Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 08.06.2011 – 2 W 210/11

ECLI:DE:OLGTH:2011:0608.2W210.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 01.03.2011, Az. 3 O 1438/10, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 252 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Aussetzungsgrund angenommen und den Rechtsstreit ermessensfehlerfrei nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung des beim Thüringer Landesarbeitsgericht unter dem Akteneichen … anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt.

2

Grundsätzlich ist es der Klägerin möglich, eine Anpassung sowohl als Klage auf Einwilligung in eine Anpassung der Vergütungsvereinbarung nach § 12 Abs. 6 ArbnErfG vor der Patentkammer des Landgerichts als auch als Einwendung gegen den Zahlungsanspruch des Erfinders, den dieser vor dem Arbeitsgericht einklagt, geltend zu machen (vgl. BGH GRUR 1976, 91 – Softeis). Der Grundgedanke dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss auch dann gelten, wenn Vergütungsansprüche nicht vor den Patentgerichten, sondern vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden. Die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte für einen Vergütungsanspruch aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung, der seitens des Arbeitgebers eine Anpassung nach § 12 Abs. 6 ArbnErfG einredeweise entgegengehalten wird, ist überdies rechtskräftig bejaht worden. Dabei ist das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Arbeitsgerichte eine Vorfragenkompetenz im Hinblick auf eine Anpassung nach § 12 Abs. 6 ArbnErfG besitzen, die derjenigen vergleichbar sei, wenn es darum geht, ob eine Vergütung durch Vereinbarung überhaupt wirksam festgesetzt wurde (nur insoweit Schwab/Weth/Walker § 2 ArbGG Rn. 171). Die Arbeitsgerichte haben im vorliegenden Fall also die entsprechende Prüfungskompetenz an sich gezogen und besitzen deshalb auch eine vollumfängliche Prüfungspflicht gerade auch in Bezug auf die Einrede nach § 12 Abs. 6 ArbGG.

3

Dass eine solche Parallelität möglich ist, bedeutet auch, dass eine Aussetzungsentscheidung grundsätzlich möglich ist. Die Frage der Aussetzung ist dabei nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten. Der vorliegende Rechtsstreit vor der Patentkammer des Landgerichts betrifft mit der Frage der Anpassung der Vergütungsvereinbarung nach § 12 Abs. 6 ArbnErfG dieselbe Rechtsfrage, wie sie Gegenstand der Einwendung der Klägerin in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ist. Es wird also im jeweiligen Verfahren grundsätzlich eine Rechtsfrage beantwortet, die für das jeweils andere Verfahren präjudiziell ist. Es handelt sich also nicht bloß um eine Frage, die geeignet wäre, die Entscheidung im auszusetzenden Rechtsstreit irgendwie zu beeinflussen (so der Fall bei OLG Jena, 7. Zivilsenat, NJW-RR 2001, 503). Vielmehr ist dieselbe Rechtsfrage betroffen, die (unabhängig vom Rechtsweg) nach denselben Maßstäben zu beurteilen ist. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit eine entsprechende Kompetenz und Prüfungspflicht für sich in Anspruch genommen hat. Deshalb liegt Präjudizialität in dem Sinne vor, dass sich das in dem einen Prozess zur Entscheidung stehende Rechtsverhältnis als Vorfrage für die Entscheidung in der Sache durch das andere Gericht darstellt (Wieczorek/Smid § 148 ZPO Rn. 31). Dabei muss die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob ein „Wettlauf“ der Aussetzungen zu vermeiden ist bzw. welches der befassten Gerichte sinnvollerweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des anderen Gerichts aussetzt. Gewährleistet ist durch die Rechtswegentscheidung des Landesarbeitsgerichts, dass die Klägerin wegen ihres Einwandes nach § 12 Abs. 6 ArbnErfG in vollem Umfange rechtliches Gehör wegen des von ihr behaupteten Anpassungsbedarfs erhält.

4

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, es seien unterschiedliche Streitgegenstände betroffen. Der jeweilige Streitgegenstand ist nicht deshalb ein unterschiedlicher, weil die Vergütungsansprüche die Vergangenheit (in Bezug auf die beim Landesarbeitsgericht anhängige Klage den Zeitraum bis Ende 2006) betreffen, die Klage auf Einwilligung aber in die Zukunft gerichtet wäre. Grundsätzlich erstreckt sich die Neubemessung im Sinne von § 12 Abs. 6 ArbnErfG auf den Zeitpunkt ab dem Eintritt der wesentlichen Veränderung, ohne dass es auf den (zufälligen) Termin der Geltendmachung oder die Dauer des Rechtstreits ankäme, auch wenn die durch die gerichtliche Entscheidung ersetzte Einwilligungserklärung grundsätzlich erst mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam wird (BGH aaO.; Bartenbach/Volz § 12 ArbnErfG Rn. 153). Die Klägerin hat im Rahmen ihrer landgerichtlichen Klage auch nicht geltend gemacht, dass sie den Streitgegenstand zeitlich beschränkt, vielmehr ausdrücklich vorgetragen, dass sie die Einwilligung in die Anpassung erstmals mit Schreiben vom 23.02.2005 aufgrund der bereits eingetretenen veränderten Umstände verlangt habe. Die vorgetragenen veränderten Umstände (z.B. die veränderte Wettbewerbssituation bzw. der Verlust der die Monopolstellung begründenden Sperrwirkung des deutschen Patents DE ) betreffen genauso wie die Vergütungsforderungen den Zeitraum ab 2004. Nicht vorgetragen oder beantragt ist, dass die Anpassung erst ab einem Zeitpunkt wirksam werden soll, der von den Zeiträumen, die die vor dem Arbeitsgericht anhängigen Verfahren betreffen, verschieden ist (z.B. Einwilligung zur Anpassung ab 2010 oder Klageerhebung).

5

Grundsätzlich besteht für beide mit der Frage der Anpassung befassten Gerichte die Möglichkeit der Aussetzung. Es ist in einer solchen Situation nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Landgericht das Verfahren aussetzt, das sich zeitlich noch am Beginn der ersten Instanz befindet und die anstehende Berufungsentscheidung des Landesarbeitsgerichts abwartet. Die Klägerin ist auch nicht von der Geltendmachung von Rechten abgeschnitten. Denn sie kann (und geht auch so vor) dieselben Rechte auf Anpassung der Vergütung vor dem Landesarbeitsgericht geltend machen wie vor der Patentkammer des Landgerichts. Bei einem lediglich in die Zukunft gerichteten Anpassungsverlangen stünde ihr auch der Weg zum Landgericht uneingeschränkt offen. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt auch nicht deshalb vor, weil der Beklagte die Befassung des Landgerichts dauerhaft verzögern könnte. Denn zum einen wird der Einwand der Klägerin vom Landesarbeitsgericht in vollem Umfange geprüft werden, zum anderen beschränkt sich die Aussetzungsentscheidung auf den Abschluss eines ganz bestimmten Rechtsstreits, der nach allgemeinen Prozessrechtsgrundsätzen nicht beliebig erweitert werden kann. Insoweit ist nicht damit zu rechnen, dass eine erhebliche Verfahrensverzögerung durch die Aussetzung eintreten wird.

6

Daher war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (BGH MDR 2006, 704).