Rechtsprechung / Thüringer Landesarbeitsgericht
Thüringer Landesarbeitsgericht Beschluss vom 22.03.2023 – 4 TaBV 21/21
ECLI:DE:LAGTH:2023:0322.4TABV21.21.00
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 30.9.2021 – 5 BV 6/19 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag unzulässig ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, dass er im Rahmen der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG bzw. im Rahmen einer hierzu abzuschließenden Vereinbarung mit dem Beteiligten zu 2) nicht an die vergaberechtlichen Verpflichtungen des Beteiligten zu 2) gebunden sei.
Der Antragsteller ist der beim Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat.
Der Beteiligte zu 2) hat bei der Beschaffung von Dienstleistung zuwendungs- und vergaberechtliche Vorgaben zu beachten. Er wird ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert und zwar zu 50 % vom Bund 50 % vom Freistaat T...
Im Jahr 2019 wandte sich der Beteiligte zu 1) zweimal an den Beteiligten zu 2), um einen Sachverständigen (Rechtsberatung) nach § 80 Abs. 3 BetrVG hinzuzuziehen. In beiden Fällen monierte der Beteiligte zu 2) unter anderem, dass der Beteiligte zu 1) zuvor keine drei Vergleichsangebote eingeholt habe und verwies insoweit auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Vergaberichtlinien. Darüber hinaus monierte er in einem Fall, dass der in Aussicht genommene Beratungsumfang von 10 Stunden überzogen sei und 5 Stunden ausreichten (S. 2 der Anlage 2 zum Antragsschreiben Seite Bl. 9 ff. d. A.). In anderem Fall monierte er über die unterlassene Einhaltung von Vergaberecht hinaus noch, dass das Beratungskontingent von 7 Stunden zu umfangreich und es nicht einsichtig sei, einen in M... ansässigen Anwalt unter Einbeziehung von Fahrtkosten zum Sitz nach J... zu beauftragen, weil es in J... hinreichend geeignete Anwälte gäbe (Anlage 5 zum Antragsschriftsatz zwischen Bl. 10 und 11 d. A.).
Der Beteiligte zu 1) ist der Rechtsansicht gewesen und ist es noch, dass er im Hinblick auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht an die vergabe- bzw. zuwendungsrechtlichen Vorschriften des Beteiligten zu 2) gebunden sei. Er, der Beteiligte zu 1), sei allein an die Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes gebunden und habe die Interessenwahrnehmung der von ihm vertretenen Belegschaft zu beachten. Die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung können dadurch Rechnung getragen werden, dass der Beteiligte zu 2) die entsprechenden Vorgaben bei dem Abschluss einer näheren Vereinbarung i. S. v. § 80 Abs. 3 BetrVG einhalte.
Er hat beantragt,
festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, bei der Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG die zuwendungs- und vergaberechtlichen Verpflichtungen des Beteiligten zu 2) zu beachten.
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Rechtsansicht vertreten, der Antrag sei bereits unzulässig. Im Übrigen ergebe sich die entsprechende Verpflichtung des Beteiligten zu 1) zur Einholung von drei Vergleichsangeboten aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (S. 2 bis 5 des Entscheidungsabdrucks – Bl. 120 – 123 d. A.).
Mit Beschluss vom 30.09.2021 hat das Arbeitsgericht den Antrag als unbegründet zurückgewiesen; wegen der Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die S. 5 bis 10 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 123 – 128 d. A.).
Gegen diesen ihm am 11.10.2021 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit am 11.11.2021 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Nach dem das Gericht auf den gleichzeitig eingegangenen Antrag hin mit Beschluss vom 16.11.2021 die Beschwerdebegründungsfrist bis 11.01.2022 verlängert hatte, ist die Beschwerdebegründung an diesem Tag beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangen.
Es bestehe weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Bindung von Betriebsräten an vergaberechtliche Vorgaben des Arbeitgebers. Dies folge weder aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Es bestehe für eine solche Bindung keine gesetzliche Grundlage. Er, der Beteiligte zu 1), sei in Bezug auf die Inanspruchnahme von sachverständiger Beratung nur an die Vorgaben aus § 80 Abs. 3 BetrVG gebunden. Er sei als Betriebsrat keine juristische Person und ausschließlich im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises partiell rechtsfähig. Er könne damit kein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 GWB sein. In seinem gesetzlichen Wirkungskreis könne er deshalb auch nicht an die Vorgaben von § 50 UVgO gebunden sein. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen hänge von der Erforderlichkeit zur Erfüllung seiner, des Beteiligten zu 1) Aufgaben ab. Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit folge in diesem Zusammenhang lediglich, dass er, der Beteiligte zu 1), auf Interessen des Beteiligten zu 2) Rücksicht zu nehmen habe und z. B. zu prüfen habe, ob der Erwerb notwendigen Fachwissens auch durch innerbetriebliche oder andere Erkenntnisquellen erzielt werden könne. Hierzu könne auch eine Schadensabwendungspflicht gehören, allerdings sei hier ein solcher Schaden konkret nicht zu befürchten. Das Arbeitsgericht habe dies nicht einfach unterstellen dürfen. Es liege auch kein Verstoß gegen das Besserstellungsverbot gemäß § 78 BetrVG vor, wenn er, der Beteiligte zu 1), er bei Beauftragung eines Sachverständigen die vergaberechtlichen Vorgaben seines Arbeitgebers nicht einhalte. Es könne insofern kein Vergleich gezogen werden zwischen der Stellung des Beteiligten zu 1) als Gremium und einzelnen Mitarbeitern. Auf individueller oder vergütungsrechtlicher Ebene seien seine, des Beteiligten zu 1), einzelnen Mitglieder individuell dadurch nicht bevorzugt.
Er beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 30.09.2021, 5 BV 6/19, abzuändern und festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) nicht verpflichtet ist, bei der Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG die zuwendungs- und vergaberechtlichen Verpflichtungen des Beteiligten zu 2) einzuhalten.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil der sich aus Antrag und Beschwerdebegründung ergebende Beschwerdeumfang nicht identisch sei. Der formulierte Antrag deutet darauf hin, dass die Beziehungsebene zwischen dem Beteiligten zu 1) und einem hinzuzuziehenden Sachverständigen betroffen sei, und der Beteiligte zu 1) festgestellt wissen möchte, dass er dabei nicht an die vergaberechtlichen Vorgaben gebunden sei. Die Beschwerdebegründung dahingehend, dass festgestellt werden solle, dass die Vereinbarung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zwischen den Beteiligten nicht deshalb abgelehnt werden dürfe, weil der Beteiligte zu 1) die zuwendungs- und vergaberechtlichen Vorschriften nicht eingehalten habe, deutet darauf hin, dass die Beziehungsebene zwischen den Beteiligten angesprochen worden sei.
Im Übrigen hält der Beteiligte zu 2) den Antrag bereits auch für unzulässig. Ferner verteidigt er den Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und weist abermals darauf hin, dass die vom Beteiligten zu 1) herangezogenen Entscheidung nicht einschlägig sei.
Mit Verfügung vom 31.08.2022 hat das Gericht auf Bedenken an der Zulässigkeit des Antrages hingewiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist auslegungsfähig.
In der Sache begehrt der Beteiligte zu 1) durchgehend und bei genauer Betrachtung seines erstinstanzlichen Vorbringens auch schon im ersten Rechtszug die Feststellung, dass der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Beteiligten zu 2) über die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Unterstützung des Beteiligten zu 1) im Rahmen von § 80 Abs. 3 BetrVG nicht durch den Beteiligten zu 2) allein mit dem Argument abgelehnt werden könne, dass der Beteiligte zu 1) nicht zuvor, bevor er an den Arbeitgeber herangetreten ist, drei Vergleichsangebote entsprechend der den Beteiligten zu 2) betreffenden vergaberechtlichen Vorschriften eingeholt habe. Das ergibt sich aus dem Vorbringen zur Begründung des so formulierten Antrages. Auch noch in der Anhörung vom 22.03.2023 äußerte sich der Bevollmächtigte des Beteiligten zu 1) dahingehend, dass dies schließlich die einzige strittige Frage in den Anlassfällen gewesen sei und die Ablehnung der Hinzuziehung des Sachverständigen bzw. des Abschlusses einer Vereinbarung dahingehend allein mit dem Argument abgelehnt worden sei. Außerdem hat das Arbeitsgericht in dem tatbestandlichen Teil seiner Entscheidung festgehalten, dass im Rahmen einer näheren Vereinbarung i. S. v. 80 Abs. 3 BetrVG nach Auffassung des Beteiligten zu 1) der Beteiligte zu 2) in diesem Rahmen die ihn treffende Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung erfüllen könne.
Es geht nicht um die Frage, ob vergaberechtliche Belange einzuhalten sind, sondern nur darum, dass nicht der Beteiligte zu 1) dafür verantwortlich ist, sondern allenfalls der Beteiligte zu 2. Dieses Verständnis seitens des Gerichts ergibt sich schon aus der Verfügung vom 31.8.2022, dem niemand entgegengetreten ist. Damit möchte der Beteiligte zu 1) also im Ergebnis festgestellt wissen, dass ihm allein mit diesem Argument, dass nicht er, der Beteiligte zu 1), zuvor vergaberechtliche Verpflichtungen umgesetzt habe, eine Vereinbarung gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG abgelehnt werden könne.
Der so verstandene Antrag ist unzulässig. Er lässt sich auch nicht mit anderen Sachverhaltsmomenten oder Überlegungen noch anders auslegen, sodass er zulässig werden könnte. Es fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO für die hier vorliegende sogenannte Elementen-Feststellungsklage.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – so genannte Elementen-Feststellungsklage.
Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Antragstellers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Beschwerdeinstanz gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen.
Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (vgl. zu alldem zusammenfassend BAG 21.4.2010 – 4 AZR 755/08, NJOZ 2010, 1828)
Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Der Beteiligte zu 1) beschränkt seinen Feststellungsantrag dergestalt, dass mit einer Entscheidung hierüber nur eines von mehreren denkbaren Argumenten, welche im Rahmen von Verhandlungen über eine nähere Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG eine Rolle spielen könnte, geklärt wäre. Die begehrte Feststellung führt nicht ansatzweise zur Erledigung und Vermeidung weiterer Auseinandersetzung über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex. Anders als in der vom Beteiligten zu 1) herangezogenen Entscheidung vom LAG Berlin-Brandenburg (09.03.2016 – 24 TaBV 1939/15, Beck RS 2016, 134121) geht es hier nicht um einen durch einen gleichzeitig gestellten Leistungsantrag eingeschränkten Mitbestimmungsgegenstand, bezüglich dessen Erforderlichkeit und im Wesentlichen auch Umfang der Hinzuziehung von Sachverständigen im Leistungsantrag definiert und umgrenzt sowie geklärt war. In dem Fall blieb als einzige noch zu klärende Frage offen, ob der Betriebsrat das vollständige Vergabeverfahren seinerseits inkl. einer Ausschreibung vorher habe durchführen müssen.
Hier geht es dem Beteiligten zu 1) darum in verschiedenen Angelegenheiten jeweils für die Zukunft geklärt zu wissen, dass die Unterlassung des Einholens von drei Vergleichsangeboten kein Argument sein könne, eine Vereinbarung über die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu verneinen. Darin liegt der Unterschied. Hier sind anders als in dem vom LAG Berlin Brandenburg entschiedenen Fall weitere offene Punkte denkbar, die jeweils auch noch streitig zu klären wären. Die hier begehrte Feststellung erreicht nicht das Ziel, alle im Fragenkomplex auftauchenden streitigen Fragen zu klären.
Hinzu kommt noch, dass der Beteiligte zu 2) nicht auf eine vollständige Einhaltung aller vergaberechtlichen Vorgaben bestanden hat, sondern nur auf die Einholung von drei Vergleichsangeboten. Wie sich aus den von dem Beteiligten zu 1) selbst dargelegten Anlassfällen ergibt, hatte der Beteiligte zu 2) aber nicht nur diese eine Einwendung, sondern hat darüber hinaus auch den Beratungsumfang problematisiert und in einem Fall zusätzlich entstehende Fahrtkosten durch die Beauftragung eines weit entfernt wohnenden Sachverständigen.
Das dokumentiert, dass mit der begehrten Feststellung hier nicht einmal die konkreten Anlassfälle insgesamt erledigt worden wären.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die abstrakten Obersätze, welche sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergeben (vgl. nur BAG 21.04.2010 - 4 AZR 755/08, NJOZ 2010, 1828 mwN.) ergeben, hat die Kammer in Übereinstimmung mit dem LAG Berlin-Brandenburg (09.03.2016 – 24 TaBV 1939/15, Beck RS 2016, 134121) im selben Sinne verstanden und angewandt, ist nur aufgrund der unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltung und damit entsprechender Subsumtion zu einem anderen Ergebnis gekommen.