Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 26.01.2012 – 1 Ws Reha 40/11
ECLI:DE:OLGTH:2012:0126.1WSREHA40.11.0A
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 23.08.2011 und der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 27.06.2011 (3600/1783/07) werden aufgehoben.
2. Dem Betroffenen wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 27.06.2011 und für das Beschwerdeverfahren vor dem Senat ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G bewilligt.
3. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen in beiden Instanzen trägt die Staatskasse, soweit diese nicht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren betreffen; insoweit findet eine Auslagenerstattung nicht statt.
Gründe
I.
Der Betroffene war mit Beschluss des Bezirksgerichts Meiningen vom 28.10.1991 bezüglich der Urteile des Kreisgerichts Ilmenau vom 04.06.1975 (S 62/75, 221 – 55/75) und des Bezirksgerichts Suhl in Meiningen vom 02.07.1975 (1 BSB 20/75) rehabilitiert worden. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hatte ihm deshalb mit Bescheid vom 23.06.2008 eine besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG gewährt.
Ausweislich des Führungszeugnisses des Bundesamtes für Justiz vom 25.02.2011 wurde der Betroffene durch Urteil des Landgerichts Meiningen vom 21.04.2005, rechtskräftig seit 29.04.2005, wegen schweren sexuellem Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in einem Fall sowie schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer „Freiheitsstrafe“ von 3 Jahren verurteilt (560 Js 7231/02).
Im Hinblick auf diese Verurteilung wurde dem Betroffenen durch Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 27.06.2011 wegen Vorliegen des Ausschlusstatbestandes nach § 17a Abs. 7 StrRehaG die besondere Zuwendung für Haftopfer mit Wirkung ab dem 01.04.2011 für die Zukunft nicht mehr bewilligt.
Gegen diesen Bescheid beantragte der Betroffene am 27.07.2011 beim Landgericht Meiningen die gerichtliche Entscheidung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G in I. Mit Beschluss vom 23.08.2011 wies die Rehabilitierungskammer bei dem Landgericht Meiningen die Anträge auf gerichtliche Entscheidung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurück. Der Beschluss wurde dem Betroffenen am 22.09.2011 zugestellt. Mit 24.10.2011 (Montag) beim Landgericht Meiningen eingegangenem Schreiben legte der Betroffene gegen den Beschluss „Beschwerde“ ein und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
II.
1. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist zum einen als nach §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte (fristgebundene) Beschwerde auszulegen, soweit es sich gegen den den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 23.08.2011 (Nr. 1 des Beschlusstenors) richtet. Als solche ist die Beschwerde auch sonst zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach § 13 Abs. 1 StrRehaG eingelegt worden.
Zum anderen wendet sich der Betroffene auch gegen die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Zurückweisung seines Prozesskostenhilfegesuchs (Nr. 2 des Beschlusstenors), worin eine nach §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde zu sehen ist, die ebenfalls rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt worden ist.
2. Die Beschwerde gegen die unter Nr. 1 des Beschlusstenors getroffene Entscheidung hat in der Sache Erfolg, da das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen hat, der weiteren Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer stehe der Ausschlussgrund nach § 17a Abs. 7 StrRehaG entgegen.
Der aufgrund des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR mit Wirkung vom 09.12.2010 eingeführte Ausschlusstatbestand nach § 17a Abs. 7 StrRehaG sieht vor, dass die besondere Zuwendung für Haftopfer solchen Personen nicht gewährt wird, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist. Bei der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG handelt es sich nämlich um eine auf Dauer gewährte zusätzliche Leistung, die nach dem Willen des Gesetzgebers der besonderen Würdigung und Anerkennung des Widerstandes ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED-Unrechtsregime dienen soll. Personen, die wegen schwerer, außerhalb des Rehabilitierungszusammenhanges begangener Straftaten verurteilt worden sind, haben diese besondere lebenslange staatliche Würdigung nicht verdient. Wie sich allerdings schon dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen lässt, nach dem eine mindestens dreijährige Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat verhängt worden sein muss, ist für den Leistungsausschluss jeweils die Höhe der Einzelstrafe maßgebend (siehe BT-Drucksache, 17/1215 S. 11; Senatsbeschluss vom 21.11.2011, 1 Ws Reha 33/11); allein die Verhängung einer mindestens dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe wegen mehrerer Delikte erfüllt den Tatbestand nach § 17a Abs. 7 StrRehaG nicht. Wie sich aus dem vom Senat beigezogenen Urteil des Landgerichts Meiningen vom 21.04.2005 ergibt, ist der Betroffene – was auch schon die im Führungszeugnis enthaltenen Angaben zur Anzahl der abgeurteilten Straftaten vermuten lassen – entgegen der Angabe im Führungszeugnis nicht zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, sondern nur zu einer dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe wegen mehrerer Taten verurteilt worden, wobei die bei deren Bildung einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen ausweislich der Urteilsgründe jeweils weniger als drei Jahre betragen. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes nach § 17a Abs. 7 StrRehaG nicht gegeben.
Das Landesverwaltungsamt hat daher zu Unrecht mit Aufhebungsbescheid vom 27.06.2011 die dem Betroffenen bis dahin gewährte besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG für die Zukunft mit Wirkung ab dem 01.04.2011 nicht mehr bewilligt.
3. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs ist ebenfalls begründet, da sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon in erster Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und nicht mutwillig war und der Betroffene im Übrigen nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande war, die Kosten der Rechtsverfolgung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen. Ihm war daher rückwirkend Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus I zu bewilligen.
4. Dem Betroffenen war nach alldem auf seinen Antrag auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Senat Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
5. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG, 127 Abs. 4 ZPO.