Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 05.01.2010 – 1 Ss 339/09

Orientierungssatz

1. Verzichten sämtliche Verfahrensbeteiligte auf die Vernehmung eines Zeugen, ist der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO nicht verletzt, denn die Benutzung des sachnächsten Beweismittel ist nicht von Gesetzes wegen vorgeschrieben.(Rn.8)

2. Haben die Täter bereits bei der Einfuhr von Gegenständen unter Hinterziehung von Einfuhrabgaben (hier: von Zigaretten) einen Absatzplan, stellt die Mitwirkung hieran Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 1 AO in Form der Absatzhilfe dar.(Rn.17)

3. Ist der Angeklagte in der Vorinstanz wegen Begünstigung nach § 257 StGB verurteilt worden, steht das Verschlechterungsverbot einer Erweiterung des Schuldspruchs wegen Steuerhehlerei in Form der Absatzhilfe nicht entgegen, weil sich dieses gemäß § 358 Abs. 2 S. 1 StPO allein auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht.(Rn.19)

4. Bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes sind Beträge für die Tilgung eine Darlehens als anrechenbares Einkommen anzusetzen, da das – schuldenfreie – Vermögen des Angeklagten monatlich um diesen Betrag wächst. Dass diese Beträge nicht zur freien Verfügung des Angeklagten stehen, ist unbeachtlich.(Rn.25)

Verfahrensgang

vorgehend LG Mühlhausen, 3. Dezember 2007, 665 Js 46759/06 - 7 Ns

vorgehend AG Erfurt, 17. November 2005, 361 Js 70357/05 - 421 Ls

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 03.12.2007 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Begünstigung in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt wird.

Angewendete Vorschriften: §§ 257 StGB, 374 Abs. 1 AO, 52 StGB

Gründe

I.

1

Gegenstand des Verfahrens ist ein Vorgang aus dem April/Mai 2004. Nachdem im September 2004 die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und weitere Beschuldigte vor dem Amtsgericht Erfurt begonnen worden war, wurde das Verfahren gegen ihn am dritten Verhandlungstag abgetrennt. Nach neuer Hauptverhandlung wurde der Angeklagte am 17.11.2005 nach 4 Hauptverhandlungstagen vom Amtsgericht Erfurt wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung zu 90 Tagessätzen Geldstrafe zu je 25 € verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Berufung ein.

2

Nach 5 Verhandlungstagen verurteilte das Landgericht Mühlhausen ihn mit dem angegriffenen Urteil vom 03.12.2007 wegen Begünstigung zu 90 Tagessätzen Geldstrafe zu je 25 €.

3

Am 7.12.2007 legte der Angeklagte durch seinen Verteidiger Revision gegen das Urteil ein. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe am 11.1.2008 ging am 11.2.2008 die Revisionsbegründung beim Landgericht Mühlhausen ein. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen Recht, was er näher ausführt, und allgemein die Verletzung materiellen Rechts.

4

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 9.12.2009, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

5

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist in der Sache nur teilweise begründet.

6

1. Die Verfahrensrügen sind bereits nicht genügend ausgeführt und daher unzulässig.

7

a) Soweit der Angeklagte rügt, dass der Zeuge K... nicht vernommen worden sei, unterlässt der Angeklagte es bereits mitzuteilen, dass sämtliche Verfahrensbeteiligte auf die Vernehmung des Zeugen K... vor dem Schluss der Beweisaufnahme verzichtet hatten.

8

Soweit der Angeklagte dies unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach § 250 StPO rügt, ist festzustellen, dass die Benutzung des sachnächsten Beweismittel nicht von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist. Im Übrigen hat das Landgericht hier nicht ohne Grund anstelle des Zeugen K... diejenigen Personen vernommen, die diesen Zeugen im Ermittlungsverfahren vernommen hatten. Welche Bemühungen das Landgericht unternommen hat, um den Zeugen K... unmittelbar zu hören, wird seitens des Angeklagten in der Revisionsbegründung wiederum nicht ausgeführt. Für eine vollständige Beurteilung durch das Revisionsgericht wäre das aber notwendig. Somit ist die Rüge auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässig.

9

Soweit der Angeklagte die unterbliebene Vernehmung des Zeugen K... unter dem Gesichtspunkt rügt, dass nicht genügend aufgeklärt worden sei, ob der Angeklagte bei der Lieferung vom 19.3.2004 zugegen war, hat das Landgericht diesen tatsächlichen Umstand durch Vernehmung desjenigen Beamten überprüft, der seinerzeit den Zeugen K... vernommen hatte. Das Landgericht kam im Ergebnis zu dem Schluss, dass zwar der Angeklagte bei der Zigaretten- bzw. Palettenlieferung vom 19.3.2004 zugegen gewesen sei, aber nicht festgestellt werden könne, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits Zigaretten gesehen habe. Die unterbliebene Vernehmung des Zeugen K... zu der Frage, ob der Angeklagte am 19.3.2004 anwesend gewesen sei, hat sich damit jedenfalls nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Denn allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte am 19.3.2004 anwesend war, konnte das Landgericht keine Schlüsse darauf ziehen, ob der Angeklagte zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt gemerkt hat, dass es sich bei den Lieferungen um Zigarettenschmuggel handelte. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, das Verhalten des Angeklagten gegenüber den mitbeschuldigten Litauern im Zeitraum 30.4.2004 bis 3.5.2004 mit herzlicher Begrüßung sei nur damit zu erklären, dass er diese bereits gekannt habe, wobei das Landgericht etwas missverständlich dies auf ein bereits erfolgtes Treffen am 19.3.2004 eingrenzt. Der Angeklagte kann die Litauer genauso gut zu anderen Zeitpunkten und Gelegenheiten getroffen und kennengelernt haben. Bedeutung entfaltet dieses Indiz, dass der Angeklagte die Litauer bereits vor dem 30.4.2004 kannte, für die Frage, ob er dann, als - spätestens - am 30.4.2004 für ihn Zigaretten sichtbar wurden, diesen Vorgang subjektiv richtig einordnete. Dafür ist ohne Belang, ob er bei dem Entladevorgang am 19.3.2004 zugegen war oder die Litauer bei anderer Gelegenheit getroffen hatte.

10

b) Soweit der Angeklagte rügt, das Gericht habe die mitgebrachten Holzreste nicht in Augenschein genommen, ist die Verfahrensrüge ebenfalls nicht genügend ausgeführt.

11

In der Revisionsbegründung wird nicht ausgeführt, dass ein Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme der Holzreste gestellt worden sei. Gemäß § 245 Abs. 2 StPO ist das Gericht zur Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten herbeigeschafften Beweismittel nur dann verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird.

12

Es kommt im Übrigen ohnehin nicht entscheidend darauf an, was aus den Holzresten gegebenenfalls zu erkennen sein könnte. Relevant ist allein, dass die - bereits im März 2004 - gelieferten Paletten nicht etwa als Paletten weiterbefördert und verkauft bzw. an ihre Besteller geliefert, sondern zertrümmert wurden. Die Paletten waren nicht als Transporthilfsmittel für andere Ladung nach Deutschland transportiert worden, sondern selbst Gegenstand der Lieferung. Nur dann passt überhaupt eine solch große Menge Paletten auf einen Lastzug. Niemand wird aber Paletten tausende von Kilometern transportieren, um sie dann zu zerschlagen. Daraus ergibt sich notwendigerweise der Schluss, dass es eigentlich nicht um eine Lieferung von Paletten gehen konnte. Für diesen Schluss kommt es nicht auf das konkrete Aussehen der Palettenreste an. Ob man aus diesen Resten erkennen konnte, dass die Paletten hohle Füße hatten, konnte deshalb dahinstehen. Von Belang war allein, dass die Paletten schon aus der ersten Lieferung zerschlagen und dem Angeklagten als Brennholz angeboten worden waren. Dafür war aber keine Augenscheinseinnahme notwendig, sondern Zeugenbeweis ausreichend.

13

2. Die Sachrüge führt nur teilweise zum Erfolg.

14

a) Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch.

15

Entgegen der Auffassung der Revision sind die Feststellungen auch zur inneren Tatseite bezüglich der Begünstigung noch ausreichend. Es wird hinreichend deutlich, dass der Angeklagte am 30.4.2004 erkannte, dass hier Zigaretten illegal eingeführt worden waren. Dies war für ihn nicht etwa Anlass, seine Unterstützung beim Abladen einzustellen oder zumindest die zuständigen Behörden oder die Polizei zu informieren. Vielmehr half er weiter beim Transport in die Halle. Damit war zumindest auch beabsichtigt, den anderen Beteiligten, die der Angeklagte von diesem Zeitpunkt an als Täter einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei erkannt hatte, die steuerfrei nach Deutschland geschafften Zigaretten zu erhalten. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe den anderen Beteiligten in der Absicht Hilfe geleistet, die unverzollten Zigaretten zu verbergen und gefahrlos und unbeobachtet aus den Füßen der Holzpaletten herauszuarbeiten.

16

Der Schuldspruch war aber zu erweitern um den Straftatbestand der Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 1 AO in Form der Absatzhilfe.

17

Hilfestellung beim Absatz der unter Hinterziehung von Einfuhrabgaben eingeführten Gegenstände (wie bei der Sachhehlerei nach § 259 StGB der Diebesbeute) erschöpft sich nicht in der Sicherung des Erlangten. Wenn es bereits einen Absatzplan gibt und der Täter daran mitwirkt, liegt Steuerhehlerei vor (vgl. BGH wistra 2007, 460 f). Die bloße Einlagerung reicht nicht aus. Hier war dem Angeklagten aber bewusst, dass die anderen Beteiligten die Zigaretten weder ausschließlich selbst rauchen noch auf unabsehbare Zeit in seiner Lagerhalle belassen wollten. Es blieb damit nur die Alternative des Weiterverkaufs. Darauf, ob ihm der weitere Vertriebsweg bekannt war, kommt es nicht an. Das Abladen der Lkw und das Verbringen der Paletten in die Halle, von wo die Zigaretten später abgeholt werden sollten, war Teil dieses Absatzes.

18

Der Angeklagte handelte auch in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Zum einen wollte er für sich die Miete für die Lagerhalle erlangen, die - das war zum Zeitpunkt der Entdeckung der Zigaretten klar - aus dem illegalen Zigarettenhandel finanziert wurde. Bei der Steuerhehlerei ist nicht erforderlich, dass der Vorteil für den Täter stoffgleich mit dem Steuerhinterziehungsschaden ist. Zum anderen war aber auch der weitere Gewinn aus dem Verkauf sowie die Erhaltung der ungerechtfertigten Steuer- und Abgabenverkürzung für die anderen Tatbeteiligten vom Angeklagten gewollt.

19

Die Erweiterung des Schuldspruchs war dem Revisionsgericht möglich, da das Landgericht die dafür notwendigen Feststellungen bereits getroffen hatte und ausgeschlossen erscheint, dass sich der Angeklagte nach einem etwaigen rechtlichen Hinweis auf die Vorschrift des § 374 AO anders hätte verteidigen können als gegen den Vorwurf der Begünstigung nach § 257 StGB. Das Verschlechterungsverbot steht ebenfalls nicht entgegen, weil sich dieses allein auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO; siehe auch Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 331 Rn. 8 m.w.N.).

20

Begünstigung und Steuerhehlerei können in Tateinheit zueinander stehen, wenn der innere Tatbestand beider Vorschriften erfüllt ist (MünchKomm-Cramer, StGB, § 257 Rn. 29;, Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 374 Rn. 431; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 374 Rn. 82). Das ist hier der Fall.

21

b) Die Beweiswürdigung ist ausreichend. Sie trägt auch das Ergebnis des Landgerichts hinsichtlich der inneren Tatseite. Insbesondere genügt der Umstand, dass der Angeklagte am 30.4.2009 die unversteuerten Zigaretten bemerkte, aber weiter mitarbeitete und auch nicht etwa die Polizei oder den Zoll informierte, für den Schluss des Landgerichts auf den Vorsatz des Angeklagten.

22

c) Der Rechtsfolgenausspruch kann allerdings - insbesondere aus heutiger Sicht - nicht aufrecht erhalten werden.

23

Die vom Landgericht angestellten und im Urteil ausgeführten Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Es wurde aber nicht berücksichtigt, dass das Verfahren schon zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils sehr lange gedauert hatte. Über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren schwebte der Prozess über dem bis dahin nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten. Es fanden insgesamt 12 Hauptverhandlungstermine statt, die letztlich zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen führten.

24

Bei erneuter Verhandlung und Entscheidung wird besonders zu berücksichtigen sein, dass das Verfahren bis zur Entscheidung in der Revisionsinstanz zwei weitere Jahre dauerte, wenngleich die Akten beim Revisionsgericht selbst erst am 15.12.2009 eingingen.

25

Außerdem wurde die Höhe des Tagessatzes unrichtig bestimmt. Das Landgericht hat zwar festgestellt, der Angeklagte erziele aus seiner selbständigen Tätigkeit ca. 1000 € monatliches Nettoeinkommen und außerdem aus Vermietung und Verpachtung etwa 4000 €, die er jedoch gänzlich an Zins und Tilgung zu zahlen habe. Fehlerhaft hat das Landgericht es unterlassen festzustellen, welche Höhe der Tilgungsanteil hat. Die Beträge für Darlehenstilgung sind nämlich als anrechenbares Einkommen anzusetzen, da um diesen Betrag das (schuldenfreie) Vermögen des Angeklagten monatlich wächst (vgl. nur Fischer, StGB, 57. Aufl, § 40 Rn. 16 m.w.N.). Dass diese Beträge nicht zur freien Verfügung des Angeklagten stehen, ist unbeachtlich. Dem kann gegebenenfalls durch geeignete Raten zur Begleichung der Geldstrafe Rechnung getragen werden.