Rechtsprechung / Thüringer Landesarbeitsgericht
Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 24.06.2015 – 6 Sa 29/14
ECLI:DE:LAGTH:2015:0624.6SA29.14.0A
Orientierungssatz
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 679/15)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Erfurt, 13. November 2013, 4 Ca 510/13, Urteil
nachgehend BAG, 11. November 2015, 10 AZN 679/15, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.11.2013 - 4 Ca 510/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf einen oder zwei freie Samstage im Monat hat.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 15.7.1997 als Einrichtungsberater zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von ca. 2.000,00 € beschäftigt. Die Beklagte betrieb ein Unternehmen des Einzelhandels. Sie gewährte allen ihren Beschäftigten in jedem Monat einen arbeitsfreien Samstag.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm zwei arbeitsfreie Samstage pro Monat zustünden. Er stützt sich auf § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG.
Er hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger an zwei Samstagen im Monat von der Arbeit freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht gewesen, § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG verstoße gegen das Grundgesetz und die Thüringer Verfassung.
Mit Urteil vom 13. November 2013 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Aus § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf zwei arbeitsfreie Samstage pro Monat. Die Regelung verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Thüringer Landesverfassung. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 64-66 der Akte) verwiesen.
Das Urteil ist der Beklagten am 11. Januar 2014 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung ist am 23. Januar 2014, die Berufungsbegründung am 5. März 2014 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Beklagte wiederholt ihre Auffassung zur Verfassungswidrigkeit von § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 101-116 der Akte) verwiesen.
Sie beantragt,
das Urteil des Arbeitsgericht Erfurt vom 13.11.2013 (4 Ca 510/13) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend und § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG als verfassungsgemäß. Wegen der Einzelheiten seines Vortrages wird auf die Berufungserwiderung vom 9. April 2014 (Bl. 123-126 der Akte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Bedenken an der Zulässigkeit der Klage als Feststellungsklage hat die Kammer zumal nach der Erklärung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.06.2015 nicht.
Die Klage ist begründet. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG ist die Beklagte verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Kläger zwei arbeitsfreie Samstage pro Monat hat. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Die Vorschrift verstößt nicht gegen das Grundgesetz (Bundesverfassungsgericht 14. Januar 2015,1 BvR 931/12). Die Thüringer Verfassung enthält in Art 35 ThürVerf keine über das Grundgesetz hinausgehende Gewährleistung hinsichtlich der beruflichen Betätigungsfreiheit der Beklagten (Thüringer Verfassungsgerichtshof 5. Dezember 2008, 26/08, 34/08). Europarechtliche Bedenken hat die Kammer auch keine.
Die Beklagte hat als unterlegene Partei gemäß § 97 Absatz 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Nach Klärung der Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht besteht kein Anlass für die Zulassung der Revision.