Rechtsprechung / Thüringer Landesarbeitsgericht
Thüringer Landesarbeitsgericht Beschluss vom 18.04.2017 – 1 Ta 55/17
ECLI:DE:LAGTH:2017:0418.1TA55.17.0A
Orientierungssatz
Der Annahme der Organwalterstellung steht nicht entgegen, wenn dem Anstellungsverhältnis eine Probezeit vorgeschaltet ist. Umgekehrt führt ein "Einfühlungsverhältnis" noch nicht zur Vertreterstellung, wenn die Bestellung erst nach einer Einarbeitung in Aussicht gestellt worden ist.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Gera, 4. August 2016, 3 Ca 377/15, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 4.8.2016 – 3 Ca 377/15 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 9.2.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.616,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Beklagte meint, der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit sei eröffnet.
Mit Vertrag vom 20.1.2015 wurde die Klägerin zunächst als Mitarbeiterin der Geschäftsleitung bei der Beklagten beschäftigt. Geplant war nach einer Einarbeitungsphase die Bestellung zur kaufmännischen Geschäftsführerin. Einen entsprechenden Beschluss zur Bestellung der Klägerin fasste die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 11.6.2015 in S. Ein Notartermin am 1.7.2015, zu welchem die Eintragung in Handelsregister beurkundet werden sollte, kam dann nicht zustande. Über die Gründe besteht Streit. Unstreitig gab es Meinungsverschiedenheiten über einige Finanzierungs- und Absicherungsfragen. Bei der Beklagten bildete sich die Überzeugung, die Klägerin habe die Übernahme der Geschäftsleitung ernsthaft und endgültig verweigert. Mit Schreiben vom 21.10.2015 kündigte der Geschäftsführer S. „den zwischen uns abgeschlossenen Geschäftsführervertrag mit sofortiger Wirkung“. Das Schreiben wurde der Klägerin am selben Tag ausgehändigt. Mit der am 10.11.2015 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin u. a. die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet worden sei.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es greife vorliegend die Fiktion, dass die Klägerin als Organ nicht Arbeitnehmerin sein könne.
Mit Beschluss vom 4.8.2016 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als eröffnet angesehen, weil eine sog. „sic-non“-Klage vorliege. Gegen den am 10.10.2016 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 20.10.2016 bei Gericht eingegangenem Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie meint, im Bereich der fiktiven Zuweisung der Organvertreter spiele die „sic-non-Konstellation“ keine Rolle. Mit Beschluss vom 9.2.2017 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache an das Thüringer Landesarbeitsgericht weitergeleitet, wo die Akten am 5.4.2017 eingegangen sind.
2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Ob die Klägerin Arbeitnehmerin ist oder als gesetzliche Vertreterin der Beklagten einzustufen ist, muss nach § 5 ArbGG bestimmt werden. Danach ist Arbeitnehmer, wer zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 16.2.2000 AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 70). Nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist nach der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, wer zum gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person bestellt ist.
Der Annahme der Organwalterstellung steht nicht entgegen, wenn dem Anstellungsverhältnis eine Probezeit vorgeschaltet ist (LAG Köln 12.1.2012 NZA-RR 2012, 327). Umgekehrt führt ein „Einfühlungsverhältnis“ noch nicht zur Vertreterstellung, wenn die Bestellung erst nach einer Einarbeitung in Aussicht gestellt worden ist (LAG Köln 29.9.2003 NZA-RR 2004, 553; Müller-Glöge, in: GMP, ArbGG § 5 Rn 45b).
Der letztere Fall trifft auf die vorliegende Konstellation zu. Zwar haben die Parteien den Vertrag vom 20.1.2015 als „Geschäftsführervertrag“ bezeichnet. Sie haben in dem zwischen der Klägerin und der Beklagten, vertreten durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und einem Geschäftsführer als „Dienstgeber“, geschlossenen Rechtsgeschäft aber festgelegt, dass eine Bestellung nach Einarbeitungsphase und Probezeit erfolgen solle. Ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgte dann – so der Vortrag der Beklagten – am 11.6.2015 (Blatt 51 GA). Mithin ging weder der Parteiwille noch die Willensbildung innerhalb der Beklagten dahin, der Klägerin sofort die Befugnisse einer Geschäftsführerin zu vermitteln. Also war die Klägerin folgerichtig in der ersten Phase ihrer Beschäftigung Arbeitnehmerin. Entsprechend sah der Anstellungsvertrag (Blatt 11 GA) die entsprechende Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien wie eine Eingruppierung in eine Entgeltgruppe vor.
Die Klägerin hat ihren Status als Arbeitnehmerin nicht zwischenzeitlich verloren. Unstreitig wurde sie zwar mit Beschluss der Beklagten zur Geschäftsführerin berufen. Das allein genügt indes nicht, um der Klägerin diese Funktion auch zu vermitteln. Denn die Bestellung, die für sich durchaus wirksam ist, bedarf zur Begründung der Organstellung der Annahme des Bestellten (vgl. etwa Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG (2016), § 6 Rn. 42 f.). Bis zu einer Annahmeerklärung, die auch schlüssig erfolgen kann, bleibt die Bestellung schwebend unwirksam. Die Beklagte macht die – nach dem Vortrag der Klägerin möglicherweise vorläufige - Verweigerung der Annahme zum Gegenstand der Kündigung. Es heißt dort: „Sie haben die Geschäftsführertätigkeit insofern nicht im erwarteten und vereinbarten Umfang übernommen, indem Sie den für den 1. Juli 2015 verabredeten Eintrag ins Handelsregister nicht veranlasst haben.“ Es ist auch ausgeschlossen, dem bisherigen Vortrag eine antizipierte Annahme abzugewinnen. Deshalb vermag die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht zu greifen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Bei der Wertbestimmung geht die Kammer regelmäßig von einem Prozentanteil von 20 % der zugrunde liegenden Streitigkeit aus.
Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein.
Für die Zulassung einer weiteren Beschwerde besteht kein Anlass.