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Thüringer Landessozialgericht Beschluss vom 09.02.2021 – L 1 SF 1308/19 B
ECLI:DE:LSGTH:2021:0209.L1SF1308.19B.00
Orientierungssatz
Ist eine Klagebegründung des Rechtsanwalts größtenteils identisch mit weiteren von ihm gefertigten Begründungen in Parallelverfahren, so ist der hierdurch entstandene Synergieeffekt hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zu berücksichtigen. Gleichwohl ist eine Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe von 3/4 der Mittelgebühr angemessen, wenn es sich um das zuerst eingegangene Klageverfahren handelt. Insoweit sind in diesem Verfahren keine Synergieeffekte bezüglich der weiteren anhängigen Verfahren des Klägers zu berücksichtigen.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend SG Altenburg, 17. Oktober 2019, S 49 SF 74/19 E
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg (S 49 SF 74/19 E) abgeändert und die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 49 AS 2586/15 auf 424,02 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
1
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 €.
2
Der Senat nimmt in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses vom 17. Oktober 2019 Bezug und verweist ergänzend auch auf seinen Beschluss vom 6. August 2020 - L 1 SF 1304/19, der zwischen denselben Beteiligten ergangen ist. Der Senat hat sich dort bereits mit den hier vom Beschwerdeführer identisch - unabhängig vom konkreten Klageverfahren - vorgetragenen Gründen für die aus seiner Sicht Angemessenheit einer höheren Vergütung auseinandergesetzt. Diese rechtfertigen grundsätzlich keinen höheren Vergütungsanspruch. Weiterhin ergänzend weist der Senat darauf hin, dass hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG grundsätzlich erhebliche Synergieeffekte zu berücksichtigen sind. Die Klagebegründung ist - mit Ausnahme der genannten Bescheide - größtenteils identisch mit den Klagebegründungen in den Verfahren S 49 AS 602/16, S 49 AS 603/16 und S 49 AS 2885/16 sowie S 49 AS 2587/15. Dies mindert den Aufwand erheblich (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2019 - L 1 SF 756/17 B, Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 7. April 2015 - L 6 SF 145/15). Gleichwohl war vorliegend die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV RVG in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (225,00 €) angemessen. Da es sich hier um das zuerst eingegangene Klageverfahren handelt, geht der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte - davon aus, dass er die dem Kläger individuell angepassten Schriftsätze in diesem Verfahren zuerst gefertigt hat. Insoweit sind in diesem Verfahren keine Synergieeffekte bezüglich der weiteren anhängigen Verfahren des Klägers zu berücksichtigen. Im Übrigen aber ist der erstinstanzlichen Festsetzung nichts hinzuzufügen. Aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich auch sonst für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung höher festzusetzen wäre.
3
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).