Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 27.04.2012 – 1 WF 199/12
ECLI:DE:OLGTH:2012:0427.1WF199.12.0A
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 21.12.2011 (Az. 34 F 59/11) wird abgeändert und der Verfahrenswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird bis zum 11.05.2011 auf 12106,- € und nach dem Termin vom 11.05.2011 auf (12106,- € + 17273,27 € =) 29379,27 € festgesetzt.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat gemäß Schriftsatz vom 05.01.2011 vor dem Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den beurkundenden Notar, Frau G. K., E. anzuweisen, den aus dem auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kauferlös aus dem Kaufvertrag, UR.-Nr. verbleibenden Anteilsrestbetrag in Höhe von 12106,- € an die Antragstellerin freizugeben.
Im Termin vom 11.05.2011 hat der Antragstellervertreter den Antrag aus dem Schriftsatz vom 05.01.2011 gestellt.
Der Antragsgegnervertreter hat beantragt, den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Antragsgegnervertreter hat sich weiter auf den Schriftsatz vom 01.02.2011 bezogen und beantragt, ihm eine Schriftsatzfrist von zwei Wochen zu gewähren.
Das Amtsgericht hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 08.06.2011 bestimmt.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 11.05.2011, bei der Posteingangsstelle des Justizzentrums Erfurt eingegangen am 11.05.2011, beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen und
widerantragstellend die Antragstellerin zu verpflichten,
den beurkundenden Notar, Frau Notarin G. K., dienstansässig in E., anzuweisen,
den auf dem Notar-Anderkonto hinterlegten Kauferlös aus dem Kaufvertrag über Wohnungseigentum, UR-Nr. vom 26.10.2010 nebst der Genehmigungserklärungen gemäß 2. Halbsatz des Satzes 2 der Ziffer III Kaufpreis Nr. 2 dieses notariellen Vertrages voll zugunsten des Antragsgegners und Beurkundungsbeteiligten 1.a), Herrn W. V. zur Auszahlung freizugeben.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 08.06.2011 den Antragsgegner verpflichtet, den beurkundenden Notar, Frau G. K., E. anzuweisen, den aus dem auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kauferlös aus dem Kaufvertrag UR Nr. verbleibenden Anteilsrestbetrages in Höhe von 12106,- € an die Antragstellerin freizugeben.
Im Tatbestand des Beschlusses heißt es:
Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den beurkundenden Notar, Frau G. K., E. anzuweisen, den aus dem auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kauferlös aus dem Kaufvertrag, UR.-Nr. verbleibenden Anteilsrestbetrag in Höhe von 12106,- € an die Antragstellerin freizugeben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen
und widerantragstellend die Antragstellerin zur Herauszahlungsfreigabe des vollen Kaufpreiserlösrestes vom Notaranderkonto an den Antragsgegner und Widerantragsteller zu verpflichten.
Der Antragsgegner hat die erstinstanzliche Entscheidung vor dem Senat in vollem Umfang mit der Beschwerde angegriffen.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Der Antragsgegner hat im Termin vom 01.12.2011 vor dem Senat die Beschwerde zu Ziffer 2 der angefochtenen Entscheidung zurückgenommen.
Der Senat hat den Beschwerdewert nach Anhörungen der Beteiligten am 01.12.2011 auf 34546,54 € festgesetzt und im Übrigen am 09.12.2011 eine Endentscheidung verkündet.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21.12.2011 den Wert für das Verfahren vor dem Amtsgericht auf [12106,- € (Antrag) und 17273,27 € (Widerantrag) =] 29379,29 € festgesetzt. Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten am 12.01.2012 zugegangen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 13.01.2012, mit der sie die Berechnung des Amtsgerichts rechnerisch rügt und die Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe von 34546,57 € beantragt.
Der Bevollmächtigte des Antragsgegners beantragt mit seiner Beschwerde vom 26.01.2012, den Verfahrenswert auf 12106,- € festzusetzen. Er führt zur Begründung an, ein verfahrenserhöhender (widerantragstellender) Antrag sei ausweislich des Terminsprotokolls vom 11.05.2011 nicht gestellt worden.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.03.2012 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts sind statthaft und auch form- und fristgerecht eingereicht worden und damit zulässig. Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und des Antragsgegners sind teilweise begründet und führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Verfahrenswertfestsetzung.
Gegen einen Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren nach § 55 Abs. 2 FamGKG festgesetzt worden ist, findet die Beschwerde nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere ist auch die Beschwerdefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 3 FamGKG i. V. m. § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG gewahrt. Die Beschwerde des insoweit auch antragsberechtigten Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist damit auch zulässig.
Die Beschwerden sind auch teilweise begründet.
Mit der Beschwerde angegriffen sind lediglich die Wertfestsetzungen für den Widerantrag. Der Wert des Widerantrages bemisst sich rein rechnerisch auf 22440,54 €; dies wird von der Beschwerde der Antragstellerin zu Recht gerügt. Während die Antragstellerin aus dem hinterlegten Kauferlös in Höhe von 34546,54 € einen Betrag in Höhe von 12106,- € für sich beansprucht, beansprucht der Antragsgegner den vollen Kaufpreiserlös vom Notaranderkonto für sich gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB.
Der Antragsgegner hat seinen diesbezüglichen Widerantrag erstmals mit Schrift-satz vom 11.05.2011 vor dem Amtsgericht nach dem Termin vom 11.05.2011 gestellt. Der Antragsteller hat im Termin vom 11.05.2011 lediglich Antragsabweisung und im Übrigen Schriftsatzfrist beantragt. Gleichwohl hat das Amtsgericht über den Antrag im Beschluss vom 08.06.2011 entschieden und den Widerantrag abgewiesen.
Da der Antragsgegner im Termin vom 11.05.2011 lediglich hinsichtlich der Antragsabweisung verhandelt, den Widerantrag aber erst nach dem Termin schriftsätzlich eingereicht hat, richtet sich die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert in Höhe von 34546,54 € (Nr. 3100 VV- RVG), während es für die 1,2-fache Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG bei einem Gegenstandswert in Höhe von 12106,- € verbleibt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug maßgebend (§ 34 FamGKG). Mit Antragstellung ist, wie in § 40 GKG, der Eingang des jeweiligen Antrages bei Gericht gemeint, idR in schriftlicher Form (Keske, Das neue FamGKG, § 34, Rn. 9).
Wird der Verfahrensgegenstand – wie im vorliegenden Fall - durch Erweiterung oder Erhöhung des Widerantrages im gleichen Rechtszug verändert, ändert sich der Gebührenwert. Jeder weitere zusätzliche Antrag bzw. Anspruch, auch wenn er wider(klagend)antragstellend geltend gemacht wird, wird gebührenrechtlich als neuer Antrag behandelt und ist nach seinem Wert zum Zeitpunkt des Eingangs zu bemessen (Zöller/Herget, ZPO, 19. Auflage, § 34, Rn. 8; Keske, a.a.O., § 34, Rn. 8).
Bei widerklagend erhobenen Ansprüchen ist der Eingang des Antrages bei Gericht maßgebend (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 1594). Ausschlagend gebend ist dabei die Anhängigkeit des Antrages und nicht dessen Rechtshängigkeit (Keske, a.a.O.).
Die weitergehende Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, da das Verfahren gemäß § 59 Abs. 3 FamGKG gebührenfrei ist. Kosten werden nach dieser Vorschrift nicht erstattet.