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Thüringer Oberlandesgericht Urteil vom 07.12.2011 – 2 U 137/11

ECLI:DE:OLGTH:2011:1207.2U137.11.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20.01.2011, Az. 3 O 513/10, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht verschiedene Ansprüche geltend, die eine Vergütung für die Nutzung des Patents DE betreffen.

2

Der Kläger war Inhaber eines Gewerbebetriebes unter der Firma „S G“. Er hatte eine insbesondere für Reitplätze zu verwendende Allwettertrittschicht aus speziell geschredderten textilen Ausgangsstoffen (unregelmäßig geformte Schnitzel aus Teppichgewebeabfällen) entwickelt und im Zeitraum von 1998 bis März 2000 über sein Unternehmen für acht bis zehn Reitplätze entsprechende Trittschichten verkauft.

3

Im Frühjahr 1999 lernten sich die Parteien kennen und lebten zumindest von April 2000 bis ins Frühjahr 2009 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Der Kläger meldete sein Unternehmen ab. Die Beklagte wurde Unternehmensinhaberin und meldete ein entsprechendes Gewerbe an (Anlage K 3). Zwischen den Parteien wurde im April ein Arbeitsvertrag geschlossen (Anlage K 2). In der Folge, nachdem der Kläger einen Patentanwalt kontaktiert hatte, kam es am 27.09.2001 zu einer Patentanmeldung wegen der Allwettertrittschicht; außerdem zur Eintragung der Marke „S G“. Das Patent wurde am 19.12.2002 erteilt (Anlage K 1, K 8, K 9). Mit einer Übertragungsvereinbarung, vordatiert auf den 15.12.2001, die unstreitig erst im Jahre 2005 geschlossen wurde, übertrug der Kläger sämtliche Rechte und Pflichten aus der Patentanmeldung „Allwettertrittschicht“ auf die Beklagte, die diese Übertragung annahm. Die Beklagte sollte die weiteren Kosten für das Patentverfahren tragen. In § 5 dieser Vereinbarung hieß es: „Regelungen über eine Vertragsstrafe und Vergütungen bleiben einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten“. Solche Vereinbarungen sind bislang noch nicht geschlossen worden. Nachdem die Parteien im Frühsommer 2009 ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet hatten, kündigte die Beklagte auch das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 28.09.2009 fristlos.

4

Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stünde für die Nutzung seiner Erfindung durch die Beklagte eine Vergütung zu, die mindestens 5 % der jährlichen Geschäftsumsätze des Gewerbebetriebes betragen müsse. Er hat insoweit die Unbilligkeit der unentgeltlichen Benutzung geltend gemacht (vgl. auch Anlage K 7). Er machte mit der Klage Ansprüche aus Auskunft, Abrechnung und Rechnungslegung auf der Grundlage des Arbeitnehmererfindergesetzes und aus der Übertragungsvereinbarung geltend.

5

Der Kläger hat vorgetragen, dass ihm Rechtsanwalt S im Jahre 2001 vorgeschlagen habe, eine Lizenzvereinbarung zu schließen. Er, der Kläger, habe aber erklärt, dass für ihn allein wichtig sei, dass die Rechte an seiner Erfindung und an der Marke „S G“ für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft wieder auf ihn übergehen und statt eines förmlichen Lizenzvertrages Einigkeit bestehe, dass für ihn Vergütungsansprüche vorbehalten blieben, die auch zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend geltend gemacht werden könnten.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

1. es wird festgestellt, dass die unentgeltliche Nutzung der Erfindung des Klägers mit der Bezeichnung „Allwettertrittschicht insbesondere für Reitplätze“ entsprechend dem Patent Nr. DE des Patent- und Markenamtes der Bundesrepublik Deutschland vom 19.12.2002 durch die Beklagte unbillig ist;

8

2. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Benutzungshandlungen der Beklagten zur Erfindung des Klägers „Allwettertrittschicht insbesondere für Reitplätze“ entsprechend dem Patent Nr. DE vom 19.12.2002 für die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hierzu getätigten Geschäfte für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis einschließlich 28.08.2009 durch

9

a) Vorlage der Ein- und Ausgangsrechnungen für den Einkauf und die Entsorgung des textilen Ausgangsmaterials der Allwettertrittschicht gegenüber den nachfolgenden Firmen:

10

aa) M,

ab) St,

ac) C,

ad) D

11

b) Vorlage der Ausgangsrechnungen der Beklagten gegenüber Auftraggebern zur Lieferung und zum Einbau der Materialien für eine Allwettertrittschicht insbesondere für Reitplätze;

12

3. die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger durch Vorlage der Jahresabschlüsse für die Kalenderjahre 2003 bis 2009 nebst zugehörigen Kontennachweisen zur Gewinn- und Verlustrechnung Auskunft über die im Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 28.08.2009 erzielten Nettoumsätze für den Verkauf und die Lieferung von „Allwettertrittschichten insbesondere für Reitplätze“ entsprechend dem Patent Nr. DE vom 19.12.2002 zu erteilen;

13

4. die Beklagte wird verurteilt, für die Benutzungshandlungen des Patents „Allwettertrittschicht insbesondere für Reitplätze“ entsprechend Patent Nr. DE vom 19.12.2002 eine sich aus vorstehenden Auskünften und Rechnungslegungen ergebende Vergütung nach Festsetzung durch das Gericht zu zahlen, mindestens jedoch in Höhe von 5 % der jährlichen Nettoumsätze, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit;

14

5. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers, für die Benutzungshandlungen des Patentes „Allwettertrittschicht, insbesondere für Reitplätze“ durch die Firma S GS S entsprechend Patentnummer: DE vom 19.12.2002 für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 28.08.2009 eine übliche Vergütung auf der Grundlage der Berechnungsbasis der jährlichen Nettoumsätze für den Verkauf und die Lieferung von „Allwettertrittschichten, insbesondere für Reitplätze“ zu zahlen, anzunehmen;

15

6. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.980,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 20.01.2011 (Bl. 112 ff.) Bezug genommen.

19

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

20

Der Kläger wiederholt die von ihm vorgenommene Eingrenzung des Streitgegenstandes. Er vertieft seinen Vortrag, dass er erstmals am 30.11.2000 in G Kontakt mit einem Patentanwalt gehabt habe. Dieser habe die eintragungsfähige technische Lösung herausgearbeitet und deren Anmeldung gegenüber dem Patentamt veranlasst. Die Erfindung sei deshalb während der Dauer des Arbeitsverhältnisses fertig gestellt worden. Er rügt, dass zu der von ihm dargelegten Vereinbarung zur späteren Geltendmachung von Lizenzansprüchen vom Landgericht kein Beweis erhoben worden sei.

21

Der Kläger beantragt,

22

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils

23

1. festzustellen, dass die unentgeltliche Nutzung der Erfindung des Klägers mit der Bezeichnung „Allwettertrittschicht insbesondere für Reitplätze“ entsprechend dem Patent Nr. DE des Patent- und Markenamtes der Bundesrepublik Deutschland vom 19.12.2002 durch die Beklagte unbillig ist;

24

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Benutzungshandlungen der Beklagten zur Erfindung des Klägers „Allwettertrittschicht insbesondere für Reitplätze“ entsprechend dem Patent Nr. DE vom 19.12.2002 für die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hierzu getätigten Geschäfte für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis einschließlich 28.08.2009 durch

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a) Vorlage der Ein- und Ausgangsrechnungen für den Einkauf und die Entsorgung des textilen Ausgangsmaterials der Allwettertrittschicht gegenüber den nachfolgenden Firmen:

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aa) M,

ab) St,

ac) C,

ad) D

27

b) Vorlage der Ausgangsrechnungen der Beklagten gegenüber Auftraggebern zur Lieferung und zum Einbau der Materialien für eine Allwettertrittschicht insbesondere für Reitplätze;

28

3. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Kläger durch Vorlage der Jahresabschlüsse für die Kalenderjahre 2003 bis 2009 nebst zugehörigen Kontennachweisen zur Gewinn- und Verlustrechnung Auskunft über die im Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 28.08.2009 erzielten Nettoumsätze für den Verkauf und die Lieferung von „Allwettertrittschichten insbesondere für Reitplätze“ entsprechend dem Patent Nr. DE vom 19.12.2002 zu erteilen;

29

4. die Beklagte zu verurteilen, für die Benutzungshandlungen des Patents „Allwettertrittschicht insbesondere für Reitplätze“ entsprechend Patent Nr. DE vom 19.12.2002 eine sich aus vorstehenden Auskünften und Rechnungslegungen ergebende Vergütung nach Festsetzung durch das Gericht zu zahlen, mindestens jedoch in Höhe von 5 % der jährlichen Nettoumsätze, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit;

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5. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers, für die Benutzungshandlungen des Patentes „Allwettertrittschicht, insbesondere für Reitplätze“ durch die Firma S GS S entsprechend Patentnummer: DE vom 19.12.2002 für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 28.08.2009 eine übliche Vergütung auf der Grundlage der Berechnungsbasis der jährlichen Nettoumsätze für den Verkauf und die Lieferung von „Allwettertrittschichten, insbesondere für Reitplätze“ zu zahlen, anzunehmen;

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6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.980,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

35

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Daran vermögen auch die Angriffe der Berufung nichts zu ändern.

36

1.) Das Landgericht hat den Klageantrag zu 1) mit Recht als unzulässig abgewiesen, weil das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Hiergegen wendet sich die Berufung argumentativ nicht. In der Tat fehlt das Feststellungsinteresse in Bezug auf die Unbilligkeit einer unentgeltlichen Nutzung dann, wenn der Kläger gleichzeitig mit einer Leistungsklage eine bestimmte Vergütung einklagt, wie dies durch den Klageantrag zu 4) geschehen ist. Denn mit dem Klageantrag zu 4) wird ein Anspruch nach §§ 9, 12 ArbEG geltend gemacht. Im Übrigen würde auch ein Feststellungsantrag in Bezug auf die Unbilligkeit die Anwendbarkeit des Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) voraussetzen, was (wie nachfolgend dargelegt) nicht der Fall ist.

37

2.) Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Auskunftserteilung, um die Bezifferung eines Vergütungsanspruchs zu ermöglichen (Klageanträge zu 2 bis 4). Für den geltend gemachten Zeitraum stehen dem Kläger schon gar keine Vergütungsansprüche zu.

38

a) Soweit der Kläger Ansprüche nach dem ArbEG (§§ 9 – 12 ArbEG) geltend macht, ist die Klage unbegründet. Grundsätzliche Voraussetzung für Vergütungsansprüche nach dem ArbEG ist nämlich, dass die streitgegenständliche Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entstanden ist oder aber auf einer Idee beruht, die auf der Grundlage betrieblicher Bedürfnisse und der technischen Gegebenheiten des Arbeitgebers erst fortentwickelt und vollendet wurde. Ist die Erfindung bereits vor Begründung des Arbeitsverhältnisses fertig gestellt, handelt es sich um die Erfindung eines freien Erfinders (nicht also eine freie Erfindung im Sinne von § 4 Abs. 3 ArbEG), die der Erfinder dem Arbeitgeber nicht anbieten muss. Freilich kann der freie Erfinder sich zur Übertragung des Patents verpflichten, was dann einen Rechtskauf darstellt, wobei im Zweifel §§ 315, 316 BGB gelten (vgl. zu alledem Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungen, 5. A., Rn. 88, 89; 4. A. dies. ArbEG, 4. A. § 4 Rn. 11).

39

Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Erfindung bereits vor Begründung des Arbeitsverhältnisses des Klägers am 01.04.2000 fertig gestellt war, weil der Kläger selbst vorgetragen hatte, von 1998 bis 2000 8 bis 10 Reitplätze mit den dem Patent unterfallenden textilen Ausgangsstoffen geliefert zu haben. Dies entspricht dem Vortrag des Klägers selbst in dem beigezogenen Parallelverfahren 2 U 691/11. Dort hat der Kläger (vgl. dort Bl. 43, 97 – 99) selbst dezidiert vorgetragen, dass er eine fertige Erfindung mit in das Arbeitsverhältnis bzw. die nichteheliche Lebensgemeinschaft gebracht hatte.

40

Auch mit der Berufung trägt der Kläger keine Tatsachen vor, die einen Schluss darauf zuließen, dass die Erfindung erst auf der Grundlage betrieblicher Bedürfnisse und der technischen Gegebenheiten des Betriebes des Beklagten nach dem 01.04.2000 fertig gestellt wurde. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob neuer Tatsachenvortrag mit Berufungsbegründung überhaupt möglich war, etwa, weil das Landgericht einen gebotenen Hinweis unterlassen hätte. Es ist nicht vorgetragen, dass der Kläger ab April 2000 noch irgendwelche Versuche oder Testreihen mit den textilen Ausgangsstoffen vornehmen musste oder dass sich an der Zusammensetzung oder der Beschaffenheit der textilen Ausgangsstoffe bzw. deren (notwendiger) Verarbeitung irgendetwas gegenüber den Stoffen bzw. Endprodukten geändert hätte, die von 1998 – 2000 von ihm vertrieben wurden. Vielmehr bestanden die gelieferten Reitplatzbeschichtungen aus genau denselben Materialien in derselben Bearbeitungsweise wie die später gelieferten Reitplatzbeschichtungen.

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Ohne Bedeutung ist, dass das Schutzrechtsanmeldeverfahren erst während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses in die Wege geleitet wurde. Eine Erfindung ist, unabhängig davon, ob ein Schutzrecht eingetragen ist, bereits dann fertig (vgl. zu allem Benkard, PatG, § 1 Rn. 51 - 53), wenn der Durchschnittsfachmann die Lehre nach den Angaben des Erfinders mit Erfolg umsetzen kann. Dies gilt erst recht, wenn, wie hier, die Lehre bereits umgesetzt wurde und verkaufsreif war. In einem solchen Falle ist auch davon auszugehen, dass die technische Lehre ausreichend erkannt und offenbart worden ist. Denn tiefgreifende wissenschaftliche Erkenntnisse über die technische Lehre oder die Patentansprüche sind nicht erforderlich, wenn, wie hier, der Erfinder die besondere Problemlösung bereits erkannt hat. Das war hier der Fall, weil es darum ging, eine Allwettertrittschicht für Reitplätze aus textilen Stoffen herzustellen. Dies beseitigte die bei Natur-, Sand- oder sonstigen Reitplatzbeschichtungen bekannt gewordenen Probleme, wie sie in der Patentschrift genannt werden. Einen weiteren Erfindungsgedanken, als die Beschaffenheit dieses Beschichtungsmaterials, wie es auch bei den vor 2000 vertriebenen Reitplatzbeschichtungen schon zum Einsatz kam, weist die Erfindung nach der Patentschrift nicht auf. Die Erfindung befand sich auch nicht erst in einem „Versuchsstadium“; das trägt der Kläger selbst nicht vor.

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Ohne Bedeutung ist auch, inwieweit nach April 2000 erst ein Maschinenpark zur eigenen Zerkleinerung von textilen Stoffen angeschafft wurde, weil und soweit die Erfindungsidee davon unabhängig ist und schon vor April 2000 vorhanden und fertig war. Mit der Maschine erfolgte nur eine eigene Behandlung des zuvor vorbehandelt eingekauften Materials. Das bedeutet aber nicht, dass die Erfindung weiter entwickelt worden wäre. Denn Gegenstand der Erfindung ist der Einsatz eines vorgefundenen bzw. geschredderten Materials, nicht etwa das Schreddern in einer eigenen Maschine.

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Außerdem liegen die sonstigen Voraussetzungen für eine Vergütung nach dem AErfG - Meldung, (un)beschränkte Inanspruchnahme – nicht vor. Die bloße Benutzung im Unternehmen der Beklagten genügt nicht, weil dies vorliegend gerade aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Kläger als freiem Erfinder und der Beklagten geschehen ist.

44

Auskunftsansprüche zur Vorbereitung eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs nach dem AErfG hat der Kläger also nicht.

45

b) Soweit die Auskunftsansprüche der Vorbereitung eines vertraglichen Vergütungsanspruches dienen sollen, ist die Klage ebenfalls unbegründet. In Betracht kommt hier allenfalls ein Anspruch des Klägers aus § 5 der „Übertragungsvereinbarung“, die auf den 15.12.2001 datiert ist, unstreitig aber erst aus dem Jahre 2005 stammt.

46

Dort heißt es jedoch nur, dass Regelungen über Vergütungen einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten bleiben. Eine solche gesonderte Vereinbarung ist aber nie getroffen worden. Der Kläger hat vielmehr während des gesamten Bestandes der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Beklagten keinerlei Vergütungsansprüche geltend gemacht.

47

Dies entspricht auch seinem Vortrag, wonach es ihm in erster Linie darauf angekommen sei, dass er seine Rechte im Falle der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zurück erhalte. Dass der Kläger (seiner Auffassung nach, wie er sie auch in dem Parallelverfahren 2 U 691/11 vertritt) Rechte zurück erhält, rechtfertigt aber keinen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruches nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, wie sie Gegenstand der Klageanträge zu 2) und 3) sind. Zudem werden Auskunftsansprüche weitgehend gerade nur für den Zeitraum des Bestandes der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend gemacht.

48

Aber auch aus dem Vortrag des Klägers, anstatt einen förmlichen Lizenzvertrag abzuschließen habe Einigkeit bestanden, dass bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die „Vergütungsansprüche vorbehalten bleiben“, die auch „rückwirkend“ geltend gemacht werden können, folgt nichts anderes. Eine solche Absprache soll es nämlich im Rahmen der Beratungen durch Rechtsanwalt S bis in das Jahr 2001 gegeben haben, der seinerseits zum Abschluss eines Lizenzvertrages geraten hatte. Dann hat aber eine im Jahre 2005 getroffene Regelung (das auf der Urkunde befindliche Vertragsdatum 15.12.2001 ist unstreitig nur eine Rückdatierung) diese Einigung überholt und es wurde das vereinbart, was in § 5 der Übertragungsvereinbarung geregelt ist. Die von den Parteien gewünschte Vergütungsvereinbarung ist aber nie getroffen worden.

49

Neben dem Umstand, dass es eine gesonderte Vereinbarung nicht gibt, ist auch von Bedeutung, dass § 5 der Übertragungsvereinbarung nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass die Parteien überhaupt eine Lizenzvereinbarung treffen wollten, also eine umsatzabhängige Beteiligung des Klägers. Vielmehr ist im Falle einer Übertragung des Patents, d.h., wie vorliegend geschehen, aller vermögenswerten Rechte aus der Erfindung, regelmäßig, wie bereits ausgeführt, ein Rechtskauf (§§ 453 433 BGB) anzunehmen, der als typische Gegenleistung die Zahlung eines Pauschalbetrages zur Folge hat (Bartenbach/Volz, ArbEG, Einl. v. §§ 9 – 12 Rn. 14). Die Übertragungsvereinbarung enthält keinen weiteren Anhaltspunkt, dass eine fortlaufende angemessene Lizenzgebühr als Gegenleistung für die Patentübertragung geschuldet werden sollte. Von daher sind Auskunftsansprüche des Klägers, wie sie für eine Geltendmachung von Ansprüchen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie erforderlich wären, nicht erforderlich. Den Wert seiner Erfindung (zur Bestimmung einer Gegenleistung im Sinne von §§ 315, 316 BGB) kann der Kläger ohne Auskünfte zu den später getätigten Umsatzgeschäften beurteilen, zumal es auf den Zeitpunkt der Übertragung des Rechts ankommt.

50

Auch wegen eines Pauschalbetrages bleibt schließlich zu berücksichtigen, dass der Kläger diesen während des Bestandes der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht geltend machen wollte und nicht geltend gemacht hat. Von daher ist auch insoweit der für die Auskunft in Ansatz gebrachte Zeitraum (bis September 2009, also zur Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft) verfehlt. Der Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellte schließlich gerade den nachvollziehbaren Grund dar, weshalb eine Vergütungspflicht nicht bestehen sollte, letztlich auch dafür, dass eine in § 5 der Vereinbarung vorgesehene Vergütungsvereinbarung gar nicht getroffen wurde.

51

c) Andere Rechtsgründe hat der Kläger im Berufungsverfahren selbst ausdrücklich vom Streitgegenstand ausgeschlossen.

52

d) In der Konsequenz kann der Kläger auch keinen Vergütungsanspruch geltend machen, der sich auf die Auskünfte gemäß den Klageanträgen zu 2) bis 3) stützt. Deshalb ist auch der Klageantrag zu 4) unbegründet.

53

3.) Auch der Klageantrag zu 5) ist unbegründet. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung, nämlich die Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Lizenzvertrages.

54

Der Kläger hat schon nicht ausreichend dargelegt, auf welches konkrete Angebot des Klägers sich die Annahme beziehen soll. Solches wird in der Klageschrift nicht näher ausgeführt. Der Kläger kann sich auch nicht auf ein Angebot beziehen, das in einem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.02.2010 (Anlage K 7) enthalten sein könnte. In diesem Schreiben wird nämlich nur eine Vergütung geltend gemacht, kein konkretes Vertragsangebot abgegeben. Der Kläger hat nicht dargelegt, wie eine solche Vergütungsvereinbarung hätte aussehen sollen. Grundsätzlich haben die Parteien in § 5 der Übertragungsvereinbarung vereinbart, dass eine Vergütung zu zahlen ist. Es ist jedoch nicht konkret bestimmt, wie diese Vergütungsregelung aussehen soll.

55

Nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass ein Pauschalbetrag für die vollständige Rechtsübertragung vereinbart werden sollte. Anhaltspunkte für einen Parteiwillen zum Abschluss eines lizenzvertragsähnlichen Vertrags bestehen nicht, schon gar nicht für die Dauer des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Für diesen Zeitraum ist die Beklagte nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrages verpflichtet. Von daher ist die Beklagte auch nicht zur Annahme eines erst mit der Klage gemachten (konkreten) Angebots zum Abschluss eines Lizenzvertrages verpflichtet.

56

4.) Daher war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 (n. F.), 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung betrifft Auslegungsfragen in einem Einzelfall auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich.