Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 12.08.2010 – 1 Ss 45/10

ECLI:DE:OLGTH:2010:0812.1SS45.10.0A

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 08.12.2009 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) im Ausspruch über die Einzelstrafe für den Bankrott betreffend das Konto 1500000236 auf den Namen R bei der Sparkasse S (Fall 1),

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe für den Bankrott betreffend das Konto 1001367606 auf den Namen R bei der Sparkasse S (Fall 2),

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

1

Durch Urteil des Amtsgericht Gera vom 03.12.2008 ist der Angeklagte wegen tatmehrheitlich begangener Taten des vorsätzlichen Bankrotts in 4 tatmehrheitlichen Fällen und der Untreue oder des Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt worden.

2

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Mühlhausen durch das Urteil vom 08.12.2009 den Angeklagten wegen Bankrotts in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen.

3

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 15.12.2009 Revision eingelegt, die er, nachdem seinem Verteidiger das Urteil in vollständig abgefasster Form am 20.01.2010 zugestellt worden war, mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.02.2010, eingegangen beim Landgericht am selben Tage, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.

4

Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte eine Verletzung des Verwertungsverbots des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO geltend. Er habe als Geschäftsführer der Fa. C GmbH in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus § 97 Abs. 1 InsO gegenüber dem in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. C GmbH mit Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 10.06.2004 (Az.: 8 IN 252/04) bestellten Gutachter, Rechtsanwalt P in S, Auskunft gegeben und dem Gutachter Geschäftsunterlagen übergeben. Diese habe das Gericht im Urteil gegen ihn verwendet, ohne dass er dieser Verwendung zugestimmt habe.

5

Zur Verletzung materiellen Rechts führt der Angeklagte aus, dass die vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 StGB schon aus Rechtsgründen nicht begründen könnten. Zwar könne ein Beiseiteschaffen auch darin liegen, dass der Schuldner ihm zufließende Gelder über ein auf einen fremden Namen lautendes Konto laufen lasse. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn er über die Gelder ausschließlich zu Gunsten der Gläubiger verfüge.

6

In ihrer Stellungnahme vom 16.06.2010 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Hierauf hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.07.2010 erwidert. In diesem Schriftsatz hat er seine Ausführungen zur Verfahrensrüge vertieft und zur erhobenen Sachrüge weiter ausgeführt. Hierzu hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft am 11.08.2010 Stellung genommen.

II.

7

Die gemäß § 333 StPO statthafte und auch zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 341 Abs. 1 StPO) eingelegte und ebenso begründete (§§ 344, 345 StPO) Revision des Angeklagten hat in der Sache den tenorierten – vorläufigen - Teilerfolg.

8

1. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO ist schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügend ausgeführt.

9

Voraussetzung hierfür wäre, dass der Angeklagte unter Angabe entsprechender Tatsachen vorbringt, eine Auskunft, die er gemäß seiner Verpflichtung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt habe, sei ohne seine Zustimmung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren verwendet worden (§ 97 Abs. 1 Satz 3 InsO).

10

Der Angeklagte war jedoch nicht verpflichtet, dem mit Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 10.06.2004 (Az.: 8 IN 252/04) bestellten Gutachter Auskunft zu erteilen. Dementsprechend besteht hinsichtlich der durch auszugsweise Verlesung des Insolvenzgutachtens in das Verfahren eingeführten und im Urteil festgestellten Auskünfte des Angeklagten gegenüber dem Gutachter kein Verwendungsverbot nach § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO.

11

Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Dass der Angeklagte einem nach dieser Vorschrift Auskunftsberechtigten Auskunft erteilt hat, trägt die Revisionsbegründung nicht vor, sondern führt aus, dass der Angeklagte gegenüber dem mit Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 10.06.2004 (Az.: 8 IN 252/04) bestellten Gutachter Auskunft gemäß § 97 Abs. 1 InsO gegeben habe. Der Gutachter ist in § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO jedoch nicht genannt. Die Insolvenzordnung räumt dem Gutachter im Eröffnungsverfahren auch keine Sonderrechte ein. Vielmehr bestimmt sich die Rechtsstellung des Gutachters grundsätzlich über § 4 InsO nach den §§ 144, 402 ff. ZPO (BGH NJW 2004, 2015, 2017; Uhlenbruck/Pape, InsO, 13. Aufl., § 5 Rdnr. 13 m.w.N.). Danach kann das Insolvenzgericht dem Sachverständigen Weisungen erteilen, § 404a ZPO und ihm überdies nach Maßgabe des § 404a Abs. 4 ZPO auch gestatten, eigene Ermittlungen durch Kontaktaufnahme mit Zeugen oder dem Insolvenzschuldner anzustellen (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 5 Rdnr. 15). Der Gutachter hat allerdings keine Zwangsbefugnisse gegenüber den Verfahrensbeteiligten oder Dritten. Die Mitwirkungspflichten des Schuldners und seiner organschaftlichen Vertreter greifen gegenüber dem Gutachter nicht ein. Die Vorschriften der §§ 20 Satz 2, 22 Abs. 3 Satz 3 InsO betreffen Auskunftspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht und dem vorläufigen Insolvenzverwalter, nicht gegenüber dem Gutachter (Uhlenbruck, a.a.O., § 5 Rdnr. 13; Jaeger/Gerhardt, a.a.O., § 5 Rdnr. 15). Behindert der Schuldner die Arbeit des Gutachters, wird in der Regel Veranlassung bestehen, einen vorläufigen Insolvenzverwalter einzusetzen (Uhlenbruck, a.a.O., m.w.N.).

12

Inwieweit es dem Insolvenzgericht gestattet ist, durch Beschluss den Gutachter mit zusätzlichen Befugnissen auszustatten, kann dahinstehen, denn ausweislich des mit der Revisionsbegründung mitgeteilten Inhalts des Beschlusses des Amtsgerichts Gera vom 10.06.2004 (Az.: 8 IN 252/04) ist der Insolvenzschuldnerin gerade nicht aufgegeben worden, dem Gutachter über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben.

13

Ein Verwendungsverbot nach § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO besteht auch nicht im Hinblick auf die vom Angeklagten dem Gutachter übergebenen Geschäftsabschlüsse der Jahre 2000 bis 2002 und die vorläufigen Auswertungen für die Geschäftsjahre 2003 und 2004. Dies gilt unabhängig davon, dass das Amtsgericht Gera in dem Beschluss vom 10.06.2004 (Az.: 8 IN 252/04) dem Schuldner aufgegeben hat, dem Gutachter Zugang zu den Geschäftsunterlagen zu verschaffen und weiter angeordnet hat, dass der Gutachter berechtigt ist, diesen Zugang wie ein Eigentümer zu verlangen.

14

Die Auskunftspflicht des Schuldners nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO, auf die sich das Verwendungsverbot des Satzes 3 ausschließlich bezieht, umfasst nicht die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen; diese trifft den Insolvenzschuldner vielmehr nur im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht nach § 97 Abs. 2 InsO trifft. Auf diese Mitwirkungspflicht aber erstreckt sich das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO nach Entstehungsgeschichte, Wortlaut, systematischer Stellung und Schutzzweck der Vorschrift nicht (Jaeger/Schilken, InsO, § 97 Rdnr. 25 m.w.N.). Geschäftsunterlagen, Handelsbücher, Bilanzen und sonstige Unterlagen des Rechnungswesens können deshalb auch dann in einem Strafverfahren Verwendung finden, wenn sie vom Insolvenzschuldner vorgelegt werden.

15

2. Die Sachrüge verhilft der Revision dagegen zu einem (vorläufigen) Teilerfolg. …