notwendig, weil das Luftfahrzeug selbst eine anmeldepflichtige Ware darstellt. Dies gilt generell für alle Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Flugplatz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, hier Zürich (LSZH), gestartet sind. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass der Kläger nach den mit Schriftsatz vom 26.10.2012 vorgelegten Unterlagen umfänglich mit dem Zollflugplatzzwang vertraut war. Die KG hatte seit 2008 in sieben Fällen eine Ausnahmebewilligung nach § 2 Abs. 2 ZollVG beantragt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zudem angegeben, dass dies der erste derartige Fall in seiner 27jährigen Flugpraxis gewesen sei. Dem Kläger waren seine Pflichten zum einen bekannt; zum anderen war ihm die Ausnahmesituation bewusst. Ein eventueller Irrtum der Zollbehörden für ihn mithin erkennbar.
Eine Abgabenbefreiung nach Art. 212 a ZK ist nicht gegeben.
Die Voraussetzungen von Art. 212 a ZK sind - anders als der Beklagte meint - bereits im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Die Regelung in Art. 212 a ZK wirkt sich bereits auf das Entstehen der Zollschuld aus (Witte, Zollkodex, 5. Auflage, Art. 212 a ZK, Rn. 1).
Die Beteiligten streiten nicht darüber, dass die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung für Rückwaren nach dieser Vorschrift im Streitfall an sich gegeben waren, bevor die Zollschuld nach Art. 202 ZK entstanden ist. Allerdings scheidet die Befreiung wegen offensichtlicher Fahrlässigkeit des Klägers aus.
Gemeinschaftsrechtlich geklärt ist, dass der Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit, wie er in Art. 239 Zollkodex und auch in Art. 212a Zollkodex verwendet wird, identisch ist mit dem Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Heilungsvorschrift des Art. 859 ZK-DVO (EuGH, Urteil vom 11.11.1999, C 48/98, ZfZ 2000, 12). Bei der Beantwortung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne der genannten Vorschriften vorliegt, müssen insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden. Dabei ist eine Gesamtwürdigung des Verhaltens vorzunehmen. Dem Kläger war der Zollflugplatzzwang bewusst, er hatte auch die Ausnahmesituation erkannt. Der Senat verweist auf die obigen Ausführungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht der Senat keinen Anlass.