Rechtsprechung / Thüringer Landessozialgericht

Thüringer Landessozialgericht Beschluss vom 18.07.2012 – L 9 AS 1716/11 NZB

ECLI:DE:LSGTH:2012:0718.L9AS1716.11NZB.0A

Orientierungssatz

Bei geltend gemachten Kosten infolge eines Hausverbotes (hier: Portokosten und Kosten für die Übersendung von Telefaxen in Höhe von jährlich 50 Euro) handelt es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen iS des § 144 Abs 1 S 2 SGG, da nur Leistungen iS des Zweiten bis Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 2 bis SGB 12) bzw anderer Sozialgesetze in Betracht kommen. (Rn.12) .

Verfahrensgang

vorgehend SG Nordhausen, 7. September 2011, S 21 AS 2399/11, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 29. September 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

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Mit seiner am 10. März 2011 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Erstattung von Portokosten und Kosten für die Übersendung von Telefaxen, die infolge eines vom Beklagten ausgesprochenen Hausverbots entstanden seien. Die Kosten bezifferte er pauschal mit einem Betrag von EUR 50,00 jährlich.

2

Das Sozialgericht hat am 30. Juni 2011 Erörterungstermin bestimmt auf Freitag, den 08. Juli 2011. In dem ausweislich der Niederschrift von 09.05 Uhr bis 10.40 Uhr dauernden Termin wurden neben dieser Sache auch mehrere andere Verfahren des Klägers erörtert. Der Kläger war zum Termin erschienen und hat sich nach Hinweis auf die Erfolglosigkeit seiner Klage mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

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Sodann hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07. September 2011 abgewiesen. Nach der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides ist die Berufung zulässig. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 30. September 2011 durch Einlegung in den zum Haus gehörenden Briefkasten zugestellt. Mit Schreiben vom selben Tage (Eingang beim Sozialgericht am 30. September 2011) teilte der Kläger mit, er "fechte diesen Gerichtsbescheid an". Die Berichterstatterin hat den Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2012 auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen und gleichzeitig auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Sozialgericht die mündliche Verhandlung zu beantragen.

4

Mit Schreiben der Berichterstatterin vom 27. Januar 2012 wurde der Kläger zur beabsichtigten Entscheidung nach § 158 SGG angehört.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unzulässig. Nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. Eine abweichende Bestimmung findet sich in § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG:

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Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

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1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 Euro oder

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2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro nicht übersteigt.

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So ist es hier. Der Kläger verlangt Portokosten und Kosten für die Übersendung von Faxsendungen an den Beklagten. Diese beziffert er mit pauschal EUR 50,00. Der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Beschwerdewert ist damit nicht erreicht.

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Die Berufung ist auch nicht deshalb zulässig, weil sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

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Der Kläger verlangt zwar einen Betrag von pauschal "EUR 50,00 jährlich". Es handelt sich bereits nicht um laufende oder wiederkehrende Leistung i.S.d. Vorschrift, da hier nur Leistungen i.S. des Zweiten bis Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II bis SGB XII) bzw. anderer Sozialgesetze in Betracht kommen. Um solche Leistungen handelt es sich vorliegend nicht. Ausweislich der Klagebegründung werden Kosten geltend gemacht, die durch ein vom Beklagten ausgesprochenes Hausverbot verursacht worden sein sollen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass derartige Kosten auch über das Ende des bis Juli 2010 befristeten Hausverbots laufend anfallen.

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Durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung wird das Rechtsmittel des Klägers nicht zulässig.

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Das Gericht hat von dem ihm - vergleichbar mit der Regelung des § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG - eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter verworfen.

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Die Berufung richtet sich zwar gegen einen Gerichtsbescheid, Der Kläger hatte aber die Möglichkeit, im Erörterungstermin sein Klagebegehren vorzubringen. Er hat diese Möglichkeit ausweislich der Niederschrift auch genutzt. Zudem wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Sozialgericht die mündliche Verhandlung zu beantragen. Diese hat er offenbar - bislang - nicht genutzt. Daher erscheint auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt hat, eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht erforderlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 1 SGG nicht vorliegen.