Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 18.07.2011 – 9 W 254/11
ECLI:DE:OLGTH:2011:0718.9W254.11.0A
Orientierungssatz
1. Eine Erhöhung der anwaltlichen Verfahrensgebühr wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber erfolgt, wenn es sich bei deren Anträgen nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.d. Nr. 1008 RVG-VV handelt, weil verschiedene Grundstückseigentümer jeweils eigenständige Ansprüche auf Gewährung eines Notweges geltend machen (Rn.2) .
2. Für die Berechnung der Verfahrensgebühr ist zunächst eine 1,3 Gebühr aus dem Gesamtstreitwert zu ermitteln und sodann für den Teil mit demselben Einzelgegenstand eine Erhöhung vorzunehmen (Rn.4) .
Verfahrensgang
vorgehend LG Erfurt, 24. März 2011, 10 O 677/10, Beschluss
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 24.03.2011 abgeändert.
Die von dem Antragsgegner an die Antragsteller auf Grund des Vergleichs vom 30.09.2010 als Gesamtgläubiger zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.371,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.10.2010.
Im Übrigen werden der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 25.11.2010 und ihr Nachfestsetzungsantrag vom 15.06.2011 zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller 4/5 und der Antragsgegner 1/5 zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 949,07 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei den Anträgen der Verfügungskläger nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne der Nr. 1008 VV RVG, es lagen vielmehr verschiedene, wenn auch gleichartige Angelegenheiten vor. Denn zwischen den einzelnen Grundstückseigentümern besteht keine irgendwie geartete Rechtsgemeinschaft. Sie haben vielmehr jeweils eigenständige Ansprüche auf Gewährung eines Notweges geltend gemacht, der nur über dieselbe Straße führt. Schon der Umfang der einzelnen Ansprüche differiert je nach Entfernung des Hauses von der öffentlichen Straße.
Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr ist daher nur gerechtfertigt, soweit einzelne Verfügungskläger Miteigentümer desselben Grundstücks sind, wie etwa die Verfügungskläger zu 3) und 4). Diese Miteigentümer waren aber jeweils nur an einem Teil des Gesamtstreitwertes beteiligt.
Wie die Verfahrensgebühr in solchen Fällen zu berechnen ist, ist umstritten. Die herrschende Meinung (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 19. Aufl., VV 1008 Rn 204 m.w.N.) ermittelt zunächst eine 1,3 Gebühr aus dem Gesamtstreitwert und nimmt dann für den Teil mit demselben Einzelgegenstand die Erhöhung vor.
Die Gegenmeinung (vgl. AnwK-RVG/Schnapp, 5. Aufl., VV 1008 Rn 49, m.w.N.) wendet auch auf diese Fälle § 15 Abs. 3 RVG an. Die Verfahrensgebühr sei danach die Summe der Einzelgebühren – mit oder ohne Erhöhung – aus den Teilstreitwerten, begrenzt durch den höchsten Gebührensatz aus dem Gesamtwert. Keinesfalls aber kann der Auftraggebermehrheit bei unterschiedlichen Angelegenheiten dadurch Rechnung getragen werden, dass unabhängig von den unterschiedlichen Teilstreitwerten die Gebühr aus dem Gesamtstreitwert erhöht wird.
Der Senat hat sich der herrschenden Meinung angeschlossen (Beschluss des Senats vom 25.02.2011, Az.: 9 W 63/11).
Hinsichtlich des Gesamtstreitwerts ist der Senat an den Beschluss des 2. Zivilsenats vom 18.11.2010 gebunden. Dieser Beschluss weist keine Einzelstreitwerte aus und musste das auch nicht, weil es nur um den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert ging. Der Senat geht daher von Einzelstreitwerten für die 7 Grundstücke der Verfügungskläger von je 1/7 des Gesamtstreitwertes, somit je 913,57 € aus. Der Berücksichtigung des 8. Grundstücks der zum Zwecke des Vergleichsschlusses beigetretenen Eigentümerin … steht die Bindung an den Beschluss vom 18.11.2010 entgegen.
Die Bildung einer gleichmäßigen Quote von 1/7 ist freilich ungenau, weil die Grundstücke unterschiedlich weit vom H…weg entfernt liegen, was sich auf die Höhe der Notwegerente und die Höhe des anteiligen Kaufpreises bzw. der Herstellungskosten auswirken dürfte. Ein anderer konkreter Anhaltspunkt für eine Schätzung liegt aber nicht vor und wurde auch nach Hinweis des Senats von den Parteien nicht aufgezeigt.
Nach der Berechnungsweise der herrschenden Meinung ergibt sich so eine Nettoverfahrensgebühr von 615 € (1,3 aus 6.395 € und 5 x 0,3 aus 913,57 €). Nach der Berechnungsweise der Gegenmeinung, der der Senat nicht folgt, ergäbe sich eine Nettoverfahrensgebühr von 901 €.
Zuzüglich einer Terminsgebühr vom 450 € aus dem Gesamtstreitwert von 6.395 €, der Auslagenpauschale, der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der Kosten für die Grundbuchauszüge ergibt sich damit der festgesetzte Erstattungsbetrag von 1.371,15 €.
Der hilfsweise gestellte Antrag der Antragsteller auf Nachfestsetzung von 56,53 € - geht man überhaupt von der Zulässigkeit eines Nachfestsetzungsantrags im Beschwerdeverfahren und hier allenfalls im Wege einer Anschlussbeschwerde aus – ist unbegründet. Denn die Terminsgebühr fällt nur einmal aus dem Gesamtstreitwert an. Eine Erhöhung wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber kommt nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Gegenstandswert wurde in Höhe des Kosteninteresses des Antragsgegners, der sich gegen die Festsetzung der gesamten Gebührenerhöhung aus dem Gesamtstreitwert wehrte (892,54 €), sowie des zur Nachfestsetzung angemeldeten zusätzlichen Gebührenanspruchs von 56,53 € festgesetzt.