Rechtsprechung / Thüringer Landesarbeitsgericht
Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 20.06.2023 – 6 Sa 220/22
ECLI:DE:LAGTH:2023:0620.6SA220.22.00
Orientierungssatz
Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Arbeitspflichten sich, ohne dass ausdrückliche Erklärungen ausgetauscht werden, nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Eine Konkretisierung der Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Wege stillschweigender Vertragsergänzung setzt voraus, dass über den bloßen Zeitablauf hinaus Umstände vorliegen, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers auf Beibehaltung des bisherigen Leistungsinhalts für die Zukunft begründen.(Rn.33)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 683/23)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Nordhausen, 16. Oktober 2020, 4 Ca 509/20, Urteil
nachgehend BAG, 8. Januar 2024, 5 AZN 683/23, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 16.10.2020 - 4 Ca 509/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung, die Zuweisung einer bestimmten Arbeitsstelle sowie um Schmerzensgeld.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, bei der es sich um eine Firma des Wach- und Sicherungsgewerbes handelt, seit dem 01.12.2016 als Wachfrau beschäftigt. Sie war zunächst bis zum 15.03.2020 für die Beklagte im Objekt der Firma ... GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. ... ) in der ... eingesetzt. Unter dem 13.03.2020 erhielt die Klägerin einen neuen Einsatzplan, nach dem sie ab 18.03.2020 bei der Firma ... GmbH & Co. KG (im Folgenden Fa. ... ) eingesetzt wurde. Mit Einsatzplan vom 03.04.2020 sollte die Klägerin sodann ab dem 14.04.2020 bei der Fa. ... GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. ... ) eingesetzt werden. Nach der ersten Nachtschicht bei der Fa. ... am 14.04.2020 erkrankte die Klägerin. Sie legte hierfür drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 15.04.2020, 04.05.2020 und 14.05.2020 vor. Als AU-begründete Diagnose gab die praktische Ärztin, Dr. med. . ... den ICD-10-Code F43.0 (akute Belastungsreaktion) an.
Mit ihrer am 25.05.2020 beim Arbeitsgericht Nordhausen eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unterlassung der Beschäftigung bei der Fa. ... in der Nachtschicht, die Herausnahme aus der Tätigkeit in der Nachtschicht bei der Fa. . ... die Zuweisung der Betreuung des Überwachungsobjekts der Fa. . ... die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Herausnahme aus der Tätigkeit bei der Fa. ... sowie mit Klageerweiterung vom 20.10.2020 die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einsatzplanzuweisungsanordnungen der Beklagten begehrt. Zudem hat sie Schmerzensgeld beansprucht, da sie auf Grund der Versetzung zu dem Objekt bei der Fa. ... eine generalisierte Angststörung erlitten habe.
Wegen des weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 58 – 61 der Akte) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 16.10.2020 (Bl. 57 ff. der Akte) hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin am Objekt der Fa. ... in der Nachtschicht zu beschäftigen. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Klägerin am Bewachungsobjekt der Fa. ... einzusetzen. Die Klägerin sei zuletzt über mehrere Wochen bei der Fa. ... eingesetzte worden. Warum der erneute Wechsel von diesem Arbeitsplatz, gegen den die Klägerin keine Bedenken geäußert habe, erforderlich geworden sei, lasse sich aus den Angaben der Beklagten nicht entnehmen. Damit fehle es bereits an einem sachlichen Grund, der einen Personalwechsel an diesem Arbeitsplatz erfordert hätte. Es habe daher keiner Ermessensüberprüfung bedurft.
Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass die Einsatzpläne der Beklagten vom 13.03.2020 und 03.04.2020 rechtswidrig seien, fehle es am Feststellungsinteresse, nachdem diese Frage inzident im Rahmen der Leistungsanträge als Vorfrage zu prüfen sei. Der Antrag sei insoweit bereits unzulässig.
Da der stattgebende Antrag zu Ziffer 1) auch den Klageantrag zu Ziffer 2) mit dem Klagebegehren der Herausnahme aus der Tätigkeit bei der Fa. ... umfasse, habe es hierzu keines gesonderten Ausspruches im Urteil bedurft.
Für die Klägerin bestehe auch kein Anspruch auf Zuweisung einer Arbeitstätigkeit im Bewachungsobjekt der Fa. . ... sondern nur ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, wobei sich die durch Ausübung des Direktionsrechts von der Beklagten vorzunehmende Konkretisierung im Rahmen des § 106 GewO halten müsse.
Die Herausnahme der Klägerin aus der Tätigkeit bei der Fa. ... sei auch nicht rechtswidrig. Dies gelte insbesondere auch deshalb, da die in diesem Zusammenhang der Klägerin bei der Fa. ... zugewiesene Arbeitsstelle von dieser nicht beanstandet worden sei.
Es bestehe außerdem kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen des Einsatzes am Objekt der Fa. ... am 14.04.2020. Der Anspruch scheitere bereits daran, dass sich der nötige Kausalzusammenhang zwischen der von der Klägerin behaupteten Erkrankung und ihrem von der Beklagten veranlassten Einsatz am Bewachungsobjekt der Fa. ... nicht nachvollziehen lasse. Die Klägerin habe nicht mehrere Wochen in der Nachtschicht das leerstehende Objekt der Fa. ... bewacht. Nach der Erkrankung der Klägerin am 15.04.2020 sei es zu keinem weiteren Einsatz der Klägerin an diesem Objekt gekommen. Zudem hätte die Klägerin vortragen müssen, aufgrund welcher Untersuchungen und welchen Untersuchungsergebnisses von einem Zusammenhang mit dem Einsatz am 14.04.2020 auszugehen sei. Nicht ausreichend sei das Angebot der Vernehmung der behandelnden Ärztin als Zeugin, da es sich um einen Ausforschungsbeweis handeln würde. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das dem Klägervertreter am 15.03.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit dem am 22.03.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Sie führt an, dass sich der Bewachungsbedarf in der Fa. ... nicht geändert und es keinen Grund für die Zuweisung in andere Objekte gegeben habe. Die Klägerin sei seit 27.11.2016 als Separatwache ausschließlich im Objekt der Fa. ... zur vollen Zufriedenheit beschäftigt worden. Der Einsatz bei der Fa. ... sei Grundlage des Bewerbungsgespräches gewesen sei. Es sei von der Erstinstanz nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass es nach der Herausnahme der Klägerin aus der Betreuung des Objektes der Fa. ... unter dem 18.03.2020 unverzüglich zur Einarbeitung des Nachfolgers ... gekommen sei, der zuvor für die Betreuung des Objektes ... eingesetzt gewesen sei. Es hätte keine betrieblichen Gründe für die Versetzung gegeben. Zudem sei das zu betreuende Objekt der Fa. ... ein leerstehendes, mehrere Hektar umfassendes, Gelände. Die Überwachung sei für die Klägerin eine unzumutbare Aufgabe. Das Arbeitsgericht hätte zudem den Grundsatz des billigen Ermessens bei der Versetzung i. S. d. § 315 Abs. 1 BGB beachten müssen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Weisungsmaßnahme obliege grundsätzlich dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme. Durch die Herausnahme aus der Tätigkeit bei der Fa. ... und dauerhaften Zuweisung der Tätigkeit bei der Fa. .. und der hiermit verbundenen Nachtdiensttätigkeit in einem alleinstehenden Objekt sei es zu einer generalisierten Angststörung gekommen. Hierzu sei Beweis angetreten worden durch Vernehmung der behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin, ... Bei der Klägerin sei eine Erkrankung nach dem Diagnoseschlüssel ICD-10-Code F41.2 festgestellt worden.
Wegen des Weiteren Vorbringens in der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 22.03.2021 (Bl. 104 ff. der Akte) verwiesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 16.10.2020, Az. 4 Ca 509/20,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin aus der Tätigkeit in der Nachtschicht des Bewachungsobjektes der Firma ... GmbH & Co. KG in der ... Straße, . ... herauszunehmen,
2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Betreuung des Überwachungsobjektes der Auftraggeberin ... GmbH & Co. KG, . ... zuzuweisen,
3. festzustellen, dass die Herausnahme der Klägerin aus ihrer Tätigkeit des Objektes in der . ... rechtswidrig war,
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichtes gestellten Schmerzensgeldbetrag, der jedoch ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.289,34 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen und
5. festzustellen, dass die Weisungen der Beklagten in Gestalt der Einsatzplanzuweisungsanordnungen vom 13.03.2020 und 03.04.2020 rechtswidrig sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, es komme auf die Auftragslage des Arbeitgebers an. Aufträge würden enden, neue kämen hinzu, welche eine Umsetzung notwendig machen würden. Ein Nachweis der Auftragslage bei der Fa. ... sei nicht erforderlich. Zudem bestreitet die Beklagte, dass der Einsatz bei der Fa. ... Grundlage des Bewerbungsgespräches gewesen sei und ein gutes Verhältnis zu den Kollegen der Klägerin bestanden habe. Die Zuweisung in ein leerstehendes Objekt, was für das Bewachungsobjekt bei der Fa. ... bestritten werde, könne keine Angstzustände auslösen. Auch sei der Anfahrtsweg unbeachtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz vom 20.06.2023 (Bl. 164 der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig. Die nach § 64 Abs. 2 c ArbGG statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und nach Maßgabe des § 520 Abs. 3 ZPO begründet.
II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Zur Begründung folgt die Kammer den überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unter Ziffer I. 1. – I. 4.(Bl. 62 bis 65 der Akte), nimmt auf diese Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Das Berufungsvorbringen der Klägerin veranlasst lediglich zu folgenden Ergänzungen:
1. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Herausnahme aus der Tätigkeit in der Nachtschicht bei dem Überwachungsobjekt der Fa. ... im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kammer hält den Antrag aber bereits für unzulässig. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass dieser Antrag über den bereits zugesprochenen Klageantrag auf Unterlassung der Beschäftigung bei der Fa. ... hinausgeht. Insoweit fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin hinsichtlich dieses Antrages.
2. Das Erstgericht hat zu Recht den Antrag auf Zuweisung der Klägerin zur Betreuung des Überwachungsobjektes der Fa. ... abgewiesen. Aus dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 16.03.2015 ergibt sich nicht die Zuweisung zu einem bestimmten Objekt. Ebenso ist keine arbeitsvertragliche Einschränkung der Versetzung geregelt. Unter „Einsatzort, Tätigkeit“ ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Klägerin in Objekten zum Einsatz kommt, die vom Arbeitgeber auf vertraglicher Grundlage bewacht werden.
Auch aus der Beschäftigung der Klägerin vom 01.12.2016 bis 17.03.2020 im Objekt der Fa. ... ergibt sich keine Konkretisierung auf diesen Arbeitsplatz.
Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Arbeitspflichten sich, ohne dass ausdrückliche Erklärungen ausgetauscht werden, nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 19 mwN, EzA GewO § 106 Nr. 9). Eine Konkretisierung der Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Wege stillschweigender Vertragsergänzung setzt voraus, dass über den bloßen Zeitablauf hinaus Umstände vorliegen, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers auf Beibehaltung des bisherigen Leistungsinhalts für die Zukunft begründen (BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 17, BAGE 116, 267).
Vorliegend hält die Kammer die Beschäftigungszeit von 3 ½ Jahren im Überwachungsobjekt der Fa. ... schon nicht für so langjährig, dass daraus konkludent auf einen bestimmten Arbeitsort geschlossen werden könnte. Darüber hinaus sind auch keine Umstände erkennbar, die auf eine Vertragsänderung schließen lassen könnten. Die Klägerin hat zwar behauptet, dass der Einsatz bei der Fa. ... bereits Grundlage des Bewerbungsgespräches gewesen sei. Es fehlt jedoch an substantiiertem Vortrag, inwieweit damit eine auch verbindliche Festlegung des Arbeitsortes erfolgen sollte. Der Arbeitsvertrag enthält demgegenüber die konkrete Festlegung, dass als Einsatzort alle von der Beklagten bewachten Objekte in Betracht kommen.
3. Den Antrag auf Feststellung, dass die Herausnahme der Klägerin aus ihrer Tätigkeit bei der Fa. ... rechtswidrig war, hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die erkennende Kammer hält den Antrag bereits für unzulässig. Ausgehend vom Wortlautes des Antrages ist dieser dahingehend auszulegen, dass es der Klägerin um ein vergangenes Rechtsverhältnis, nämlich um die Versetzung von dem Überwachungsobjekt der Fa. ... weg, geht. Für deren Feststellung bedarf es eines besonderen Feststellungsinteresses. Aus der Feststellung eines in der Vergangenheit bestandenen Rechtsverhältnisses müssen sich gegenwärtig oder für die Zukunft Rechtsfolgen ergeben (vgl. BAG, 22. September 1992 – 9 AZR 404/90, Rn. 15). Hieran fehlt es. Die Klägerin hat dazu nichts vorgetragen. Mögliche Schadenersatzansprüche hat die Klägerin bereits mit dem Antrag zu 4) im Rahmen einer Leistungsklage geltend gemacht.
4. Das Bestehen des Schmerzensgeldanspruchs konnte die Klägerin mit ihrem Berufungsvorbringen nicht dartun. Dies erfordert eine arbeitsvertragliche Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 i. V. m. § 242 Abs. 2 BGB), die kausal für die Verletzung der Gesundheit oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin (§ 823 Abs. 1 BGB) gewesen ist. Mit dem Erstgericht sieht die Kammer hier schon gar keine Kausalität zwischen behaupteter Vertragsverletzung (Versetzung der Klägerin zum Überwachungsobjekt der Fa. ... und der behaupteten Angststörung. Die Klägerin war lediglich einen Tag in der Nachtschicht im Überwachungsobjekt der Fa. ... beschäftigt und wurde dort eingewiesen. Danach war die Klägerin unstreitig nicht wieder dort oder in einem anderen leerstehenden Objekt in der Nachtschicht eingesetzt worden. Die eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen enthielten auch nicht als AUB-begründete Diagnose eine Angststörung, sondern den ICD-10-Code F43.0. Dies ist eine akute Belastungsreaktion. Es ist weder vorgetragen, noch erklärlich, wie eine akute Belastungsreaktion zu der behaupteten Angststörung führen sollte. Es fehlt an konkretem Vortrag, wann welche Diagnosen durch welche Untersuchungen nach der Arbeitsunfähigkeit bis zum 14.05.2020 gestellt wurden.
5. Mit dem Erstgericht ist die Kammer der Auffassung, dass der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einsatzplanungsanordnungen vom 13.03.2020 und 03.04.2020 unzulässig ist. Es fehlt insoweit an einem Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Rechtswidrigkeit der Einsatzplanzuweisungsanordnungen wurde inzident im Rahmen der Leistungsanträge auf Unterlassung der Beschäftigung im Bewachungsobjekt der Fa. … und Zuweisung der Betreuung des Objektes der Fa. ... geprüft.
III. Die Klägerin trägt die Kosten der erfolglosen Berufung nach §§ 46 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.