Rechtsprechung / Thüringer Landessozialgericht
Thüringer Landessozialgericht Beschluss vom 02.09.2015 – L 6 JVEG 618/15
ECLI:DE:LSGTH:2015:0902.L6JVEG618.15.0A
Orientierungssatz
Nach § 120 Abs 2 S 1 SGG können Beteiligte sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus Nr 9000 der Anl 1 zu § 3 Abs 2 GKG 2004. Danach beträgt die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, ob der Erinnerungsführer selbst oder eine andere Stelle die Kopien billiger herstellen könnte (vgl OLG München vom 14.12.1988 - 11 W 3048/88 = MDR 1989, 367). (Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, kein Datum verfügbar, L 7 AS 417/15 B ER
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
Zuständig für die Entscheidung ist nach der Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozial-gerichts in Verbindung mit der aktuellen Geschäftsverteilung des 6. Senats der Senatsvorsitzende.
Das am 11. Mai 2015 eingegangene Schreiben ist als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auszulegen. Sie ist zulässig aber nicht begründet.
Für den Erinnerungsführer und Kläger sind im Verfahren L 3 AS 417/15 B ER nach durchgeführter Akteneinsicht am 11. Mai 2015 12 Kopien aus den Akten gefertigt worden. Die angeforderten Kosten in Höhe von 6,00 Euro hat er bar entrichtet, sich aber am gleichen schriftlich gegen die Höhe gewendet und vorgetragen, die tatsächlichen Kosten beliefen sich auf 0,016 Euro/Kopie.
Nach § 120 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes können Beteiligte sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus Nr. 9000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 120 Rdnr. 6 unter Hinweis auf Leitherer, a.a.O., § 93 Rdnr. 3a). Danach beträgt die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, ob der Erinnerungsführer selbst oder eine andere Stelle die Kopien billiger herstellen könnte (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Dezember 1988 - 11 W 3048/88 zu § 27 BRAGO, nach juris). Die Ansicht des Erinnerungsführers, „das Rechtsgeschäft“ sei „sittenwidrig und nichtig“ verkennt bereits, dass der Zahlung kein Vertrag zugrunde lag sondern
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 6 GKG).