Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 06.09.2011 – 1 UF 223/11

ECLI:DE:OLGTH:2011:0906.1UF223.11.0A

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen noch um die Befristung eines auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassenen Belästigungsverbotes.

2

Die Beteiligten haben in der Vergangenheit zusammen gelebt. Der Antragsteller hat sich einer neuen Lebensgefährtin zugewandt.

3

Der Antragsteller hat mit seinem Antrag vom 28.01.2011 im Wege der einstweiligen Anordnung und in der Hauptsache beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, ihn zu bedrohen, zu verletzen und sonst zu misshandeln sowie mit dem Antragsteller in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Der Antragsteller hat weiter beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, über den Antragsteller und seine Freundin F. , geboren am ....1990, in Intercommunities und Messengers Kommentare zu schreiben. Wegen der näheren Einzelheiten der Antragstellung wird auf Bl. 1, 2 d A Bezug genommen.

4

Der Antragsteller hat diverse Unterlagen überreicht, aus denen sich ergibt, dass die Antragsgegnerin versucht hat, Kontakt mit ihm aufzunehmen.

5

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

6

Der Antragsteller hat im Termin vom 11.03.2011 seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 28.01.2011 zurückgenommen.

7

Das Amtsgericht hat nach mündlicher Anhörung vom 04.02.2011 und 11.03.2011 durch Beschluss vom 25.03.2011

8

1. die Antragsgegnerin verpflichtet, es zu unterlassen,

9

a) Verbindung zum Antragsteller, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen, insbesondere in Form von: Anrufen, Ansprechen, E-mails, SMS, Internetcommunities und Briefen,

10

b) Zusammentreffen mit dem Antragsteller herbeizuführen,

11

c) die Wohnung des Antragstellers: ... Straße, ... Gera zu betreten,

12

d) sich dem Antragsteller/dem Anwesen ... Straße, ... Gera auf eine Entfernung von weniger als 50 Metern zu nähern,

13

soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich sei.

14

2. Die Anordnung wird befristet bis zum 31.12.2011.

15

3. Der weitergehende Hauptsacheantrag vom 28.01.2011 wird zurückgewiesen.

16

Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Antrag des Antragstellers sei in der Hauptsache zulässig und teilweise begründet.

17

Der Antragsteller habe gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 2 b GewSchG ein Recht auf Unterlassen weiterer Belästigung durch die Antragsgegnerin, insbesondere in Form des Unterlassens weiterer Kontaktaufnahme.

18

Die Antragsgegnerin habe die vom Antragsteller vorgetragenen - mit Anlagen illustrierten - Bemühungen zur Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zwar bestritten, jedoch ergebe sich für das Gericht zu dessen Überzeugung, dass die Antragsgegnerin über vielfältige Wege (Internet, SMS, Brief, persönliche Ansprache) den Antragsteller bedrängte, wieder Kontakt mit der Antragsgegnerin aufzunehmen und die zuvor beendete Beziehung wieder aufleben zu lassen, obwohl er ihr unmissverständlich mitgeteilt habe, dies nicht zu wollen. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller gegenüber anderen, insbesondere gegenüber der nunmehrigen Lebensgefährtin des Antragstellers in Misskredit gebracht. Das Gericht werte das Verhalten der Antragsgegnerin als unzumutbare Belästigung des Antragstellers im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziffer 2 b) GewSchG.

19

Soweit der Antragsteller Rechtsschutz im eigenen Namen auch für F.  begehre, sei der Antrag des Antragstellers unzulässig mangels Rechtsschutzinteresse. Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin nach GewSchG für F.  wäre ggfs. von dieser selbst zu beantragen.

20

Mit seiner beim Familiengericht am 05.04.2011 eingegangenen Beschwerde erstrebt der Antragsteller sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Beschluss vom 25.03.2011 nicht zu befristen. Der Antragsteller fragt weiter nach rechtlichen Konsequenzen für die Antragstellerin aus ihren Taten und Straftaten.

21

Die Antragsgegnerin erklärt mit Schreiben vom 09.08.2011, sie habe nach dem 31.12.2011 weder vor zu „stalken“ noch den Antragsgegner zu belästigen, weil der Beschluss bis zum genannten Datum in Kraft sei. Sie habe ihre Lebensführung grundlegend verändert.

II.

22

Die statthafte (§§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1, 57 S. 2 Nr. 4 FamFG) und auch im Übrigen zulässige (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65, 59 Abs. 1 FamFG) Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde rügt, dass der Beschluss befristet sei, führt dies nicht zum Erfolg.

24

Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Ablehnung einer Befristung nicht begründet; § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG, auf den auch § 1 Abs. 2 GewSchG verweist, sieht vor, dass Gewaltschutzanordnungen befristet werden sollen; die Frist kann verlängert werden.

25

Die Sollvorschrift des § 1 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GewSchG - grundsätzlich Befristung - ist Ausfluss des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; denn die gerichtliche Anordnung greift stets - jedenfalls - in die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Täters ein.

26

Damit steht die vom Gesetzgeber - sowohl bezüglich einstweiliger Anordnungen als auch hinsichtlich von Hauptsacheentscheidungen - in § 1 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GewSchG eröffnete Möglichkeit der - erforderlichenfalls mehrmaligen - Fristverlängerung, wenn auch nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist weitere Verletzungen der Rechtsgüter des Verletzten zu befürchten sind (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 28), in Einklang.

27

Bei der Bestimmung der Frist sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei entsprechender Schwere der Gewalttat oder wiederholten, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verletzungshandlungen können auch längerfristige Schutzmaßnahmen getroffen werden (Hoppenz/Müller, Familiensachen, 9. Auflage, § 1 GewaltschutzG, Rn. 28 m w N).

28

Denn ein solcher Ausnahmefall, der nach einer teilweise vertretenen Auffassung bei besonderen Einzelfallumständen - jedenfalls im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung - eine unbefristete Gewaltschutzanordnung zu rechtfertigen vermag (OLG Celle, NJW 2007, 1606), liegt erkennbar nicht vor. Ein solcher Ausnahmefall ist z B dann anzunehmen, wenn besonders schwere Gewaltdelikte vorangegangen sind. Dann kann ausnahmsweise auch eine unbefristete Anordnung in Betracht kommen, um das Opfer wegen der Unzumutbarkeit des Umgangs mit dem Täter zu schützen; wofür auch die Gesetzesmaterialien streiten, denen zufolge der Gesetzgeber zumindest die Möglichkeit eines unbefristeten Verbotes nicht ausgeschlossen sehen wollte (BT-Drucks. 14/5429, S. 28: „Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird es daher im Regelfall geboten sein, die ausgesprochenen Verbote zu befristen“). Ein solcher Ausnahmefall lag weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vor, noch ist er nach dem sich in der Beschwerdeinstanz darbietenden Sach- und Streitstand gegeben.

29

Soweit das Amtsgericht die Geltungsdauer des im Hauptsacheverfahren ergangenen Belästigungsverbotes auf neun Monate beschränkt hat, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.

30

Die Befürchtung des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin nach Ablauf der Befristung ihn erneut belästigen könnte, ist verständlich; dem Antragsteller bleibt es indes unbenommen, zu gegebener Zeit - sollte der Antragsteller wieder an frühere Verhaltensweisen anknüpfen - auf eine Verlängerung des ergangenen Beschlusses anzutragen.

31

Die Antragsgegnerin hat auch im Beschwerdeverfahren angekündigt, zukünftig weder zu „stalken“ noch den Antragsteller zu belästigen.

32

Eine Bestrafung der Antragsgegnerin ist nicht Gegenstand des Gewaltschutzgesetzes. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes gegen Gewalt, Drohungen und Nachstellungen. Es handelt sich um Gewaltprävention im Allgemeinen, allerdings auch unter Einschluss der Gewalt im Familien- und sonstigen Nahbereich (Hoppenz/Müller, a.a.O., Vorbemerkungen zum GewSchG, Rn. 2). Einer Heranziehung wegen Straftaten fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des angerufenen Familiengerichts.

33

Nach alledem ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich aufrechtzuerhalten. Der Senat hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), zumal die Beteiligten keine neuen streitigen Gesichtspunkte vorgetragen haben, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, nachdem die Beschwerde keinen Erfolg hatte.

35

Die Festsetzung des Verfahrenswertes in der Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG. Der Senat hat den hiernach maßgeblichen Regelverfahrenswert von 2000 € - unter Berücksichtigung der lediglich teilweisen Anfechtung der Entscheidung des Familiengerichts angemessen ermäßigt.

36

Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).