Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 05.08.2010 – 9 W 366/11
ECLI:DE:OLGTH:2010:0805.9W366.11.0A
Orientierungssatz
Zitierungen: Anschluss OLG München 12. November 1990, 11 W 2531/90, MDR 1991, 263; entgegen OLG Schleswig, 11. Juli 1990, 15 WF 104/90, JurBüro 1991, 932 und OLG Karlsruhe, 24. März 1999, 20 WF 19/99, OLGR Karlsruhe 1999, 332 (Rn.4) (Rn.5) .
Verfahrensgang
vorgehend LG Erfurt, 8. Juni 2011, 8 O 797/09, Beschluss
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 08.06.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.123,00 € festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 08.06.2011 hat in der Sache keinen Erfolg.
Die von der Klägerin begehrte Einigungsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG hat der Rechtspfleger zu Recht abgesetzt.
Zwar haben die Parteien unter dem 05.10.2009 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, jedoch hat die Klägerin diesen mit Schreiben an den Beklagten vom 22.07.2010 wirksam unter Bezugnahme auf § 123 BGB angefochten und in der Folge sowohl die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Landgericht als auch unter dem 14.03.2011 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erwirkt.
Der Senat schließt sich für die vorliegende Konstellation der Auffassung an, dass aufgrund der ex-tunc-Wirkung der Anfechtung des Vergleichs gem. § 142 Abs. 1 BGB eine Einigungsgebühr nicht anfällt (vgl. OLG München; Beschluss vom 12.11.1990, Az.: 11 W 2531/90, zitiert nach Juris; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rn. 89; Hartung/Schons/Enders, RVG, 2011, Nr. 1000 VV RVG Rn. 36; Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rn. 56). Da es letztlich keinen den Rechtsstreit beendenden Vergleich gibt, ist keine abschließende Einigung zwischen den Parteien zu Stande gekommen und damit auch nicht die Entstehung einer Einigungsgebühr gerechtfertigt.
Die Gegenauffassung (vgl. OLG Schleswig, JurBüro 91, 932; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.1999, Az.: 20 WF 19/99, zitiert nach Juris; Bischof/Jungbauer, RVG, 5. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rn. 48; auch noch Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 17. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rn. 22) vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Einigungsgebühr als Erfolgsgebühr ausgestaltet ist (vgl. OLG München, a.a.O., m.w.N.). Dass die Unwirksamkeit des Vergleichs möglicherweise erst spät erkennbar wird, muss - wie in anderen Unwirksamkeitsfällen auch - hingenommen werden. Mit der infolge der Vergleichsanfechtung erforderlichen Fortsetzung des Verfahrens wiederum können sodann weitere Gebührentatbestände hinzutreten, die ihrerseits Berücksichtigung finden müssen; dies kann im Falle einer wirksamen Einigung auch eine entsprechende Gebühr sein (vgl. Schneider/Wolf, a.a.O.).
Der vom Senat vertretenen Auffassung steht auch nicht der aus § 15 Abs. 4 RVG abgeleitete Grundsatz entgegen, dass ein Rechtsanwalt einmal verdiente Gebühren nicht mehr verlieren darf (so aber OLG Karlsruhe, a.a.O.). Hieraus folgt gerade nicht, dass der Anspruch auch dann bestehen bleiben muss, wenn die Voraussetzungen für seine Entstehung mit ex-tunc-Wirkung entfalten sind, sondern lediglich, dass eine einmal verdiente Gebühr nicht verloren geht, wenn der Auftrag vorzeitig beendet oder erledigt wird (vgl. Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, a.a.O.).
Dementsprechend ist die angegriffene Kostenfestsetzung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die zur Entscheidung anstehende Frage grundsätzliche Bedeutung hat und infolge der vorliegenden gegensätzlichen Rechtsprechung der zitierten Oberlandesgerichte auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
Der Beschwerdewert wurde in Höhe des Kosteninteresses der Klägerin festgesetzt.