Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 17.01.2012 – 1 Ws Reha 50/11
ECLI:DE:OLGTH:2012:0117.1WSREHA50.11.0A
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 14.7.2011 wird abgeändert.
2. Der Beschluss des Rates des Kreises Nordhausen - Jugendhilfeausschuss - vom 7.1.1981 (2/81) wird insoweit für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, als darin die Heimerziehung der Betroffenen für mehr als 14 Monate angeordnet wurde. Die Betroffene wird insoweit rehabilitiert.
3. Es wird festgestellt, dass die Betroffene vom 28.10.1981 bis zum 28.12.1982 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.
4. Im Übrigen wird der Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen.
5. Die Entscheidung ergeht kostenfrei; die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zu Last.
Gründe
I.
Die Betroffene begehrt Rehabilitierung wegen ihrer Unterbringung in verschiedenen Kinderheimen der ehemaligen DDR.
Ihre Mutter wurde durch Urteil des Kreisgerichts Nordhausen vom 20.3.1981 wegen versuchter ungesetzlicher Nichtrückkehr in die DDR, mehrfachen Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums und wegen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch asoziales Verhalten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (S 46/81). Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem Bezirksgericht Erfurt blieb ohne Erfolg (1 BSB 139/81).
Aufgrund dieser Verurteilung befand sich die Mutter der Betroffenen, die am 29.12.1980 in Untersuchungshaft genommen worden war, bis zum 28.12.1982 in Haft.
Die Betroffene war in der Zeit vom 29.12.1980 bis zum 24.6.1983 in Kinderheimen untergebracht.
Mit Beschluss des Rates des Kreises Nordhausen - Jugendhilfeausschuss - vom 7.1.1981 (2/81) wurde ihre Heimerziehung angeordnet. Zur Begründung heißt es:
„Die familiären Verhältnisse der Frau B. wurden den Organen der Jugendhilfe bereits im Zuge des Ehescheidungsverfahrens im April 1979 bekannt.
Die Ehe B. ist seitdem geschieden und das Erziehungsrecht wurde der Mutter übertragen, da ihr zum damaligen Zeitpunkt noch keine Vernachlässigung ihrer Erziehungspflichten nachgewiesen werden konnte.
Im Oktober 1980 wurde das Ref. Jugendhilfe durch den Kindergarten davon in Kenntnis gesetzt, daß das Kind unregelmäßig, jedoch sauber und ordentlich in die Einrichtung gebracht wird. Nachfolgende Ermittlungen ergaben, daß sich Frau B. des öfteren auch nachts nicht zuhause aufhält und keiner geregelten Arbeit nachging.
Seit dem 29.12.1980 befindet sich Frau B. in U-Haft. Die Großmutter des Kindes siedelte zu Beginn des Jahres 1980 mit ihren noch nicht volljährigen Kindern auf eigenen Antrag in die BRD über, so daß eine Unterbringung des Kindes bei Verwandten nicht möglich ist. Aus diesem Grunde kam der Jugendhilfeausschuß des Rates des Kreises Nordhausen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß die weitere Erziehung, Entwicklung u. gesundheitliche Betreuung nur in einer Einrichtung der Jugendhilfe gesichert ist“.
Mit Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 24.7.2001 wurde die Mutter der Betroffenen wegen des Urteils des Kreisgerichtes Nordhausen vom 20.3.1981 insoweit rehabilitiert, als sie darin wegen versuchter ungesetzlicher Nichtrückkehr in die DDR zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Den diesen Vorwurf betreffenden Anteil der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bemaß die Kammer auf ein Jahr und zwei Monate, denjenigen wegen der übrigen Vorwürfe auf zehn Monate (IV Reha 274/99).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landgericht Erfurt den Rehabilitierungsantrag der Betroffenen als unbegründet zurück. Voraussetzung für eine Rehabilitierung wegen der Unterbringung in Kinderheimen sei nach wie vor, dass die darin erlittene Freiheitsentziehung unter haftähnlichen Bedingungen erfolgt sei. Dies sei nach den Darlegungen der Betroffenen nicht der Fall gewesen.
Gegen den ihr am 20.7.2011 zugestellten Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Erfurt am 5.8.2011 Beschwerde ein.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2011, den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 14.7.2011 aufzuheben und den Beschluss des Rates des Kreises Nordhausen vom 7.1.1981, mit dem die Heimerziehung der J. B., geb. am 13.3.1976, bis auf weiteres angeordnet worden war, für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben sowie festzustellen, dass die Betroffene vom 28.10.1981 bis zum 24.6.1983 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. Schließlich beantragt sie, den Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
II.
1. Gegen die gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung des Landgerichts ist gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG die sofortige Beschwerde statthaft. Vor diesem Hintergrund ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfurt gemäß §§ 15 StrRehaG, 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegen. Das danach statthafte Rechtsmittel ist auch sonst zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 13 Abs. 1 StrRehaG eingelegt.
2. In der Sache hat es teilweise Erfolg.
Der Rehabilitierungsantrag der Betroffenen ist im tenorierten Umfang begründet. Insoweit hat die Kammer für Rehabilitierungssachen ihn zu Unrecht zurückgewiesen.
Gemäß § 1 Abs. 1 StrRehaG ist die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8.5.1945 bis zum 2.10.1990 auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat (Nr. 1) oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen (Nr. 2). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.
a) Die Betroffene hat in der Zeit vom 29.12.1980 bis zum 24.6.1983 Freiheitsentziehung im Sinne des § 2 Abs. 1 StrRehaG erlitten.
Sie war in dieser Zeit in Kinderheimen der ehemaligen DDR untergebracht.
Aufgrund der Änderung von § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG zum 9.12.2010, durch Gesetz vom 2.12.2010 (BGBl. I, S. 1744) hat das Gericht bei der Entscheidung über die strafrechtliche Rehabilitierung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche nicht mehr zu prüfen, ob sich diese Unterbringung im konkreten Fall als Freiheitsentziehung im eigentlichen Sinne darstellte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG) beziehungsweise zumindest unter haftähnlichen Bedingungen erfolgte (§ 2 Abs. 2 StrRehaG).
Diese Auffassung hat der Senat im Anschluss an das OLG Naumburg (Beschluss vom 14.4.2011, 2 Ws Reha 96/11, juris) bereits in früheren Entscheidungen vertreten (Beschluss vom 17.5.2011, 1 Ws Reha 7/11, juris; Beschluss vom 23.5.2011, 1 Ws Reha 3/11; ebenso KG, Beschluss vom 16.6.2011, 2 Ws 351/09 Reha, juris; Mützel, ZOV 2011, 106; ders., ZOV 2011, 199 ff.). Daran hält er nach neuerlicher Prüfung trotz der gegenteiligen Entscheidungen des Landgerichts Erfurt (in hiesiger Sache sowie durch weiteren Beschluss vom 14.7.2011 im Verfahren 1 Reha 383/09) fest.
aa) Durch das genannte Änderungsgesetz wird die Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der Einweisung in eine psychiatrische Anstalt gleichgestellt. Das ergibt sich daraus, dass jene neben dieser gleichberechtigt in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG aufgeführt ist.
bb) Eine außerhalb eines gerichtlichen Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Einweisung in eine psychiatrische Anstalt wird rehabilitiert, wenn sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Auf eine Unterbringung unter haftähnlichen Bedingungen nach § 2 Abs. 2 StrRehaG kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 25.11.2011, 1 Ws Reha 28/11, juris).
Dieses vom Wortlaut und der Systematik des § 2 Abs. 1 StrRehaG vorgegebene Verständnis gründet sich vor allem auf die Entstehungsgeschichte der Norm.
Nach der ursprünglichen, vom 4.11.1992 bis zum 30.6.1994 gültigen Fassung des § 2 StrRehaG vom 29.10.1992 (BGBl. I, S. 1814) galten die Vorschriften dieses Gesetzes für die durch ein Gericht oder eine sonstige behördliche Stelle angeordnete Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sinngemäß, wenn die Einweisung zum Zwecke politischer Verfolgung oder zu anderen sachfremden Zwecken erfolgte. Das Vorliegen einer Freiheitsentziehung im eigentlichen Sinne war, obwohl nicht notwendig mit einer Einweisung in eine psychiatrische Anstalt verbunden, nach dieser Fassung der Norm für eine Rehabilitierung solcher Einweisungen nicht erforderlich (Mützel, a. a. O., S. 199).
Die Norm wurde dann durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten SED-Unrechtsbereini-gungsgesetzes vom 23.6.1994 (BGBl. I, S. 1311) neu gefasst. Sie gilt seither nicht mehr nur für die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, sondern allgemein für die außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Anordnung der Freiheitsentziehung. Dem lag ausweislich der Gesetzesbegründung die Erkenntnis zu Grunde, dass in der DDR politisch Missliebige auch außerhalb des psychiatrischen Bereichs außerstrafrechtlichen Freiheitsentziehungen unterworfen wurden, weshalb § 2 StrRehaG auf alle rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehungen außerhalb von Strafverfahren ausgedehnt werden sollte (BT-Drucks. 12/4994, S. 53). Durch diese Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 2 StrRehaG sollte die Rehabilitierung von Opfern psychiatrischer Einweisungen aber offenbar nicht erschwert werden (Mützel, a. a. O., S. 200). Deshalb stelle, so die Gesetzesbegründung weiter, Satz 2 der Norm in der Form eines Regelbeispiels ausdrücklich klar, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StrRehaG bei einer Einweisung in eine psychiatrische Anstalt gegeben sind, wenn die Einweisung zum Zwecke politischer Verfolgung oder zu anderen sachfremden Zwecken erfolgte (BT-Drucks. 12/4994, S. 53).
cc) Durch die Gleichstellung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche mit der Einweisung in eine psychiatrische Anstalt durch Gesetz vom 2.12.2011 hat der Gesetzgeber die Vermutungswirkung auf die Heimunterbringung erstreckt.
Die in der Konsequenz der Auffassung des Landgerichts liegende Ungleichbehandlung der Fälle der Einweisung in eine psychiatrische Anstalt und derjenigen der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche lässt sich nicht begründen.
Namentlich lässt sich ein dahingehender gesetzgeberischer Wille nicht ausmachen. Eine solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der Begründung zum Änderungsgesetz vom 2.12.2011.
Der diesem Gesetz zu Grunde liegende Antrag der Länder Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen vom 5.2.2010 (BR-Drucks. 65/10) nahm Bezug auf den entsprechenden Gesetzesentwurf in der vom Bundesrat am 15.5.2009 beschlossenen Fassung. In dieser Drucksache (BR-Drucks. 403/09) und der dazugehörigen Grunddrucksache (BR-Drucks. 407/08) war eine Änderung von § 2 StrRehaG noch nicht vorgesehen. Dies gilt selbst noch für den auf den genannten Antrag hin vorgelegten Gesetzentwurf des Bundesrates vom 24.3.2010 (BT-Drucks. 17/1215). Erst in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des deutschen Bundestages vom 6.10.2010 wird dann die später beschlossene Ergänzung von § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG vorgeschlagen (BT-Drucks. 17/3233).
Die dafür gegebene Begründung ist schlichtweg unergiebig.
Wörtlich heißt es: „Mit diesen (sc. den Änderungen) wird insbesondere klargestellt, dass auch die Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche auf Anordnung die Rechtsfolgen des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auslösen können“ (BT-Drucks. 17/3233, S. 1). „Die in Artikel 1 Nummer 1 vorgesehene ausdrückliche Aufnahme der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche in § 2 Absatz 1 Satz 2 dient der gesetzlichen Klarstellung und Gewährleistung einer einheitlichen Anwendungspraxis. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach geltendem Recht in den genannten Einrichtungen, insbesondere in Jugendwerkhöfen Untergebrachte nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) rehabilitiert werden und in den Genuss der sozialen Ausgleichsleistungen kommen können, wenn eine gerichtliche Einzelfallprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 StrRehaG erfüllt sind ...“ (BT-Drucks. 17/3233, S. 7).
Abgesehen davon, dass die Urheber der Ergänzung in § 2 StrRehaG unzutreffend von einer uneinheitlichen Rechtsanwendungspraxis ausgingen (vgl. Mützel a. a. O., S. 200), können aus dieser Gesetzesbegründung keine Schlüsse für die Auslegung von § 2 Abs. 1 StrRehaG in der nunmehr geltenden Fassung gezogen werden. Ebenso wenig wie sich daraus entnehmen lässt, der Gesetzgeber habe die Rehabilitierung von Einweisungen in Heime für Kinder oder Jugendliche von dem Erfordernis der Unterbringung unter haftähnlichen Bedingungen befreien wollen, lässt sich daraus der gegenteilige Schluss ziehen, er habe die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche trotz deren Gleichstellung mit der Einweisung in eine psychiatrische Anstalt anders behandeln wollen als diese.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Landgericht zitierten Stellungnahmen einzelner Abgeordneter.
Es ist schon grundsätzlich zweifelhaft, inwieweit aus solchen Stellungnahmen von an der Beschlussfassung beteiligten Personen überhaupt Rückschlüsse auf den „Willen des Gesetzgebers“ zulässig sind (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 328 f.). Jedenfalls zwingen die vom Landgericht zitierten Stellungnahmen nicht zu der Annahme, der Gesetzgeber habe trotz Gleichstellung der Heimunterbringung mit der Einweisung in eine psychiatrische Anstalt für jene nicht auf das Erfordernis der haftähnlichen Bedingungen verzichten wollen.
Dafür genügt es insbesondere nicht, wenn die Justizministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern K. ausführt, es mache keinen Unterschied, ob die Betroffenen in Gefängnissen oder in „geschlossenen“ Kinder- und Jugendwerkhöfen der DDR ihrer Freiheit beraubt worden seien (BR-Plenarprotokoll 876, S. 401). Ein einzelnes Wort in einer Stellungnahme im Rahmen der politischen Diskussion im Gesetzgebungsverfahren erscheint kaum als geeignete Grundlage für eine von Wortlaut und Systematik abweichende Gesetzesauslegung, zumal die Ministerin im vorangegangenen Satz ebenso unzutreffend oder zumindest ungenau wie abweichend betont, das Gesetz erfasse „erstmals die rechtsstaatswidrige Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in den Heimen und Jugendwerkhöfen der DDR“ (BR-Plenarprotokoll 876, S. 401).
Soweit die Abgeordnete S davon spricht, nunmehr hätten auch Menschen, die als Kinder oder Jugendliche in einem Heim beziehungsweise in Jugendwerkhöfen „unter schlimmsten, haftähnlichen Bedingungen ein jämmerliches Dasein fristen mussten“, einen Anspruch auf Rehabilitierung (BT-Plenarprotokoll 17/65, S. 6880), gilt letztlich nichts anderes, denn es handelt sich erkennbar um eine rhetorische Zuspitzung und nicht um eine Darstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rehabilitierungsvoraussetzungen.
Soweit schließlich die Abgeordnete V ausführt, die Einbeziehung von DDR-Werkhof- und Heimkindern sei damals vom Gesetz intendiert gewesen und man schreibe das wegen der unterschiedlichen Handhabung in der Rechtsprechung zur Klarstellung ins Gesetz (BT-Plenarprotokoll 17/65, S. 6883), so spricht das eher gegen die vom Landgericht vertretene Auffassung als für sie, weil eine Differenzierung nach der Haftähnlichkeit der Unterbringungsbedingungen gerade nicht gemacht wird.
Es ist auch nicht so, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG beziehungsweise § 2 Abs. 2 StrRehaG bei der hier vertretenen Leseart von § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG keinen Sinn mehr hätten. Es sind neben der Einweisung in eine psychiatrische Anstalt und der Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche auch andere Fälle gerichtlicher oder behördlicher Entscheidungen außerhalb eines Strafverfahrens bekannt, mit denen eine Freiheitsentziehung im eigentlichen Sinne (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG) oder ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen (§ 2 Abs. 2 StrRehaG) angeordnet worden ist (vgl. BT-Drucks. 12/4994, S. 53: Freiheitsentziehungen aufgrund § 3 der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkungen vom 24.8.1961; Senatsbeschluss vom 3.9.2009, 1 Ws Reha 15/09, juris: Dienst in der Disziplinareinheit Schwedt der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR).
Soweit das Landgericht gegen die hier vertretene Auffassung vorbringt, nicht alle Heime seien ein Hort der Freiheitsentziehung gewesen und Säuglinge könnten nicht im engeren Sinne der Freiheit beraubt werden, handelt es sich angesichts der eindeutigen gesetzlichen Anordnung lediglich um rechtspolitische Argumente, die jenseits des hier nicht eröffneten Bereichs der Rechtsfortbildung nach dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) sowie der Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG) dem Gesetzgeber vorbehalten sind.
Nicht zu überzeugen vermag schließlich auch der Einwand des Landgerichts, die Gesetzesänderung führe bei dem hier vertretenen Verständnis zu einer Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte, je nachdem, ob bereits vor dem 9.12.2010 eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder nicht. Es ist gerade Zweck einer Gesetzänderung, einen Typus von Sachverhalt künftig anders zu behandeln als bisher. Auch insoweit unterliegt es - freilich wie stets in den von der Verfassung vorgegebenen Grenzen - der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, ob er die Änderung auf bereits rechtskräftig entschiedene Sachverhalte erstrecken will oder nicht (vgl. hierzu aber auch Mützel a. a. O., S. 201).
b) Die Freiheitsentziehung zum Nachteil der Betroffenen beruhte auf außerhalb eines Strafverfahrens ergangenen behördlichen Entscheidungen, unter anderem dem Beschluss des Rates des Kreises Nordhausen - Jugendhilfeausschuss - vom 7.1.1981.
c) Die Unterbringung diente für den Zeitraum von 14 Monaten der politischen Verfolgung. Dies ergibt sich mittelbar aus der politisch motivierten Strafverfolgung der Mutter der Betroffenen.
Wurden Eltern in der DDR politisch verfolgt, deshalb inhaftiert und erfolgte dann ausschließlich deshalb die Heimeinweisung der Kinder, stellt sich die Heimunterbringung mittelbar gleichfalls als Ausdruck politischer Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG dar (Senatsbeschluss vom 23.5.2011, 1 Ws Reha 3/11; OLG Naumburg, Beschluss vom 13.4.2011, 2 Ws Reha 9/11; abweichend davon fordert das Kammergericht eine unmittelbare politischen Verfolgung der Kinder, die nur bei Ausschaltung aufnahmebereiter, in der DDR lebender Verwandter indiziert sei; Beschluss vom 9.9.2010, 2 Ws 351/09 Reha; juris).
Die Mutter der Betroffenen wurde insoweit politisch verfolgt, als sie mit Urteil des Kreisgerichts Nordhausen vom 20.3.1981 unter anderem wegen versuchter ungesetzlicher Nichtrückkehr in die DDR zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Sie wurde deswegen mit Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 24.7.2001 rehabilitiert. Den auf die Verurteilung wegen versuchter ungesetzlicher Nichtrückkehr in die DDR entfallenden Anteil an der auch wegen anderer Straftaten verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bemaß das Landgericht auf 14 Monate.
Im Hinblick auf die weiteren zehn Monate Haft ist eine politische Verfolgung der Mutter der Betroffenen nicht gegeben. Insoweit lässt sich dann auch nicht feststellen, dass die Anordnung der Unterbringung der Betroffenen in einem Heim für Kinder ihrer politischen Verfolgung gedient hat. Entsprechendes gilt für die weitere Heimunterbringung der Betroffenen nach Haftentlassung der Mutter vom 29.12.1982 bis zum 24.6.1983. Es liegt in der Konsequenz der vom Senat vertretenen opferfreundlichen Rechtsprechung zur mittelbaren politischen Verfolgung von Heimkindern, eine solche nur solange annehmen zu können, wie die Eltern infolge politischer Verfolgung inhaftiert sind. Mit dem Ende der politisch motivierten elterlichen Haft entfällt die Grundlage für die Annahme einer mittelbaren politischen Verfolgung der Kinder. Das schließt es nicht aus, dass eine die politisch motivierte Haft der Eltern übersteigende Heimunterbringung der Kinder ihrerseits Ausfluss einer eigenständigen politischen Verfolgung ist. Ein solcher Nachweis lässt sich vorliegend aber nicht führen.
3. Der Senat kann entscheiden, ohne die Sache gemäß §§ 13 Abs. 4 StrRehaG, 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
Zwar weicht - wie dargestellt - die hier vertretene Rechtsauffassung zur (mittelbaren) politischen Verfolgung von Kindern und Jugendlichen, die wegen der politischen Verfolgung und Inhaftierung ihrer Eltern in Heimen untergebracht worden sind, von derjenigen des Kammergerichts (Beschluss vom 16.6.2011, 2 Ws 351/09 Reha, juris) ab. Die Rechtsauffassung des Kammergerichts war für dessen damalige Entscheidung aber nicht tragend, weil dessen strengere Anforderungen auch in dem dort zu entscheidenden Fall erfüllt waren. Das Kammergericht hätte den von ihm zu entscheidenden Fall auf Grundlage der hier vertretenen Auffassung ebenso entschieden, wie es das auf Grundlage seiner Rechtsauffassung getan hat. Die Rechtsfrage hätte dort offen gelassen werden können. Eine Vorlage ist aber nicht angezeigt, wenn die divergierende Rechtsauffassung in der früheren Entscheidung nicht deren tragende Grundlage war (PK StrRehag-Wende, 2. Aufl., § 13 Rz. 41 m. w. N.).
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die vom Kammergericht in der genannten Entscheidung zum Beleg seiner Auffassung vom Erfordernis einer eigenen unmittelbaren politischen Verfolgung zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 16.9.2010 (1 Reha Ws 135/10), in der dieses ein eigenständiges, gegen die Kinder gerichtetes Unrechtsverhalten der Behörden verlangt und bejaht habe.
Auch die vom Kammergericht im Beschluss vom 11.4.1997 (VIZ 1997, S. 663) vertretene Auffassung rechtfertigt die Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht. In dieser Entscheidung hatte das Kammergericht eine Rehabilitierung der Heimunterbringung trotz politischer Verfolgung und Inhaftierung der Mutter der Betroffenen mangels eigener unmittelbarer politischer Verfolgung abgelehnt, obwohl eine aufnahmebereite Verwandte vorhanden war. Insoweit hat das Kammergericht dann aber in der zuvor zitierten Entscheidung vom 16.6.2011 an seiner damaligen Rechtsauffassung der Sache nach nicht mehr festgehalten. In einem solchen Fall besteht eine Vorlagepflicht nicht (Wende, a. a. O., § 13 Rz. 42 m. w. N.).
4. Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 14 Abs. 1 StrRehaG. Die Auslagenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 2 und 4 StrRehaG sowie 473 Abs. 2 und 4 StPO.