Rechtsprechung / Thüringer Finanzgericht

Thüringer Finanzgericht Urteil vom 26.08.2015 – 4 K 44/14

ECLI:DE:FGTH:2015:0826.4K44.14.0A

Orientierungssatz

1. Ein Au-Pair-Aufenthalt eines Kindes im Ausland, der von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht von weniger als zehn Stunden wöchentlich begleitet wird, kann nicht als Berufsausbildung eingestuft werden(Rn.24) .

2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH III B 132/15).

Verfahrensgang

nachgehend BFH, 14. Juni 2016, III B 132/15, Urteil

Tatbestand

I.

1

Strittig ist, ob die Klägerin einen Kindergeldanspruch für Mai 2011 bis September 2011 hat.

2

Die Klägerin ist die Mutter der am 14. Oktober 1986 geborenen A (im folgenden A). Sie bezog für A Kindergeld.

3

Mit Bescheid vom 11. Juni 2012 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für A ab Januar 2010 auf und forderte das für Januar 2010 bis September 2011 überzahlte Kindergeld in Höhe von 3.864,00 € zurück. Die erforderlichen Ausbildungsnachweise seien nicht vorgelegt worden.

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Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und teilte mit, dass A ihre Ausbildung zur Personaldienstkauffrau am 18. Januar 2011 beendet habe.

5

Mit Änderungsbescheid vom 6. November 2012 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für A ab Februar 2011 auf und forderte das für Februar 2011 bis September 2011 überzahlte Kindergeld in Höhe von 1.472,00 € zurück. Ab Februar 2011 befinde sich A nicht mehr in Berufsausbildung.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 7. November 2012 wies die Familienkasse den Einspruch zurück. Der Sprachaufenthalt von August 2011 bis September 2012 stelle keine Berufsausbildung dar, da kein theoretisch-systematischer Sprachunterricht von mindestens 10 Unterrichtsstunden wöchentlich besucht worden sei.

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Mit Schreiben vom 27. November 2012 reichte die Klägerin eine Praktikumsbestätigung und einen Praktikumsplan von A nach. Das Praktikum, das vom 21. Januar 2011 bis 8. April 2011 absolviert worden sei, sei in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt worden. Daher sei ihr Kindergeld für die strittige Zeit zu gewähren.

8

Mit Bescheid vom 2. April 2013 lehnte die Familienkasse diesen Antrag auf schlichte Änderung des Bescheides vom 6. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2012 ab. Die Absolvierung des Praktikums stelle keine Berufsausbildung dar.

9

Hiergegen hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Einspruch einlegen lassen. Eine Begründung erfolgte nicht.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2014 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass während des Au-pair-Verhältnisses von A keine Ausbildung absolviert worden sei. Sie habe nicht an einen wöchentlichen Sprachenunterricht von mindestens 10 Stunden teilgenommen.

11

Mit Bescheid vom 30. April 2015 änderte die Beklagte den Bescheid vom 02.04.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2014 gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO) und setzte für A Kindergeld von Februar 2011 bis April 2011 fest.

II.

12

Bereits am 21. Januar 2014 hat die Klägerin beim Thüringer Finanzgericht Klage erhoben. Sie, die Klägerin, habe Anspruch auf Kindergeld von Mai 2011 bis September 2011. Ab 29. August 2011 habe A eine Au-pair-Stelle in den Vereinigten Staaten von Amerika angetreten. A habe während des Aufenthaltes auch ein College besucht und dort insgesamt 450 Stunden Sprachunterricht innerhalb des Jahres absolviert. Sie habe dafür auch mehrere Zertifikate erhalten. Damit habe A wöchentlich durchschnittlich 8,6 Stunden Sprachunterricht genommen. Zusätzlich habe sie den Unterricht auch vor- und nachbereitet. Dies reiche aus, um eine Berufsausbildung anzunehmen.

13

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 6. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2012 in der Fassung des Bescheides vom 2. April 2013, dieser wiederum in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2014 in der Fassung des Bescheides vom 30. April 2015 dahingehend zu ändern, dass gegenüber der Klägerin Kindergeld für A für die Zeit von Mai 2011 bis September 2011 festgesetzt wird.

14

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung führt sie aus: A habe während ihres Au-pair-Aufenthaltes in den USA nicht wöchentlich durchschnittlich mindestens 10 Stunden Sprachunterricht erhalten. Die vorgelegten Zertifikate bestätigten die Teilnahme am Sprachunterricht außerhalb des vorliegend strittigen Zeitraums. Bei einem Au-pair-Aufenthalt liege nur dann eine Berufsausbildung vor, wenn der Aufenthalt im Ausland mit einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht von wöchentlich mindestens 10 Unterrichtsstunden verbunden sei. Allein die Nutzung der Fremdsprache im täglichen Leben während des Auslandsaufenthaltes reiche nicht aus, den Au-pair-Aufenthalt als Berufsausbildung zu qualifizieren.

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

17

Die Klage ist unbegründet.

18

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung der strittigen Bescheide und Festsetzung von Kindergeld für die Zeit von Mai 2011 bis September 2011 (§ 101 FGO).

19

Die Familienkasse hat für die Monate Mai 2011 bis September 2011 zu Recht die Änderung der strittigen Bescheide abgelehnt.

20

Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. April 2009 III R 85/08, Bundessteuerblatt BStBl II 2010, 298).

21

Eine Berufsausbildung kann auch im Ausland absolviert werden. Sofern ein Kind dort z. B. eine Universität oder Fachschule besucht oder ein Praktikum zur Erlangung beruflicher Qualifikationen ableistet (BFH-Urteil vom 26. August 2010 III R 88/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV 2011, 26), kann es auch dann berücksichtigt werden, wenn zugleich ein Au-pair- Verhältnis besteht. Ein Au-pair-Verhältnis dient regelmäßig nicht der Ausbildung; es schließt die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wegen einer anderweitigen Ausbildung jedoch ebenso wenig aus wie ein neben der Ausbildung bestehendes Wehrdienstverhältnis (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 2008 III R 88/07, BFH/NV 2009, 132).

22

Nicht jeder Auslandsaufenthalt, der zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Ausbildung für einen Beruf (Urteil des BFH vom 14. September 2009 III B 119/08, BFH/NV 2010, 34). Zwecks Abgrenzung von längeren Urlauben und sonstigen Auslandsaufenthalten, etwa zur Persönlichkeitsbildung - z. B. zur Verbesserung der Selbständigkeit oder um andere Länder und Kulturen kennenzulernen -, werden Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses nach ständiger Rechtsprechung daher nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden umfassen muss (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BStBl II 1999, 701)

23

Der systematische Sprachunterricht von wöchentlich 10 Unterrichtsstunden wird auch deshalb für eine Ausbildung als ausreichend, aber auch erforderlich angesehen, da die Zeit der Vor- und Nachbereitung sowie die praktische Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts bereits in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden (Urteil des BFH vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BFH/NV 2002, 469 m. w. N.).

24

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Tochter der Klägerin im August und September 2011 aufgrund ihres Sprachunterrichts während des Au-pair-Aufenthaltes in den USA keine Ausbildung absolviert. Denn sie hat nach ihren eigenen Angaben einen systematischen Sprachunterricht von 8,6 Stunden in der Woche absolviert. Darüber hinaus hat sie Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts aufgewendet. Dies allein reicht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH a. a. O.) nicht aus, um von einer Ausbildung auszugehen. Die Vor- und Nachbereitung ersetzt das Erfordernis eines 10-stündigen systematischen Sprachunterrichts in der Woche nicht. Darüber hinausgehende besondere Umstände hat die Klägerin im Hinblick auf die Ausbildung von A weder vorgetragen noch nachgewiesen. Ein Auslandsaufenthalt ohne gründliche Sprachausbildung gehört demgegenüber nicht bereits deshalb zur Berufsausbildung, weil er Erfahrungen und Fähigkeiten vermittelt, die sich allgemein förderlich auf die Aussichten auswirken, für einen Ausbildungsplatz oder eine Beschäftigung ausgewählt zu werden, ohne dafür indessen erforderlich zu sein. Denn derartige Vorteile können auch durch eine vorübergehende Berufstätigkeit im Ausland oder längere Besuche im Ausland lebenden Verwandten erreicht werden, die ebenfalls nicht als Berufsausbildung eingestuft werden können (Urteil des BFH vom 26. Oktober 2012 VI R 102/10, BFH/NV 2013, 366 m. w. N.).

25

Da die Tochter der Klägerin im August und September 2011 keine Ausbildung absolviert hat, stellen die Monate Mai 2011 bis Juli 2011 auch keine Übergangszeit im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar. Denn diese Vorschrift begünstigt nur eine Übergangszeit von vier Monaten. Dieser Zeitraum ist vorliegend aber überschritten. A absolvierte zwar bis einschließlich April 2011 eine Ausbildung. In den Monaten Mai bis einschließlich September 2011 liegt hier allerdings kein anzuerkennendes Ausbildungsverhältnis vor.

26

Daher war die Klage abzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO.