Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 03.01.2012 – 1 Ws 566/11

ECLI:DE:OLGTH:2012:0103.1WS566.11.0A

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 10.11.2011 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1

Mit sofort rechtskräftigem Urteil vom 27.4.2009 verurteilte das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Nordhausen den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in fünf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung, Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Nordhausen vom 25.8.2008 (217 Js 45072/08-32 Ls jug) zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten (217 Js 50383/08-32 Ls jug).

2

Mit seit dem 10.3.2011 rechtskräftigem Urteil vom 2.3.2011 verurteilte das Landgericht Mühlhausen den Beschwerdeführer ferner wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (800 Js 59474/09 7 Ns).

3

Der Verurteilte befindet sich seit dem 1.11.2009 in Haft.

4

Mit Beschluss vom 27.4.2011 ordnete das Amtsgericht Arnstadt gemäß § 89a Abs. 1 JGG die Unterbrechung der Jugendstrafe zum Zwecke der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zum 10.3.2011 an. Zugleich ordnete es gemäß § 89b Abs. 1 JGG an, dass die restliche Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene zu vollziehen sei. Außerdem gab es die weitere Vollstreckung gemäß §§ 85 Abs. 6, 89a Abs. 3 JGG an die Staatsanwaltschaft ab (1 VRJs 332/09).

5

Vom 11.3.2011 bis zum 9.11.2011 wurde die gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe bis zum Ablauf von zwei Dritteln vollzogen. Seit dem 10.11.2011 erfolgt der Weitervollzug der Jugendstrafe. Diese wird am 9.4.2012 zu zwei Dritteln vollstreckt sein.

6

Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen beantragte beim Landgericht Meiningen, zum 9.11.2011 eine vorzeitige Strafrestaussetzung zu prüfen und diese abzulehnen.

7

Die Justizvollzugsanstalt U. sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 28.10.2011 gegen eine Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB aus. Der Verurteilte verzichtete auf eine vorzeitige Entlassung gemäß § 57 Abs. 1 StGB.

8

Mit Beschluss vom 10.11.2011 lehnte das Landgericht Meiningen den Antrag der Staatsanwaltschaft Mühlhausen auf Prüfung der vorzeitigen Strafrestaussetzung zum 9.11.2011 mit der Begründung ab, der gemeinsame Zeitpunkt für eine (amtswegige) Prüfung der Reststrafenaussetzung zur Bewährung sei erst nach Vollstreckung von jeweils zwei Dritteln der verhängten Strafen, das heißt am 9.4.2012, gegeben. Die Entscheidung richte sich ausschließlich nach Erwachsenenstrafrecht. Das Jugendstrafrecht, das eine frühere Prüfung der Aussetzung der Jugendstrafe ermögliche, sei nach der Anordnung, dass die weitere Jugendstrafe nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs zu vollziehen sei, sowie der Abgabe der weiteren Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft nicht mehr anwendbar.

9

Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Mühlhausen am 23.11.2011 Beschwerde ein, der das Landgericht Meiningen mit Entscheidung vom nämlichen Tage nicht abhalf.

10

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2011, den Beschluss des Landgerichts Meiningen aufzuheben.

II.

11

1. Gegen den Beschluss, mit dem das Gericht es ablehnt, eine Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nach § 454 Abs. 1 StPO zu treffen, ist die einfache Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig (Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 454 Rdz. 43 m. w. N.).

12

Dies gilt auch insoweit, als es das Landgericht abgelehnt hat, über die Aussetzung der Jugendstrafe zu entscheiden. Gemäß § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG sind mit der Abgabe der weiteren Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft, hier nach §§ 85 Abs. 6, 89a Abs. 3 JGG, die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Strafvollstreckung anzuwenden. In formeller Hinsicht richtet sich das weitere Verfahren dementsprechend nach § 454 StPO, mag dort auch ausdrücklich von der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer „Freiheitsstrafe“ zur Bewährung die Rede sein.

13

Die danach statthafte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mühlhausen ist auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1 StPO).

14

2. Das Rechtsmittel ist begründet.

15

Das Landgericht Meiningen hat es zu Unrecht abgelehnt, eine Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Jugendstrafe nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Strafe sowie der restlichen Freiheitsstrafe nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Strafe zum 9.11.2011 zu prüfen.

16

Die Strafvollstreckungskammer war gemäß §§ 89a Abs. 3, 85 Abs. 6 Satz 2 JGG in Verbindung mit §§ 454, 462a Abs. 1 StPO zur Entscheidung über die Aussetzung der weiteren Vollstreckung auch der restlichen Einheitsjugendstrafe zuständig, nachdem das Amtsgericht Arnstadt mit Beschluss vom 27.4.2011 die weitere Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 5.9.2011, 1 Ws 397/11; Eisenberg, JGG, 15. Auflage, § 85 Rdz. 17; Heinrich NStZ 2002, 182, 184, der darauf hinweist, dass die Zuständigkeitsfrage unabhängig von dem nachfolgend darzustellenden Streit um die Anwendbarkeit von § 57 StGB oder § 88 JGG praktisch unstreitig ist).

17

Die Prüfung der Reststrafenaussetzung einer nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollzogenen Jugendstrafe, deren Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 JGG an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden ist, hat nach § 88 JGG und nicht nach § 57 StGB zu erfolgen (so OLG Bamberg, Beschluss vom 25.10.2005, Ws 768/05, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 14.10.1999, 2 Ws 596/99, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.1998, 3 Ws 1070/98, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2.2.1996, 3 Ws 40-41/96, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.3.2008, 2 Ws 374/07, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2010, 5 Ws 200/10, juris; Böhm JR 1997, 213, 214; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 6. Auflage, § 88 Rdz. 1; Eisenberg, a. a. O.; Kern in: Meier/Rüssner/Trüg/Wulf, JGG, 2011, § 85 Rdz. 10; Kühn NStZ 1992, 526, 527; Neubacher GA 2006, 737, 740; Ostendorf, JGG, 8. Auflage, § 88 Rdz. 1; Rzepka StV 1998, 349, 351).

18

Diese Auffassung hat der Senat schon bisher in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. zuletzt Senatsbeschluss a. a. O.). Daran hält er nach erneuter Prüfung fest.

19

Die gegenteilige Auffassung, die von einer Anwendbarkeit des § 57 StGB ausgeht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.4.1995, 1 Ws 332-333/95, juris; OLG München, Beschluss vom 12.11.2008, 2 Ws 986-988/08, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.11.2009, 2 Ws 410/09, juris; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, 26. Auflage, § 454 Rdz. 105; Heinrich NStZ 2002, 182, 187 f.), vermag nicht zu überzeugen.

20

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist § 57 StGB maßgeblich für die Frage der Aussetzung der Vollstreckung einer restlichen „Freiheitsstrafe“, während sich die Aussetzung der Vollstreckung einer restlichen „Jugendstrafe“ nach § 88 JGG richtet. Nach der gesetzlichen Terminologie sind beide Sanktionen strikt voneinander getrennt. Meint der Gesetzgeber die Sanktion der Entziehung der Freiheit gegenüber einem Erwachsenen, spricht er von Freiheitsstrafe. Meint er die Sanktion der Entziehung der Freiheit gegenüber einem Jugendlichen, spricht er von Jugendstrafe. Die abschließende Entscheidung im Erkenntnisverfahren legt rechtskräftig und damit bindend fest, ob gegen den Angeklagten Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verhängt wird. Der Charakter der verhängten Sanktion als Jugendstrafe ändert sich durch die Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug nicht. Die Jugendstrafe bleibt auch dann noch Jugendstrafe.

21

Hinzu kommt, dass eine Anwendung des § 57 StGB statt des § 88 JGG den Verurteilten schlechter stellte. Diese Norm ist zwar gegenüber jener nicht in jeder Hinsicht (zutreffend OLG München a. a. O.), wohl aber bei wertender Gesamtbetrachtung günstiger, denn sie eröffnet dem zu Jugendstrafe Verurteilten im Allgemeinen wesentlich früher eine Entlassungsperspektive als § 57 StGB dem zu Freiheitsstrafe Verurteilten (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.1980, 2 StR 10/80, juris). Bei einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr kann schon nach Verbüßung eines (geringen) Teils die weitere Vollstreckung ausgesetzt werden (§ 88 Abs. 1 JGG). Bei längeren Jugendstrafen ist eine Reststrafenaussetzung (immerhin schon) nach Verbüßung eines Drittels der Strafe möglich (§ 88 Abs. 2 Satz 2 JGG). Vor Verbüßung von sechs Monaten bedarf es für eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung freilich besonders wichtiger Gründe (§ 88 Abs. 2 Satz 1 JGG). Demgegenüber kann die weitere Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe frühestens nach Verbüßung der Hälfte, mindestens aber von sechs Monaten, zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 57 Abs. 2 StGB). Dafür müssen überdies besondere Umstände vorliegen, wenn es sich nicht um einen sogenannten Erstverbüßer handelt oder die ausgesprochene Freiheitsstrafe zwei Jahre übersteigt. Im Übrigen ist eine Reststrafenaussetzung im Falle der Verurteilung zu Freiheitsstrafe erst nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe möglich (§ 57 Abs. 1 StGB).

22

Angesichts dessen käme eine Anwendung des § 57 StGB auf eine Jugendstrafe nur dann in Betracht, wenn sich dies aus einer gesetzlichen Regelung zwingend ergäbe oder doch wenigstens dem Willen des Gesetzgebers entspräche. Beides ist nicht der Fall.

23

Eine gesetzliche Anordnung lässt sich insbesondere nicht der in § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG enthaltenen Verweisung auf die Vorschriften der Strafprozessordnung entnehmen. Diese Verweisung ist bei unbefangenem Verständnis allein verfahrensrechtlicher Natur und vermag eine Änderung der materiell-rechtlichen Beurteilungsgrundlage für die Reststrafenaussetzung auch nicht dadurch zu bewirken, dass § 454 StPO seinerseits auf § 57 StGB Bezug nimmt. Abgesehen davon, dass § 454 StPO lange vor Einfügung des § 85 Abs. 6 JGG durch das erste Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetztes vom 30.8.1990 (BGBl. I, S. 1853 ff.) formuliert wurde und sich deshalb ein auf die Anwendung von § 57 StGB auf die Jugendstrafe gerichteter Wille jedenfalls des ursprünglichen Gesetzgebers daraus nicht herleiten lässt (Böhm a. a. O.), handelt es sich dabei ersichtlich nicht um eine Rechtsfolgenverweisung. Vielmehr bestimmt der Gesetzgeber durch den Verweis auf die §§ 57 bis 58 StGB lediglich den Anwendungsbereich von § 454 StPO näher. Infolge der Verweisung in § 85 Abs. 6 JGG ist § 454 Abs. 1 StPO dann in verfahrensrechtlicher Hinsicht eben nicht nur für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe nach § 57 StGB, sondern auch für diejenige über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe nach § 88 JGG anwendbar.

24

Auch die Abgabe der Vollstreckung vom jugendrichterlichen Vollstreckungsleiter an die Staatsanwaltschaft gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG zwingt nicht dazu, die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Jugendstrafe am Maßstab des § 57 StGB zu prüfen. Zwar kommt die Abgabe nur dann in Betracht, wenn die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgeblich sind, während die Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach § 88 Abs. 1 JGG unter anderem voraussetzt, dass dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen verantwortet werden kann. Die Anwendung des § 88 Abs. 1 JGG steht aber gleichwohl nicht in Widerspruch zu der vorangegangenen Abgabe der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG. Bei der Entscheidung nach § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG hat der Vollstreckungsleiter seinen Blick in die Zukunft zu richten und zu fragen, ob der Verurteilte nach dem Stand seiner Persönlichkeitsentwicklung noch mit erzieherischen Mitteln und Einwirkungen beeinflusst werden kann. Die Verneinung dessen führt nicht dazu, dass die Berücksichtigung der Entwicklung des Jugendlichen für die Entscheidung über die Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach § 88 Abs. 1 JGG keinen Sinn ergäbe. Bei dieser Norm geht es nämlich umgekehrt darum, ob die bisherige Entwicklung des Jugendlichen im (Jugend-)Strafvollzug positiv verlaufen ist (Kern a. a. O., § 88 Rdz. 24). Deshalb bedeutet es keinen Widerspruch, wenn der jugendrichterliche Vollstreckungsleiter die weitere Vollziehung der restlichen Jugendstrafe nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzug anordnet und die weitere Vollstreckung zugleich an die Staatsanwaltschaft abgibt, weil sich die Persönlichkeit des Verurteilten inzwischen so zum Positiven verfestigt hat, dass eine weitere erzieherische Einwirkung kaum noch möglich erscheint, und sodann das für die Reststrafenaussetzung zuständige Gericht bei seiner Aussetzungsentscheidung berücksichtigt, dass der Verurteilte im bisherigen Vollzug eine positive Entwicklung genommen hat.

25

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Anwendung des für Freiheitsstrafen geltenden § 57 StGB in Fällen der vorliegenden Art dem Willen des Gesetzgebers entspräche. So hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 85 Abs. 6 JGG durch das erste Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetztes vom 30.8.1990 (BGBl. I, S. 1853 ff.) auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5829) keinen Hinweis darauf gegeben, dass er in Fällen der vorliegenden Art eine Anwendung dieser Norm statt des für Jugendstrafen geltenden § 88 JGG wünscht. Dafür genügt insbesondere nicht der von Heinrich (NStZ 2002, 182, 185) hervorgehobene Satz zur Begründung von § 89a JGG, wonach der Jugendrichter „jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Verurteilten Gelegenheit haben“ sollte, „besondere Gesichtspunkte der jugendlichen Entwicklungsphase in die Entscheidung einzubeziehen“, zumal sich dieser Satz im Kontext von Ausführungen zur Frage der Zuständigkeit für die Aussetzung einer Jugendstrafe im Falle ihres Zusammentreffens mit Freiheitsstrafe findet (vgl. BT-Drucks. 11/5829, S. 37).

26

Auch nach dieser Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber trotz des Umstands, dass sich die überwiegende Meinung in der hier thematisierten Frage für eine Anwendung des § 88 JGG ausspricht, keine Veranlassung gesehen, die von ihm etwa favorisierte Anwendung von § 57 StGB - etwa durch einen ausdrücklichen Verweis in § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG - festzuschreiben.

27

Da bereits mehr als die Hälfte der gegen den Beschwerdeführer verhängten Jugendstrafe und überdies zwei Drittel der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe vollstreckt sind, hat das Landgericht Meiningen entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Mühlhausen eine Entscheidung über die Aussetzung der Reste der Jugend- und der Freiheitsstrafe zu treffen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verurteilte mit dem von ihm erklärten Verzicht auf eine vorzeitige Entlassung wohl seine Einwilligung in die Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB verweigert hat und daran womöglich auch weiterhin festhält. Dadurch wird nämlich die Entscheidungsreife nicht berührt. Es fehlt vielmehr lediglich an einer Voraussetzung für eine positive Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB. Die Entscheidung über die Aussetzung der Reste der gegen den Verurteilten verhängten Jugend- und Freiheitsstrafe wird dadurch als solche nicht entbehrlich. Sie muss gleichzeitig getroffen werden, kann aber unter Umständen für jeden Aussetzungsfall unterschiedlich ausfallen, weil die Voraussetzungen der Reststrafenaussetzung für jede Strafe gesondert zu prüfen sind (Appl in KK-StPO, 6. Auflage, § 454b Rdz. 24; Meyer-Goßner, a. a. O., § 454b Rdz. 11).

28

3. Legt die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Verurteilten ein, sondern allein in Wahrnehmung ihrer Aufgabe, eine Gerichtsentscheidung ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für den Verurteilten erzielt wird, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, so hat grundsätzlich die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen (Senatsbeschluss vom 8.12.2011, 1 Ws 474/11, juris; Meyer-Goßner, a. a. O., § 473 Rdz. 17 m. w. N.).