Rechtsprechung / Thüringer Landessozialgericht

Thüringer Landessozialgericht Beschluss vom 14.07.2021 – L 1 SF 416/20 B

ECLI:DE:LSGTH:2021:0714.L1SF416.20B.00

Orientierungssatz

Zum Leitsatz vgl LSG Erfurt vom 3.5.2018 - L 1 SF 150/18 B.

Verfahrensgang

vorgehend SG Nordhausen, 20. März 2020, S 21 SF 291/19 E, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe

1

Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Festsetzung der Vergütung in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt – ihr steht die von dem Beschwerdegegner erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Zutreffend und in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2018 – L 1 SF 150/18 B, nach juris) hat das Sozialgericht ausgeführt, dass hinsichtlich des Beginns der Verjährung auf den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits abzustellen ist (§ 8 Abs. 1 RVG) und es nicht auf den Zeitpunkt der Übersendung der Sitzungsniederschrift, mit welchem der prozessbeendende Vergleich protokolliert wurde, ankommt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird daher in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen.

2

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

3

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).