Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 20.12.2011 – 9 W 552/11

ECLI:DE:OLGTH:2011:1220.9W552.11.0A

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 93.500 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Das Grundbuchamt hat auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft A. vom 24.10.2011 eine Höchstbetragssicherungshypothek zugunsten der Beteiligten zu 2 in Höhe von 93.500,- € in das im Betreff bezeichnete Grundbuch eingetragen. Dem lag ein Beschluss des Amtsgerichts A. in einem Ermittlungsverfahren u.a. gegen den Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 zu Grunde, mit dem in das Vermögen der Beteiligten zu 1 der dingliche Arrest in Höhe von 1.162.500,- € angeordnet wurde.

2

Gegen diese Eintragung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, gerichtet auf Eintragung eines Widerspruchs sowie Löschung der Hypothek. Sie rügt fehlende Eintragungsvoraussetzungen sowie Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör; hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze der Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 2 verteidigt die Eintragung und hält die Beschwerde für unzulässig.

II.

3

Die Grundbuchbeschwerde nach den §§ 71 ff. GBO ist nicht statthaft, weil es sich bei der Eintragung der Höchstbetragssicherungshypothek um eine Maßnahme der Arrestvollziehung im Sinne von § 111f StPO handelt. Die Vollziehung eines dinglichen Arrests nach § 111d StPO in ein Grundstück erfolgt nach den §§ 111d Abs. 2 StPO, 932 Abs. 1 ZPO durch Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek in das Grundbuch, und zwar auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, das den Arrest erlassen hat, § 111f Abs. 3 S. 2, Abs. 2 S. 1 StPO. Gegen sämtliche Maßnahmen, die in Vollziehung des Arrests getroffen werden, kann der Betroffene nach § 111f Abs. 5 StPO jederzeit die Entscheidung des Gerichts beantragen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die früher streitige Frage, ob Einwendungen gegen die Vollziehung des Arrests bzw. von Beschlagnahmen vor den Zivil- oder den Strafgerichten geltend zu machen sind (zum Streitstand vor Einführung von § 111f Abs. 5 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2005, IX ZB 265/04 m.w.N.) zugunsten des strafprozessualen Rechtswegs entschieden. Das gilt auch dann, wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe, etwa nach den §§ 766, 771 bis 776 ZPO handelt oder der Gerichtsvollzieher als Vollziehungsorgan tätig geworden ist (BT-Drs. 16/700, S. 9, 13; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 111f Rn. 15; Gercke in Heidelberger Kommentar zur StPO, § 111f Rn. 11 jeweils m.w.N.). Der Gesetzgeber hat sich für eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte entschieden, weil der Ermittlungsrichter wegen seiner Vorbefassung über umfassendere Kenntnisse von den Gesamtumständen verfügt, einem möglichen Missbrauch durch vorgeschobene Rechte Dritter besser begegnet werden kann und die Aufsplitterung des Verfahrens die Gefahr weiteren Zeitverlusts mit sich bringen würde (BT-Drs. 16/700, S. 9). Es besteht keine Veranlassung, diese Frage für den hier vorliegenden Fall, in dem das Grundbuchamt als Vollzugsorgan tätig geworden ist, anders zu beurteilen. Den Umstand, dass das Strafgericht bei der Entscheidung über Einwendungen gegen die Arrestvollziehung auch zwangsvollstreckungsrechtliche bzw. hier grundbuchrechtliche Fragen zu beurteilen haben kann, hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Vorteile einer einheitlichen Zuständigkeit in Kauf genommen.

4

Die mit Schriftsatz vom 15.12.2011 hilfsweise beantragte Verweisung der Beschwerde an das zuständige Gericht kommt nicht in Betracht. Für die Entscheidung über die erhobene Grundbuchbeschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig, wie sich aus § 72 GBO ergibt; ist die Beschwerde wie hier nicht statthaft, ist sie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verwerfen, § 68 Abs. 2 FamFG. Die Umdeutung der von der anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1 ausdrücklich erhobenen Grundbuchbeschwerde in einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111f Abs. 5 StPO scheidet aus.

5

Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde nach § 84 FamFG zu tragen. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat nach den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1, 23 Abs. 2 KostO festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 GBO) liegen nicht vor.