Rechtsprechung / Thüringer Landesarbeitsgericht

Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 25.06.2025 – 4 Sa 30/25

ECLI:DE:LAGTH:2025:0625.4SA30.25.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 4.12.2024

4 Ca 370/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Sonderzahlung.

2

Wegen des unstreitigen und streitigen Sachvortrages im ersten Rechtszug, die dort vertretenen Rechtsansichten und gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 bis 5 des Entscheidungsabdrucks – Bl. 142 – 145 der Akte) Bezug genommen.

3

Mit Urteil vom 04.12.2024 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Einzig der Haustarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung zwischen V... und der Beklagten käme als Anspruchsgrundlage für die begehrte Sonderzahlung in Betracht. Im Arbeitsvertrag der Klägerin sei statisch auf den TVöD Bezug genommen worden und damit nur dieser Tarifvertrag mit Stand 31.03.2008 und nicht der o.g. Haustarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Da die Klägerin kein Mitglied der den Haustarifvertrag über die Sonderzahlung abschließenden Gewerkschaft sei und dieser Tarifvertrag auch nicht allgemein verbindlich erklärt sei, bestehe der Anspruch aus dem Tarifvertrag nicht. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt, denn es sei keine sachfremde Gruppenbildung vorgenommen worden. Das Maßregelungsverbot des § 612a BGB sei nicht verletzt.

4

Gegen dieses ihr am 15.01.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 06.02.2025 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 16.04.2025 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem das Gericht auf den Antrag vom 05.03.2025 hin mit Beschluss vom nächsten Tage die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.04.2025 verlängert hatte.

5

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei hier verletzt, woraus sich ein Anspruch der Klägerin ergebe. Streitgegenständlich sei eine Inflationsausgleichsprämie. Die Beklagte habe freiwillig den Tarifvertrag geschlossen. Die Inflationsausgleichszahlung sei eine freiwillige Leistung der Beklagten mit welcher die gesteigerten Lebenshaltungskosten teilweise kompensiert werden sollten. Damit handele es sich um eine Prämie. Bei der Zahlung von Prämien sei der Arbeitgeber an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Wolle er nicht an alle Arbeitnehmer auszahlen, müsse die vorgenommene Differenzierung zulässig sein. Wegen des weiteren Vortrages der Klägerin hierzu wird auf die Seiten 2 – 5 der Berufungsbegründung (Bl. 18 bis 21 der zweitinstanzlichen E-Akte) Bezug genommen. Ferner dürfe ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin bei einer Vereinbarung über Maßnahmen nicht deshalb benachteiligen, weil die Arbeitnehmerin in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt habe. Hier verstoße die Beklagte dadurch, dass sie nur den Mitgliedern der Gewerkschaft, die den Haustarifvertrag abgeschlossen habe, gegen das Maßregelungsverbot, denn es müsse eine freie Entscheidung der Arbeitnehmer bleiben, ob sie einer Gewerkschaft beitreten oder nicht.

6

Die Klägerin beantragt, das Urteil abzuändern und

7

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für 2023 eine Sonderzahlung in Höhe von 1,900,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu leisten.

8

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für das Jahr 2024 bis zum 30.11.2024 eine Sonderzahlung in Höhe von 1.100,00 € zu leisten.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung ist unbegründet.

13

Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die zutreffenden, ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung, macht sich diese zu Eigen und folgte diesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG), was hiermit festgestellt wird.

14

Die Ausführungen in der Berufung veranlassen lediglich folgende ergänzende Bemerkungen:

15

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt. Dieser greift ein bei freiwilligen Leistungen. Leistungen, die ein*e Arbeitgeber*in aufgrund der Verpflichtung aus einem Tarifvertrag erbringt, sind keine freiwilligen Leistungen. Die Inhaltsnormen eines Tarifvertrages sind Rechtsnormen (§ 1 Abs. 1 TVG). Ein*e Arbeitgeber*in der*die eine Rechtsnorm befolgt erbringt keine freiwillige Leistung. Die weiteren Ausführungen der Klägerin im zweiten Rechtszug hierzu, die diesbezüglich angeführten Entscheidungen anderer LAG betreffen andere Sachverhaltsgestaltungen hat die Kammer zur Kenntnis genommen, geprüft und für nicht erheblich und nicht weiter kommentierungsbedürftig gehalten, weil die Eingangsvoraussetzung für die Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes, eine freiwillige Arbeitgeberleistung, nicht vorliegt.

16

Auch der Hinweis der Klägerin im Berufungsrechtszug darauf, dass die Beklagte den Haustarifvertrag freiwillig abgeschlossen habe und deshalb eine freiwillige Leistung vorliege, ist nicht überzeugend. Hier hat die Beklagte keine gleichen Gruppen unterschiedlich behandelt. Sie hat einerseits gegenüber einer Arbeitnehmervereinigung gehandelt im Rahmen von Art. 9 Abs. 3 GG. Das verpflichtet sie nicht, mit Einzelpersonen privatautonome gleiche Vereinbarungen zu treffen.

17

Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB liegt nicht vor. Der Ausschluss der Klägerin von tariflichen Leistungen ergibt sich aus der Systematik des Tarifvertragsrechts und aus dem TVG (§ 3 Abs. 1 TVG). Dies beruht nicht auf einer Handlung des Arbeitgebers.

18

Die Klägerin trägt die Kosten ihrer erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

19

Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht.