Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 30.09.2010 – 1 Ss Bs 41/10 (239), 1 Ss Bs 41/10

ECLI:DE:OLGTH:2010:0930.1SSBS41.10.239.0A

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 11.02.2010 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Stadtroda zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1

Dem Betroffenen wird vorgeworfen, am 23.05.2009 gegen 04.32 Uhr auf der Bundesautobahn 9 in Richtung Berlin bei Kilometer 187,0 als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen M die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 82 km/h überschritten zu haben. Wegen dieser Verkehrsordnungswidrigkeit wurden mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle der Thüringer Polizei vom 04.08.2009 gegen den Betroffenen eine Regelgeldbuße von 600,- € und ein Regelfahrverbot von 3 Monaten und damit die nach der Bußgeldkatalogverordnung für eine fahrlässige Geschwindigkeitsübertretung vorgesehenen Sanktionen festgesetzt.

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Auf den hiergegen form- und fristgerecht erhobenen Einspruch des Betroffenen hat ihn das Amtsgericht Stadtroda am 11.02.2010 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 82 km/h zu einer erhöhten Geldbuße von 1.000,- € und einem dreimonatigen Regelfahrverbot verurteilt.

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Mit am 18.02.2010 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers hat der Betroffene Rechtsbeschwerde gegen das Urteil erhoben und diese nach Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils am 17.03.2010 am 19.04.2010 mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Mit der Sachrüge beanstandet der Betroffene insbesondere, dass die Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsübertretung nicht gerechtfertigt sei. Auch enthalte das Urteil nur unzureichende Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Deren Ermittlung sei nicht nur wegen der Höhe der verhängten Geldbuße erforderlich gewesen. Vielmehr hätte der Tatrichter auch im Hinblick auf die im Urteil erwogene Möglichkeit der Überbrückung des für ihn als selbständigen Alleinunternehmer im Baugewerbe existenzbedrohenden dreimonatigen Fahrverbots durch Anstellung eines Fahrers prüfen müssen, ob seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies überhaupt erlaubten, was nicht der Fall sei.

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Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 09.08.2010 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthaft, form- und fristgerecht erhoben und mit der erhobenen Sachrüge form- und fristgerecht begründet.

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2. Sie hat in der Sache insoweit einen (vorläufigen) Teilerfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch führt.

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a) Dagegen ist das angefochtene Urteil im Schuldspruch nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen in der dem Verteidiger des Betroffenen übermittelten Stellungnahme der Thüringer Generalsstaatsanwaltschaft verwiesen, denen sich der Senat anschließt.

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Insbesondere ist der Senat mit der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft der Auffassung, dass der Tatrichter rechtsfehlerfrei von einem vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoß ausgegangen ist. Hierzu ist in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Verkehrszeichen 274, welche die Geschwindigkeit an der – senatsbekannt im Bereich des Hermsdorfer Kreuzes liegenden – Messstelle auf 100 km/h begrenzen, beidseitig der Richtungsfahrbahn des Betroffenen vor der bei km 187,0 liegenden Messstelle an gleich zwei aufeinanderfolgenden Stellen, und zwar bei km 189,0 und bei km 187,7, aufgestellt sind. Im Hinblick darauf hat es der Tatrichter auch unter Berücksichtigung der zum Tatzeitpunkt herrschenden Dunkelheit für ausgeschlossen gehalten, dass der Betroffene – was er ausweislich des Urteils auch nicht behauptet hat – die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen habe, wobei er auch darauf abgestellt hat, dass allgemein bekannt sei, dass „an derart stark befahrenen Autobahnkreuzen in ganz Deutschland Geschwindigkeitsbeschränkungen vorhanden sind“ und eine derart große Geschwindigkeitsüberschreitung wie die vorliegende eine vorsätzliche Begehungsweise indiziert. Dies ist nicht zu bemängeln, zumal umgekehrt die Annahme bloßer Fahrlässigkeit bei einer solch ungewöhnlich großen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit besonderer Begründung bedurft hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2007, 1 Ss 51/07, bei juris).

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b) Soweit es den Rechtsfolgenausspruch betrifft, hat der Tatrichter zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen Folgendes festgestellt:

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„Der Betroffene ist 36 Jahre alt. Er ist ledig und hat 1 Kind. Er ist polnischer Staatsangehöriger. Nach eigenem Bekunden ist er als selbständiger Fliesen- und Parkettleger als Alleinunternehmer tätig. Er zahlt für seine ehemalige Freundin und seine derzeitige Freundin die Mieten für deren Wohnungen. Dabei beläuft sich die Miete für seine Ex-Freundin alleine auf 600,- Euro. Somit kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, da ansonsten neben dem eigenen Lebensbedarf solche hohen Kosten nicht gezahlt werden könnten.“

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aa) Soweit es die Bemessung der Geldbuße betrifft, welche der Tatrichter – ausgehend von der nach der Bußgeldkatalogverordnung für eine entsprechende fahrlässige Geschwindigkeitsübertretung vorgesehenen Regelgeldbuße von 600,- € - wegen vorsätzlicher Begehung der Tat auf 1.000,- € erhöht hat, sind diese Feststellungen ausreichend. Mit der Angabe der Berufstätigkeit des Betroffenen, die mangels entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig auf durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse hinweist, hat der Tatrichter diese nicht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, sondern vielmehr erkennbar in Betracht gezogen. Zudem hat der Tatrichter den Umstand, dass der Betroffene außer für den eigenen Lebensunterhalt auch für die Mietzahlungen seiner jetzigen und seiner ehemaligen Freundin aufkommt, die nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen die Mutter seines unterhaltsberechtigten Kindes ist, zutreffend als Indiz für dessen vorhandene Leistungsfähigkeit bzw. dafür gewertet, dass keine ungewöhnlich schlechten, der angegebenen selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise nicht entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen. Da sich die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung an durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen orientieren und auch die wegen Vorsatzes vorgenommene relativ moderate Erhöhung des einschlägigen Regelsatzes insgesamt nicht zu einer dazu unverhältnismäßig hohen Geldbuße führt, ist dies nicht zu beanstanden.

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bb) Allerdings hätte es im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit dem verhängten Regelfahrverbot von drei Monaten ausnahmsweise einer eingehenderen Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im angefochtenen Urteil bedurft, wobei vor allem auch dessen ungefähre Einnahmen bzw. Umsätze festzustellen und zu berücksichtigen gewesen wären. Die im Urteil enthaltene Angabe, dass der Betroffene als selbständiger Alleinunternehmer im Baugewerbe tätig ist, legt eine existenzgefährdende Wirkung des verhängten Fahrverbots nahe. Denn ein Alleinunternehmer kann sich – anders als ein Unternehmer, der über weitere Mitarbeiter verfügt und möglicherweise sogar Lehrlinge ausbildet – für die Zeit des Fahrverbots keiner anderen Beschäftigten seines Unternehmens als Fahrer bedienen. Der Betroffene, der aufgrund der Art seiner Tätigkeit zur Akquirierung und Abarbeitung von Aufträgen auf ein Fahrzeug angewiesen ist, müsste also zur Überbrückung des dreimonatigen Fahrverbots entweder Verwandte oder Bekannte gewinnen, die ihn ohne Entlohnung drei Monate lang täglich zu Baustellen fahren und von dort wieder abholen oder für diese Zeit einen Fahrer beschäftigen. Dementsprechend hat der Tatrichter im Zusammenhang mit dem Fahrverbot ausgeführt:

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„Dabei sieht das Gericht schon die Problematik, dass er als Alleinunternehmer auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Jedoch besteht für die Dauer von 3 Monaten durchaus die Möglichkeit, einen Fahrer zu beschäftigen und damit seinen Geschäftsbetrieb fortzuführen.“

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Ob diese Möglichkeit, die mit einem Kostenaufwand verbunden wäre, der den Betrag der verhängten Geldbuße von 1.000,- € weit übersteigt, dem Betroffenen aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich offen stünde, kann indes mangels Urteilsangaben zu seinen Einnahmen oder Umsätzen nicht geprüft werden. Insoweit ist das Urteil lückenhaft, zumal der Tatrichter gerade auf die befristete Einstellung eines Fahrers zur Vermeidung einer ansonsten eintretenden Existenzbedrohung durch ein dreimonatiges Fahrverbot verwiesen hat (vgl. auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25.08,2003, 1 Ss (OWi) 166B/03, bei juris). Ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine (vollständige oder teilweise) Überbrückung des Fahrverbots auf diese Weise tatsächlich erlauben oder hierfür andere Möglichkeiten bestehen oder die Verhängung eines kürzeren Fahrverbots in Betracht gezogen werden muss, ist im Rahmen der neuen Hauptverhandlung zu klären.