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Thüringer Landessozialgericht Beschluss vom 09.02.2021 – L 1 SF 1309/19 B
ECLI:DE:LSGTH:2021:0209.L1SF1309.19B.00
Orientierungssatz
Ist die Klagebegründung des Rechtsanwalts in einem Verfahren der Grundsicherung größtenteils identisch mit denjenigen in weiteren von ihm betriebenen gerichtlichen Verfahren, so ist dies hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zu berücksichtigen. Wegen der erheblichen hieraus resultierenden Synergieeffekte ist die Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV RVG entsprechend zu kürzen.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend SG Altenburg, 17. Oktober 2019, S 49 SF 75/19 E
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Oktober 2019 (S 49 SF 75/19 E) wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
1
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 €.
2
Der Senat nimmt in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses vom 17. Oktober 2019 Bezug und verweist ergänzend auch auf seinen Beschluss vom 6. August 2020 - L 1 SF 1304/19, der zwischen denselben Beteiligten ergangen ist. Der Senat hat sich dort bereits mit den hier vom Beschwerdeführer identisch - unabhängig vom konkreten Klageverfahren - vorgetragenen Gründen für die aus seiner Sicht Angemessenheit einer höheren Vergütung auseinandergesetzt. Diese rechtfertigen keinen höheren Vergütungsanspruch. Weiterhin ergänzend weist der Senat darauf hin, dass hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG erhebliche Synergieeffekte zu berücksichtigen sind. Die Klagebegründung ist - mit Ausnahme der genannten Bescheide - größtenteils identisch mit den Klagebegründungen in den Verfahren S 49 AS 602/16, S 49 AS 603/16 und S 49 AS 2885/16 sowie S 49 AS 2586/15. Dies mindert den Aufwand erheblich (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2019 - L 1 SF 756/17 B, Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 7. April 2015 - L 6 SF 145/15). Aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich im Übrigen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung höher festzusetzen wäre.
3
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).