Rechtsprechung / Thüringer Landesarbeitsgericht
Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 02.07.2024 – 5 SaGa 7/23
ECLI:DE:LAGTH:2024:0702.5SAGA7.23.00
Orientierungssatz
1. Einzelfall eines unwirksamen Bewerbungsverfahrensanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz.(Rn.25)
2. Eine neue Anlassbeurteilung für Tarifbeschäftigte muss nur dann erstellt werden, wenn seit der letzten Anlassbeurteilung schon ein mindestens dem Regelbeurteilungszeitraum der Beamten entsprechender Zeitraum vergangen ist oder, wenn zumindest während eines erheblichen Teils des entsprechenden Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen wurden, als sie der letzten Anlassbeurteilung zugrunde lagen.(Rn.32)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Erfurt, 27. September 2023, 5 Ga 18/23, Urteil
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 27.09.2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darum, ob eine von der Beklagten beabsichtigte Stellenbesetzung den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Der 1966 geborene Kläger ist seit dem 24.02.1994 bei dem Beklagten beschäftigt. Er ist aktuell Mitarbeiter „Flurbereinigung“ in der Abteilung 4, Referat 43 „Flurbereinigungsbereich ….“ im Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation. Er ist seit dem 01.10.2010 in die Besoldungsgruppe E 8 TV-L eingruppiert.
Unter dem 07.02.2023 schrieb der Beklagte im Referat 43 des Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation eine Beförderungsstelle als Mitarbeiter Flurbereinigung mit der Entgeltgruppe E 9a TV-L aus. Die Stellenausschreibung richtete sich an Beschäftigte des benannten Landesamtes mit den Entgeltgruppen E 6 bis E 9 TV-L. Die Stellenbeschreibung umfasste als Aufgabengebiet die Mitarbeit bei der Planung und Durchführung von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz mit Übernahme und Digitalisierung von Daten des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters im Geoinformationssystem „DAVID“; Wertermittlung, Ortsregulierung, Ortsaufmessung, Planaufstellung nach § 41 FlurbG; Neuzuteilung und Erstellung des Flurbereinigungsplans. Als „erwartet“ bezeichnet wurden abgeschlossene Berufsausbildung als Vermessungstechniker oder Geomatiker; Bereitschaft zur Durchführung von Dienstreisen bzw. Außendiensttätigkeiten im Gelände sowie ein Führerschein der Klasse B. Wegen weiterer Einzelheiten der Stellenausschreibung wird auf Bl. 24 der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Am 14.02.2023 bewarb sich der Kläger auf diese Stelle. Bestandteil seiner Bewerbung war der Hinweis auf seine Schwerbehinderung (GdB 50) aufgrund einer Diabetes, die ihn aber nicht an der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben hindere. Neben dem Kläger bewarben sich neun weitere Bedienstete auf die Stelle, eine Bewerbung wurde zurückgezogen. Außer dem Kläger war noch eine weitere Bewerberin, Frau ……., ebenfalls in die Entgeltgruppe E 8 TV-L eingruppiert. Die übrigen nicht zurückgezogenen Bewerbungen stammten von Mitarbeitern, die in die Entgeltgruppe E 6 TV-L eingruppiert waren. Auswahl- oder Vorstellungsgespräche fanden nicht statt. Vielmehr erfolgte die Bewerberauswahl auf der Grundlage schriftlicher Leistungseinschätzungen bzw. dienstlicher Beurteilungen. Sie wurde zusammenfassend in einem Auswahlvermerk vom 15.06.2023 schriftlich niedergelegt (Bl. 35 der Gerichtsakte).
Die dienstlichen Beurteilungen wurden auf einem Vordruck gem. Anlage 2 zu § 8 Abs. 3 ThürBeurtVO erstellt. Sie beinhalten eine Leistungseinschätzung in 10 einzelnen Leistungsmerkmalen, aus denen als mathematisches Mittel die Gesamteinschätzung errechnet wird. Ebenso beinhalten sie eine Einschätzung anhand von 10 einzelnen Eignungs- und Befähigungsmerkmalen, aus denen wiederum als mathematisches Mittel eine Gesamteinschätzung errechnet wird. Als Bewertungsnoten wurden Punktzahlen zwischen 1 und 15 Punkten vergeben. Laut Auswahlvermerk müssen Bewerber einer niedrigeren Entgeltgruppe drei Punkte über dem Bewerber der höheren Entgeltgruppe eingeschätzt werden, um zum Zuge kommen zu können. Aufgrund dessen entschied sich die Besetzung zwischen dem Kläger und der Bewerberin Frau ……. als diejenigen Bewerber mit Entgeltgruppe E 8 TV-L. Hierbei wurde die Bewerberin Frau ……. mit einer Gesamtpunktzahl von 10 Punkten in den Eignungs- und Befähigungsmerkmalen und 11 Punkten in den Leistungsmerkmalen eingeschätzt; Gesamturteil: „übertrifft die Anforderungen (10 Punkte)“. Der Kläger wurde hingegen mit einer Gesamtpunktzahl von 9 Punkten in den Leistungsmerkmalen und 8 Punkten in den Eignungs- und Befähigungsmerkmalen eingeschätzt; Gesamturteil „entspricht den Anforderungen (9 Punkte)“. Demzufolge wurde die Stellenbesetzung mit der Bewerberin ……. vorgeschlagen.
Zugrunde lagen der Bewertung jeweils Anlassbeurteilungen, die auf Grundlage von Ziff. 1 der Verwaltungsvorschrift für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (VVThürBeurtVO TMIL) erstellt wurden. Diese Vorschrift erklärt die ThürBeurtVO für Tarifbeschäftigte für entsprechend anwendbar, soweit Leistungseinschätzungen zu erstellen sind. Für die Bewertung des Klägers wurde eine Anlassbeurteilung zugrunde gelegt, die im Februar 2021 mit Stichtag 01.01.2021 erstellt wurde. Ihr liegt der Beurteilungszeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2020 zugrunde. Für die Bewertung der Bewerberin Frau …… wurde, da noch keine Anlassbeurteilung vorlag, eine solche neu erstellt. Dies erfolgte im Mai/Juni 2023 mit Stichtag 01.01.2023. Ihr liegt der Beurteilungszeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2022 zugrunde. Die Beurteilungen wurden von derselben Person erstellt, jeweils unter Mitzeichnung des jeweils amtierenden Referatsleiters 43 und des Abteilungsleiters 4. Bezüglich des vollständigen Inhalts von Beurteilungen und Auswahlvermerk wird auf Bl. 35 bis 48 der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Eine zunächst unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenbeauftragten wurde im Juli 2023 nachgeholt. Der Personalrat wurde zur beabsichtigten Beförderung der Bewerberin ……. angehört und stimmte dem zu.
Mit Schreiben vom 07.08.2023 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Besetzung der Stelle mit der Konkurrentin Frau ……. beabsichtigt sei und seine Bewerbung keinen Erfolg habe. Daraufhin beantragte der Kläger Akteneinsicht, die ihm zunächst unter Ausschluss der Beurteilung der Bewerberin ….. bewilligt wurde. Diese war allerdings dem gerichtlichen Schriftsatz des Beklagten vom 30.08.2023 angefügt.
Mit am 21.08.2023 beim Arbeitsgericht Erfurt eingegangenem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat sich der Kläger gegen die beabsichtigte Stellenbesetzung gewandt. Es liege ein Verstoß gegen Art. 33 Grundgesetz vor. Es werde bestritten, dass die ausgewählte Bewerberin ordnungsgemäß mit 10 Punkten bewertet worden sei. Die Anlassbeurteilungen würden sich hinsichtlich des Beurteilungszeitraums erheblich unterscheiden. Sie seien damit nicht geeignet, einen Qualifikationsvergleich zu ermöglichen. Zudem sei aufgrund des Beurteilungszeitraums des Klägers nur bis Ende 2020 eine Fortbildung im System Q-GIS nicht berücksichtigt, die der Kläger im Jahr 2022 absolviert habe.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, die von ihm ausgeschriebene Stelle als „Mitarbeiter Flurbereinigung im heutigen Referat 43 – Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen – EntgGr. 9a TV-L“ mit anderen Personen als dem Kläger zu besetzen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers nicht verletzt sei. Die Entscheidung hinsichtlich der Stellenbesetzung sei auf der Grundlage aktueller, hinreichend differenzierter, auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender Beurteilungen erfolgt. Bei diesen sei ein Punktevorsprung der Bewerberin ……… festzustellen gewesen, sodass es eines Auswahlgesprächs nicht bedurft hätte. Die Schwerbehinderung des Klägers sei gem. § 4 Abs. 4 des Thüringer Laufbahngesetzes bereits bei der Beurteilung berücksichtigt worden. Die zeitlichen Differenzen hinsichtlich der Beurteilungszeiträume seien hinzunehmen.
Mit Urteil vom 27.09.2023 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers zurückgewiesen. Es fehle am Verfügungsanspruch. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers sei nicht verletzt. Die Beurteilungen des Klägers und der Bewerberin …. seien noch hinreichend miteinander vergleichbar. Eine neue Anlassbeurteilung des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, da er nach dem von der herangezogenen Anlassbeurteilung erfassten Zeitraum keine wesentlich anderen Tätigkeiten ausgeführt habe. Hieran ändere auch die im Jahr 2022 besuchte dreitägige Schulung nichts. Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung der Mitbewerberin formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, habe der Kläger nicht dargetan.
Gegen das ihm am 03.10.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.11.2023 Berufung eingelegt und diese am 04.12.2023 begründet.
Der Kläger rügt einen Rechtsfehler des Ausgangsgerichts insoweit, als das Gericht eine Auswahlentscheidung auf Grundlage der herangezogenen Beurteilungen für möglich und die entsprechenden Beurteilungen für nutzbar und vergleichbar gehalten habe. Insoweit erweitert und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag dahingehend, dass der herangezogene Beurteilungszeitraum im Vergleich zum Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren bei der ausgewählten Bewerberin ohne Grund auf vier Jahre erweitert und beim Kläger ohne Grund auf 2 Jahre verkürzt worden sei. Dies gewährleiste keine Vergleichbarkeit und sei willkürlich. Der längere Beurteilungszeitraum der ausgewählten Bewerberin führe zu einer besseren Beurteilung, weswegen eine erneute Ablassbeurteilung des Klägers notwendig gewesen sei. Überdies seien die Tätigkeiten des Klägers in seiner Beurteilung nicht vollständig abgebildet. Er habe weitere Sonderaufgaben von besonderem Gewicht erledigt, insbesondere die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 27.09.2023 abzuändern und dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, die von ihm ausgeschriebene Stelle als „Mitarbeiter Flurbereinigung im heutigen Referat 43 – Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen – EntgGr. 9a TV-L“ mit anderen Personen als dem Kläger zu besetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 27.09.2023 auf seine Kosten zurückzuweisen.
Er meint, die herangezogenen Beurteilungen seien vergleichbar. Es sei nicht erforderlich, dass sich die Beurteilungszeiträume deckten oder die Beurteilungen zum gleichen Stichtag erstellt würden. Es habe keine Veranlassung gegeben, angesichts der bereits vorhandenen Anlassbeurteilung des Klägers für ihn eine neue Anlassbeurteilung zu erstellen, da seine Tätigkeit im Wesentlichen unverändert geblieben sei. Es lägen auch sachliche Gründe für die gewählten Beurteilungszeiträume vor. Die Anlassbeurteilung des Klägers mit Stichtag 01.01.2021 erstrecke sich nur auf zwei Jahre, da erst zum Jahresbeginn 2019 das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation bestehe. Die für die Bewerberin ….. erstellte Anlassbeurteilung mit Stichtag 01.01.2023 erstrecke sich deswegen bis zum 01.01.2019 zurück, um eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume herzustellen. Der Vortrag zur Beauftragtenfunktion des Klägers sei erstmals in der Berufungsinstanz gehalten und verspätet. Eine gesonderte Bewertung sei mangels eines messbaren Aufgabenbereichs ohnehin nicht möglich. Im Landesamt gäbe es eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit, nach deren Einschätzung sich ein etwaiger Arbeitsaufwand des Klägers für die Beauftragtenfunktion auf allenfalls eine Stunde monatlich belaufe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, insbesondere gingen Berufungsschrift und Berufungsbegründungsschrift fristgerecht ein, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Erstgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen, weil es an einem Verfügungsanspruch mangelt. Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Erstgerichts in der Entscheidungsgründen S. 5 bis 8 des Urteils vom 27.09.2023 und macht sich diese zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung sowie in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2024 veranlassen lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
Die gerichtliche Kontrolldichte einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 33 II GG ist generell eingeschränkt. Zu prüfen ist, ob der Arbeitgeber den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BAG NZA 2008, 1016, beck-online). Ebenso muss der Arbeitgeber nachvollziehbare Anforderungen an das ausgeschriebene Stellenprofil stellen und seine anhand der Anforderungen getroffene Auswahlentscheidung schriftlich und nachvollziehbar dokumentieren.
Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung zugunsten der Bewerberin ….. nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden vorläufigen Bewertung voraussichtlich gerecht. Die Bewerberin wurde auf Grundlage eines Stellenprofils mit nachvollziehbaren, auch von Klägerseite nicht angegriffenen Anforderungen ausgewählt. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte der Auswahlentscheidung die nach der Anlage 2 ThürBeurtVO formularmäßig im Rahmen einer Anlassbeurteilung vergebenen Punktewertungen zugrunde gelegt hat. Hierbei hat die Mitbewerberin unstreitig eine höhere Punktebewertung erzielt als der Kläger. Der Angriff des Klägers gegen die Punktewertung der Mitbewerberin blieb in beiden Instanzen pauschal und unsubstantiiert.
Voraussichtlich ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass die Beauftragtenfunktion des Klägers keinen Eingang in seine Beurteilung gefunden hat. Es handelt sich nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten bei der Funktion des Sicherheitsbeauftragten um eine lediglich sehr geringfügige Zusatzaufgabe ohne tatsächlich messbaren Aufgabenbereich, deren Umfang auf maximal eine Stunde monatlich geschätzt wird. Überdies hat diese Funktion keinen inhaltlichen Bezug zur fachlichen Tätigkeit des Klägers. Der Kläger hat auch nicht dargetan, in welcher Weise und auf welche Beurteilungskriterien sich die Berücksichtigung der Funktion in welcher Weise ausgewirkt hätte.
Ebenso ist nach vorläufiger Einschätzung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Beurteilungszeiträume des Klägers und der Mitbewerberin nicht vollständig decken. Die Beurteilungszeiträume sind entgegen den Ausführungen des Klägers nicht willkürlich gewählt. Zwar entsprechen sie sowohl bei der Mitbewerberin als auch beim Kläger nicht dem Dreijahreszeitraum des § 3 Abs. 1 S. 1 ThürBeurtVO. Jedoch findet diese für den Kläger und die Mitbewerberin ….. ohnehin nur entsprechende Anwendung über die Bestimmung Ziff. 1 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (VVThürBeurtVO TMIL). Hiernach finden die Bestimmungen der ThürBeurtVO sinngemäße Anwendung, sofern für Tarifbeschäftigte und sonstige Arbeitnehmer Leistungseinschätzungen zu erstellen sind. Da für Tarifbeschäftigte wie den Kläger Regelbeurteilungen nicht vorgesehen sind, bietet die Regelung des § 3 Abs. 1 S. 1 ThürBeurtVO hinsichtlich des Erstreckungszeitraums einer Anlassbeurteilung lediglich einen groben Orientierungsrahmen, von dem zwecks Vergleichbarkeit zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten nicht ohne Grund zu weitgehend abgewichen werden sollte. Eine begrenzte Abweichung, die aus sachlichen Gründen erfolgt, ist jedoch nicht zu beanstanden. Gemessen an diesen Erfordernissen liegen sowohl hinsichtlich des Erstreckungszeitraums der Anlassbeurteilung des Klägers als auch des Erstreckungszeitraums der Anlassbeurteilung der Mitbewerberin sachliche Gründe für den gewählten Zeitraum vor. Die Abweichung erfolgte jeweils nur im Umfang von einem Jahr, „nach unten“ beim Kläger, „nach oben“ bei der Mitbewerberin. Bei der Anlassbeurteilung des Klägers aus dem Jahr 2021 wurde der Zeitraum auf die Jahre 2019 und 2020, mithin zwei Jahre, erstreckt, weil die Dienststelle erst seit 2019 in der aktuellen Form besteht. Bei der Anlassbeurteilung der Mitbewerberin aus dem Jahr 2023 wurde der Zeitraum auf die Jahre 2019 bis 2022, mithin vier Jahre, erstreckt. Die Begründung insbesondere für die Einbeziehung des Jahres 2019 dahingehend, dass ein weitergehender Überschneidungszeitraum mit dem Kläger erreicht werden sollte, ist nachvollziehbar. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Erstreckung auch auf das Jahr 2019 benachteiligt werden würde. Hätte der Beklagte den Regelzeitraum von drei Jahren gewählt, wären lediglich die Jahre 2020, 2021 und 2022 in die Beurteilung der Mitbewerberin eingeflossen. Dem Stufenmodell des TV-L liegt aber die Vorstellung zugrunde, dass Tarifbeschäftigte mit der Dauer der Ausfüllung der entsprechenden Aufgaben an Erfahrung und damit Arbeitsqualität gewinnen, wie der Kläger auch selbst in der mündlichen Verhandlung betont hat. Ausgehend von diesem grundsätzlichen Denkansatz hat der Beklagte den Beurteilungszeitraum auf ein mutmaßlich „schwächeres“ Jahr der Mitbewerberin hin erweitert. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist insoweit eher von einer Begünstigung als von einer Benachteiligung des Klägers auszugehen im Vergleich zur Wahl des Zeitraums 2020, 2021, 2022.
Es gab auch nach derzeitigem Sachstand keine Veranlassung für den Beklagten, nicht auf die vorhandene Anlassbeurteilung des Klägers aus dem Jahr 2021 zuzugreifen, sondern stattdessen eine neue Anlassbeurteilung zu erstellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann letzteres der Fall sein, wenn Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen haben (vgl. BVerwG, NVwZ 2009, 787 = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20; BVerwGE 140, 83 = NVwZ 2011, 1270 Rn. 23 und BVerwGE 155, 152 = NVwZ 2016, 1650 Rn. 23; BVerwG NVwZ-RR 2020, 53 Rn. 37, beck-online). Der erhebliche Zeitraum wird dabei bei einem Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren mit mindestens zwei Jahren bestimmt (BVerwG NVwZ-RR 2020, 53 Rn. 49, beck-online). Dieser Rechtsgedanke ist auf die Anlassbeurteilung von Tarifbeschäftigten übertragbar dahingehend, dass eine neue Anlassbeurteilung nur dann erstellt werden muss, wenn seit der letzten Anlassbeurteilung schon ein mindestens dem Regelbeurteilungszeitraum der Beamten entsprechender Zeitraum vergangen ist oder, wenn zumindest während eines erheblichen Teils des entsprechenden Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen wurden, als sie der letzten Anlassbeurteilung zugrunde lagen.
Der zitierten Rechtsprechung gehen zwei grundlegende Annahmen voraus: Zunächst die grundsätzliche Skepsis gegenüber Anlassbeurteilungen, die für eine bestimmte Beförderungssituation erstellt werden, aufgrund der Befürchtung, dass diese in stärkerem Maße „zielgerichtet“ erfolgen als die Regelbeurteilungen (BVerwG NVwZ-RR 2020, 53 Rn. 41, beck-online). Zum anderen die Erwägung, dass die Verwaltungen durch eine zu weite Ausdehnung der Erforderlichkeit neuer Anlassbeurteilungen unverhältnismäßig starke Belastungen erfahren würden (BVerwG NVwZ-RR 2020, 53 Rn. 43, beck-online). Ersterer Gedanke lässt sich auf die Beurteilung von Tarifbeschäftigten nur begrenzt übertragen, da diese mangels vorgesehener Regelbeurteilungen stets nur anlassbeurteilt werden und somit ein „Neutralitätsvorsprung der Regelbeurteilung“ nicht besteht. Der zweite Rechtsgedanke der Vermeidung übermäßiger Belastung der beurteilenden Behörden ist allerdings in gleicher Weise auf die Beurteilung von Tarifbeschäftigten übertragbar. Hinzu tritt die Erwägung, dass Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes und Beamte so weit wie möglich gleichbehandelt werden sollten, wie sich auch daran zeigt, dass die Vergabe von Beförderungsstellen in beiden Fällen an der Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gemessen wird. Zudem kommt es durchaus auch zu Bewerbungssituationen, in denen Beamte und Tarifbeschäftigte in Konkurrenz zueinander treten. Auch insoweit ist eine weitest mögliche Annäherung der Beurteilungsstandards sinnvoll.
Steht demnach fest, dass die der Rechtsprechung des BVerwG entspringenden Kriterien für die Erforderlichkeit einer neuen Anlassbeurteilung auch auf die Situation eines Tarifbeschäftigten mit vorhandener und noch hinreichend aktueller Anlassbeurteilung zu erstrecken sind, dann bestand im vorliegenden Fall keine Veranlassung, für den Kläger eine neue Anlassbeurteilung zu erstellen. Die letzte Anlassbeurteilung lag um weniger als den beamtenrechtlichen Regelbeurteilungszeitraum zurück. Die Aufgaben, die der Kläger seitdem wahrgenommen hat, hatten sich auch nicht wesentlich verändert. Der Kläger war nach wie vor auf der derselben Stelle mit den gleichen Aufgaben beschäftigt wie im Zeitpunkt der Erstellung der letzten Anlassbeurteilung. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Kläger im Jahr 2022 eine dreitägige Schulung besucht hat – diese ändert nichts an den von ihm wahrzunehmenden Aufgaben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.