Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 03.01.2012 – 1 Ws 575/11
ECLI:DE:OLGTH:2012:0103.1WS575.11.0A
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe
I.
Gegen den Angeklagten wird ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. vor der 2. Strafkammer des Landgerichts Erfurt durchgeführt. Mit Beschluss vom 22.3.2011 ordnete das Amtsgericht Gotha die einstweilige Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 126a StPO an. Aufgrund dieses Unterbringungsbefehls befindet sich der Angeklagte derzeit in der Klinik für forensische Psychiatrie des Ö. Klinikums in M. Diese Einrichtung hat aus Sicherheitsgründen das Anlegen einer Fußfessel bei dem Angeklagten angeordnet. Durch Beschluss vom 11.11.2011 hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Erfurt den auf die Entfernung der Fußfessel gerichteten Antrag des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2011, die Beschwerde zu verwerfen.
II.
Die Anordnung und der Vollzug der Fußfesselung sind rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG). Nach dieser Vorschrift ist bei einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter die zeitweise Fixierung (Einschränkung der Bewegungsfreiheit) zulässig, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann.
Obwohl der Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO anders als der Vollzug der Untersuchungshaft im Zuge der Föderalismusreform nicht ausdrücklich von der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ausgenommen worden ist (siehe Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG), besteht nach der Neufassung des § 119 StPO durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.7.2009 (BGBl I S. 2274) mit Wirkung vom 1.1.2010 derzeit keine bundesrechtliche Grundlage für Anordnungen und Maßnahmen, die - wie hier - der Sicherheit und Ordnung in der Unterbringungseinrichtung während des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung dienen. Im Gesetzgebungsverfahren ging man davon aus, dass die Normierung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung den Bundesländern überlassen werden solle (siehe Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, BT Drucks 16/11644 S. 33).
Der Freistaat Thüringen hat davon bisher keinen Gebrauch gemacht. Das Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetz (ThürUVollzG) ist nach dem eindeutigen Wortlaut von dessen § 1 auf den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nicht anwendbar. Das gleiche gilt für das Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG). Nach § 1 Abs. 3 ThürPsychKG regelt dieses Gesetz u.a. „den Vollzug der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringung nach § 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs“. Die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 126a Abs. 1 StPO stellt aber keine ‚als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnete Unterbringung nach § 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs’ dar, sondern geschieht bloß in Erwartung einer künftigen derartigen Unterbringung.
Allerdings deckt sich der Zweck der einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO, der Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährlichen Tätern, zum Teil mit den Zwecken der Unterbringung im Maßregelvollzug nach §§ 61 Nr. 1 und 2, 63, 64 StGB (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1985, 284, 285; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 126a Rn. 1; siehe auch § 29 Abs. 2 ThürPsychKG). Deshalb erscheint die entsprechende Anwendung der für den Vollzug der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringung nach § 61 Nr. 1 und 2 StGB geltenden Vorschriften des ThürPsychKG sachgerecht und verfassungsrechtlich vertretbar.
Wegen der mit dem Vollzug der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus häufig verbundenen intensiven Grundrechtseingriffe empfiehlt sich jedoch eine baldige ausdrückliche landesgesetzliche Regelung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung, etwa durch Erweiterung des Anwendungsbereichs des ThürPsychKG durch entsprechende Änderung des § 1 Abs. 3 ThürPsychKG.
Die Voraussetzungen für die zeitweise Fixierung des Angeklagten durch eine Fußfessel gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 ThürPsychKG sind nach wie vor erfüllt. …(wird ausgeführt)
Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, muss der Angeklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).