Rechtsprechung / Thüringer Landesarbeitsgericht

Thüringer Landesarbeitsgericht Beschluss vom 30.10.2025 – 4 Ta 39/25

ECLI:DE:LAGTH:2025:1030.4TA39.25.00

Tenor

Auf Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 17.10.2024 – 5680 ER-1/24 – abgeändert.

Die Entschädigung der Beteiligten zu 2 wird auf 74,10 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Entschädigung der Beteiligten zu 2 vom 25.9.2023 zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 2 war am 16.8.2023 als ehrenamtliche Richterin zu Sitzungen einer Kammer des Arbeitsgerichts Gera geladen und wandte hierfür insgesamt 3 ½ Stunden Zeit auf (9:30 Uhr Abreise Arbeitsstelle, Rückkehr 13:00 Uhr Arbeitsstelle).

2

Sie ist bei einer kommunalen Gebietskörperschaft beschäftigt. Ob im Arbeitsvertrag Bezug auf den TVöD Bezug genommen ist, ist trotz Nachfrage nicht bekannt gegeben worden. Es besteht bei der Arbeitgeberin der Beteiligten zu 2 eine Gleitzeitregelung, die auf Nachfrage auszugsweise vorgelegt worden ist. Die Beteiligte zu 2 nahm ausweislich des Auszuges aus der Arbeitszeitaufzeichnung (Blatt 79 der Akte) für die Wahrnehmung der Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin die Gleitzeitregelung in Anspruch. Ihr Stundensaldo verringerte sich durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes um 2 Stunden und 22 Minuten.

3

Mit Schreiben vom 25.9.2023 beantragte die Beteiligte zu 2 Entschädigung nach § 12 Abs. 1 JVEG. Im Antragsformular (Blatt 71 der Akte) ließ sie die Angaben zum Verdienstausfall unausgefüllt und kreuzte auch nicht an, überhaupt Verdienstausfall gehabt zu haben. Sie fügte eine Bescheinigung ihrer Arbeitgeberin bei (Blatt 74 der Akte), ausweislich derer ein Verdienstausfall von 30,13 Euro pro Stunde angegeben wurde.

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Der Urkundsbeamte setze die Entschädigung in einer Gesamthöhe von 190,10 Euro fest, wobei Verdienstausfall in Höhe von 116 Euro (4hx29 EUR/h) berücksichtigt wurde.

5

Auf den Antrag der Staatskasse setze das Gericht mit Beschluss vom 17.10.2024 die Entschädigung ebenso fest und begründete dies damit, dass die Beteiligte zu 2 Arbeitszeit eingesetzt habe, die sie vorher herausgearbeitet habe und keine Freizeit.

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Hiergegen richtet sich die zugelassene Beschwerde der Staatskasse.

7

Entschädigung wegen Verdienstausfalls sei nur zu leisten, wenn sich das Einkommen tatsächlich durch die Heranziehung zum Ehrenamt verringert habe.

8

Die Beteiligte zu 2 hatte rechtliches Gehör.

II.

9

Die Beschwerde ist begründet.

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Verdienstausfall in Höhe von 116 Euro war nicht festzusetzen, denn die Beteiligte zu 2 hatte keinen Verdienstausfall durch ihren Einsatz als ehrenamtliche Richterin.

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Grundlage für die Festsetzung von Verdienstausfall für den Einsatz als ehrenamtliche Richterin ist § 18 JVEG. Danach ist über den Freizeitausgleich nach § 16 JVEG hinaus Verdienstausfall zu entschädigen.

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Hier kann nicht festgestellt werden, dass die Beteiligte zu 2 Verdienstausfall hatte. Die entsprechende Bescheinigung ihrer Arbeitgeberin ist ohnehin nicht aussagekräftig, weil offenbar nur rudimentär ausgefüllt. Sie ist zudem widersprüchlich zur vorgelegten Arbeitszeiterfassung und den spärlichen Erklärungen zur Gleitzeitregelung. Die Beteiligte zu 2 hat im Antragsformular auch nicht deutlich gemacht, Verdienstausfall gehabt zu haben. Entgeltabrechnungen, aus denen sich eine Verringerung des Verdienstes entnehmen lassen könnten, sind ebenfalls nicht eingereicht. Insgesamt scheitert die Entschädigung von Verdienstausfall schon daran, dass keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden können.

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Die Sache war zur Entscheidung reif, es war nicht Gelegenheit zu geben, eventuell den Verdienstausfall noch nachzuweisen, denn die Beteiligte zu 2 hatte keinen.

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Ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes greift § 18 JVEG nur ein, wenn sich das Einkommen der ehrenamtlichen Richter tatsächlich mindert. Die Heranziehung muss dazu führen, dass die Möglichkeit, Einkommen in dieser Zeit zu erzielen, entfällt und sich deshalb eine bleibende Einkommensminderung einstellt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Vergütung wegen des Zeitausfalls gekürzt wird (LAG Baden-Württemberg 7.3.2005 – 3 Ta 31/05).

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Dieser Rechtsprechung folgt das Beschwerdegericht. § 18 JVEG soll Arbeitnehmende, die das Ehrenamt einer ehrenamtlichen Richterin ausüben davor schützen, Einkommensverluste zu haben, wenn die Tätigkeit in die Arbeitszeit fällt. Fällt die Tätigkeit in die Freizeit, entschädigt § 16 JVEG das Engagement. Bei Beschäftigten, welche die Möglichkeit haben, selbstbestimmt ihre Arbeitszeiten mitzugestalten und die, wie hier, Gleitzeitguthaben für die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin einsetzen, entsteht kein Einkommensverlust. Die verbrauchten Guthabenstunden verringern die Möglichkeit von Freizeitgestaltung in entsprechender Höhe, sie sind keine Art Wertguthaben, was eingesetzt wird (anders wohl Natter, ArbuR 2006, 264). Gleitzeitregelungen und Arbeitszeitkonten haben in der Regel gerade den Sinn, das Guthaben für Freizeitausgleich und nicht für zusätzliche Bezahlung zu nutzen. Die Zeit ist deshalb entschädigungsrechtlich so zu behandeln wie Freizeit, so dass § 18 JVEG nicht zum Zuge kommt.

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Nur das entspricht auch dem Wesen des Amtes als ehrenamtliche Richterin als Ehrenamt. Ehrenamt bezeichnet eine freiwillige, unentgeltliche und gemeinwohlorientierte Tätigkeit. Im Vorhinein herausgearbeitete Zeit ermöglicht später freie Zeit. Es handelt sich um

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herausgearbeitete Freizeit, nicht Arbeitszeit. Entschädigte die öffentliche Hand ehrenamtliche Tätigkeiten, für welche diese Zeit genutzt wird, verlöre das Ehrenamt seinen unentgeltlichen Charakter.

18

Die Kritik an dieser Rechtsauffassung (etwa Wolmerath, jurisPR-ArbR 2/2006 Anm. 3) überzeugt nicht. Sie orientiert sich weder am Gesetzeswortlaut noch am Zweck der Regelung. Rechtswidrige Benachteiligung ehrenamtlicher Richter*innen und daraus folgende Nachteile eignen sich nicht als Argument gegen eine gesetzliche Regelung.

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Dass es teilweise arbeitsrechtliche Pflichten gibt, Gleitzeitmöglichkeiten für das Ehrenamt zu nutzen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD), führt auch nicht zu einem anderen Verständnis der vom Wortlaut klaren Norm. Ehrenamtliche Richter*innen darauf zu verweisen, ihr Ehrenamt nach Möglichkeit in der Freizeit auszuüben, wie andere Ehrenämter auch, ist nicht zu beanstanden. Der Freizeiteinsatz bleibt nicht unentschädigt (§ 16 JVEG) und insoweit eine Bevorzugung ehrenamtlicher Richter*innen durch Ersatz tatsächlich nicht eingetretenen Verdienstausfalls wäre problematisch.

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Nach alledem sind die weiteren teilweise nicht beantworteten Fragen des Beschwerdegerichts nicht mehr entscheidungserheblich.

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Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).