Rechtsprechung / Thüringer Landessozialgericht
Thüringer Landessozialgericht Beschluss vom 30.10.2012 – L 6 SF 1252/12 E
ECLI:DE:LSGTH:2012:1030.L6SF1252.12E.0A
Orientierungssatz
1. Eine betragsmäßige Bezifferung des Tagegeldes im Antrag auf Entschädigung nach JVEG ist nicht erforderlich, wenn aus dem Antrag unter Angabe der Reisedaten erkennbar ist, dass eine Entschädigung begehrt wird.(Rn.6)
2. Die betragsmäßige Begrenzung des Entschädigungsanspruches für Verdienstausfall auf 17,00 € pro Stunde ist rechtmäßig.(Rn.7)
Tenor
Die Entschädigung des Erinnerungsführers für die Teilnahme am Erörterungstermin vom 27. Juni 2012 wird auf 374,30 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
Auf die Erinnerung war die Entschädigung anlässlich der Teilnahme des Erinnerungsführers am Erörterungstermin vom 27. Juni 2012 auf 374,30 Euro festzusetzen.
Nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erfolgt die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses durch gerichtlichen Beschluss, wenn - wie hier - der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Feststellung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält (Satz 1). Zuständig für die Entscheidung ist nach der senatsinternen Geschäftsverteilung der Senatsvorsitzende; er entscheidet als Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 S. 1 JVEG). Nach § 191 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Zeugen erhalten nach § 19 Abs. 1 S. 1 JVEG als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Entschädigung für sonstige Aufwendungen (§ 8 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die Entschädigung nach Stunden zu bemessen ist, wird sie nach § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte Zeit der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (Satz 2). Nach § 22 S. 1 JVEG enthalten Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 17 Euro beträgt.
Die Entschädigung des Erinnerungsführers errechnet sich wie folgt:
1. Die Fahrtkosten sind in Höhe von 217,80 Euro für die Benutzung von Bundesbahn und Straßenbahn nach § 5 Abs. 1 JVEG zu erstatten. Dieser Betrag ist zwischen den Beteiligten nicht in Streit und wurde bereits von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) angewiesen.
2. Zu erstatten ist für den 21. Juni 2012 ein Tagegeld nach § 191 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 6 Abs. 1 JVEG. Danach erhält derjenige, der innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt. Es beträgt bei Abwesenheit von 14 bis weniger als 24 Stunden 12 Euro. Dieser Betrag kommt allerdings nur einmalig für den 21. Juni 2012 in Betracht. Der Erinnerungsführer fuhr nach den vorgelegten Unterlagen am 20. Juni 2012 aus Basel um 21.21 Uhr ab, was bei einem Terminsbeginn um 11:30 Uhr angemessen war. Es ist angesichts der im Internet vorhandenen Fahrpläne davon auszugehen, dass er in Basel in weniger als 24 Stunden wieder hätte anwesend sein können.
Es schadet nicht, dass der Kläger das Tagegeld nicht betragsmäßig beziffert hat. Tatsächlich hatte im Antragsformular unter "3. Aufwand/Tagegeld" Antritts und Beendigung der Reise zeitlich genau angegeben und damit eindeutig erkennen lassen, dass er auch hierfür eine Entschädigung begehrte. Ihre genaue Bezifferung war dann nicht erforderlich. Die Gegenansicht würde dem Erinnerungsführer unzumutbar genaue Kenntnisse des JVEG und EStG aufgegeben. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass er sein Begehren auf 217,80 Euro einschränken wollte. Bei der Bezifferung der "Gesamtkosten" mit 217,80 Euro handelte es sich offensichtlich nicht um eine Begrenzung seines Anspruchs sondern um die Addition der Fahrtkosten (216,00 Euro + 1,80 Euro). Ein anderes Ergebnis käme hier nur dann in Betracht, wenn er die übrigen Ziffern des Antrags nicht ausgefüllt hätte. Konsequent hat auch die UKB zu Recht bei der Entschädigung des Erinnerungsführers (362,30 Euro <217,80 Euro Fahrtkosten, 144,50 Euro Verdienstausfall>) den Verdienstausfall berücksichtigt, obwohl er nur in der beigelegten Bescheinigung des Arbeitgebers nicht aber im Antrag selbst beziffert war.
3. Die Entschädigung für Verdienstausfall beträgt hier 144,50 Euro (8,5 Stunden x 17,00 Euro). Nach den eindeutigen Wortlaut des § 22 S. 1 JVEG beträgt die Entschädigung für jede Stunde höchstens 17,00 Euro. Insofern kommt es nicht darauf an, dass der Erinnerungsführer durch die eingereichte Bescheinigung des Arbeitgebers einen höheren Verdienstausfall erlitt. Der Erinnerungsführer ist mit seiner Anwesenheit bei Gericht seiner staatsbürgerlichen Ehrenpflicht nachgekommen; dies verlangt keinen vollen Ausgleich (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, JVEG § 22 Rdnr. 7).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).