Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 25.04.2012 – 1 Ws Reha 12/12

ECLI:DE:OLGTH:2012:0425.1WSREHA12.12.0A

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 26.01.2012 und der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 18.10.2011 (3600/2986/07) werden aufgehoben.

2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen in beiden Instanzen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Der Betroffene war mit Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 23.05.1995 bezüglich des Urteils des Obersten Gerichts der ehemaligen DDR vom 14.08.1974 (1b Ust 26/74), durch das er im Rechtsmittelverfahren wegen staatsfeindlichen Menschenhandels zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden war, rehabilitiert worden. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hatte ihm deshalb mit Bescheid vom 18.02.2008 eine besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG rückwirkend ab dem 01.09.2007 gewährt.

2

Ausweislich des Führungszeugnisses des Bundesamtes für Justiz vom 21.04.2011 wurde der in den Jahren 1970 bis 2001 insgesamt siebenmal wegen verschiedener Straftaten zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilte Betroffene unter anderem durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.07.1970 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlicher Urkundenfälschung und gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu einer „Freiheitsstrafe“ von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt (58 KLs 10/70).

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Im Hinblick auf diese Verurteilung wurde dem Betroffenen durch Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 18.10.2011 wegen Vorliegens des Ausschlusstatbestandes nach § 17a Abs. 7 StrRehaG die besondere Zuwendung für Haftopfer mit Wirkung ab dem 01.06.2011 für die Zukunft nicht mehr bewilligt (3600/2986/07).

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Gegen diesen ihm am 22.10.2011 zugestellten Bescheid beantragte der Betroffene am 07.11.2011 beim Landgericht Meiningen die gerichtliche Entscheidung. Mit Beschluss vom 26.01.2012 wies die Rehabilitierungskammer bei dem Landgericht Meiningen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Der Beschluss wurde dem Betroffenen am 01.02.2012 zugestellt. Mit am 06.02.2012 beim Landgericht Meiningen eingegangenem Schreiben legte der Betroffene gegen den Beschluss Beschwerde ein, die er am 23.02.2012 begründete.

II.

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1. Die nach §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte (fristgebundene) Beschwerde des Betroffenen gegen den den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 26.01.2012 ist zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach § 13 Abs. 1 StrRehaG eingelegt worden.

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2. Sie hat auch in der Sache Erfolg, da das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen hat, der weiteren Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer stehe der Ausschlussgrund nach § 17a Abs. 7 StrRehaG entgegen.

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Der aufgrund des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR mit Wirkung vom 09.12.2010 eingeführte Ausschlusstatbestand nach § 17a Abs. 7 StrRehaG sieht vor, dass die besondere Zuwendung für Haftopfer solchen Personen nicht gewährt wird, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist. Bei der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG handelt es sich nämlich um eine auf Dauer gewährte zusätzliche Leistung, die nach dem Willen des Gesetzgebers der besonderen Würdigung und Anerkennung des Widerstandes ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED-Unrechtsregime dienen soll. Personen, die wegen schwerer, außerhalb des Rehabilitierungszusammenhanges begangener Straftaten verurteilt worden sind, haben diese besondere lebenslange staatliche Würdigung nicht verdient. Wie sich allerdings schon dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen lässt, nach dem eine mindestens dreijährige Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat verhängt worden sein muss, ist für den Leistungsausschluss jeweils die Höhe der Einzelstrafe maßgebend (siehe BT-Drucksache, 17/1215 S. 11; Senatsbeschlüsse vom 26.01.2012, 1 Ws Reha 40/11, und 21.11.2011, 1 Ws Reha 33/11); allein die Verhängung einer mindestens dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe wegen mehrerer Delikte erfüllt den Tatbestand des § 17a Abs. 7 StrRehaG noch nicht.

8

Ob diese gesetzlichen Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes nach § 17a Abs. 7 StrRehaG aufgrund der Verurteilung des Betroffenen durch das Landgericht Berlin vom 06.07.1970 erfüllt sind, ist ungewiss und hat sich auch im Beschwerdeverfahren nicht klären lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im Führungszeugnis enthaltenen Angaben zu den abgeurteilten Straftaten den Schluss nahe legen, dass der Betroffene – entgegen der dortigen – insoweit unpräzisen – Angabe nicht zu einer 4 ½-jährigen Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, sondern zu einer 4 ½-jährigen Gesamtfreiheitsstrafe wegen mehrerer – hier dreier – Taten des Diebstahls, der Urkundenfälschung und der räuberischen Erpressung verurteilt worden ist. Ob eine der bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen mindestens drei Jahre betragen hat, was nach § 17a Abs. 7 StrRehaG erforderlich wäre, kann ohne Kenntnis der Gründe des Urteils vom 06.07.1970 nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Eine solche Kenntnis ist indes nicht mehr zu erlangen, da wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfristen weder die damaligen Verfahrensakten noch Abschriften des Urteils vom 06.07.1970 in den Archiven der Berliner Justizbehörden vorliegen. Auch befinden sich weder das Bundesamt für Justiz als die das Bundeszentralregister führende Behörde noch der Betroffene selbst weiterhin im Besitz einer Urteilsabschrift.

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Bei dieser Sachlage ist die erforderliche positive Feststellung des Vorliegens des Ausschlusstatbestandes nach § 17a Abs. 7 StrRehaG unmöglich und eine Versagung der dem Betroffenen gewährten Zuwendung nicht gerechtfertigt.

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Da die Versagung der Zuwendung nicht auf die – wegen § 47 Abs. 3 BZRG im Bundeszentralregister noch nicht getilgte – Verurteilung vom 06.07.1970 gestützt werden kann, kommt es im Übrigen auf die im angefochtenen Beschluss erörterte Frage ihrer Verwertbarkeit nicht an.

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Das Landesverwaltungsamt hat daher zu Unrecht mit Aufhebungsbescheid vom 18.10.2011 die dem Betroffenen bis dahin gewährte besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG für die Zukunft mit Wirkung ab dem 01.06.2011 nicht mehr bewilligt.

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3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.