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Thüringer Landessozialgericht Beschluss vom 25.03.2020 – L 1 JVEG 241/20

Orientierungssatz

Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (hier: § 4 Abs 8 S 1 JVEG) gilt nur für statthafte Verfahren (vgl LSG Erfurt vom 12.2.2018 - L 1 SF 609/17 B, BGH vom 3.3.2014 - IV ZB 4/14 = NJW 2014, 1597, BFH vom 15.2.2008 - II B 84/07 = BFH/NV 2008, 1168 und LSG München vom 7.8.2014 - L 15 SF 146/14 E = AGS 2015, 97). (Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend SG Meiningen, 5. März 2020, S 7 JVEG 5/19 E, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 3. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

2

Das Sozialgericht hat in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt (§ 4 Abs. 3, 1. Alt. JVEG). Der Wert des Beschwerdegegenstands ist die Differenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Entschädigungsbetrag und der erfolgten Festsetzung der Entschädigung

3

Im vorliegenden Fall strebt die Beschwerdeführerin eine um 95,00 € höhere Entschädigung an. Denn sie begehrt anstelle der ihr gewährten Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG in Höhe von 85,60 € und Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG in Höhe von 47,00 € (Gesamtentschädigung 132,60 €), einen Verdienstausfall in Höhe von 171,20 € und Fahrtkosten in Höhe von 56,40 € (Gesamtentschädigung 227,60 €). Die Beschwer beträgt daher 95,00 € und liegt damit weit unter dem gesetzlich vorgegebenen Beschwerdewert von 200,00 €.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).Die Regelung des § 4 Abs. 8 JVEG, wonach Verfahren nach dem JVEG grundsätzlich gebührenfrei sind, findet keine Anwendung. Denn eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2018 – L 1 SF 609/17 B –, Juris; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 m.w.N.; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Februar 2008 - II B 84/07; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. August 2014 - L 15 SF 146/14 E).

5

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, weil mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,00 Euro vorgesehen ist.

6

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).