Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 31.08.2012 – 1 WF 450/12
ECLI:DE:OLGTH:2012:0831.1WF450.12.0A
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt zurückverwiesen.
2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.
Gründe
Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Artikel 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht.
Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO vom Einzelrichter zu bescheidende, nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der angefochtene Beschluss ist wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache gemäß § 572 ZPO zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn das Amtsgericht hat sich mit dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar auseinandergesetzt.
Nach der Rechtsprechung des Senates hat das erstinstanzliche Gericht gemäß § 572 ZPO der Beschwerde, wenn es sie für begründet erachtet, abzuhelfen, andernfalls die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen. In jedem Fall besteht die Amtspflicht des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde begründet ist (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 572, Rn. 4; vgl. Senat, FamRZ 2010, 1692-1693). Dabei sind mit Rücksicht auf § 571 ZPO vorgebrachte neue Tatsachen zu beachten und in die Prüfung einzubeziehen (OLG Hamm, MDR 1988, 871; OLG Köln, FamRZ 1986, 487). Denn mit § 571 ZPO wird der Zweck verfolgt, die Kosten verursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu vermeiden, wenn gebotene Korrekturen der Erstentscheidung unschwer durch das Erstgericht selbst vorgenommen werden können (Zöller/Heßler, a. a. O., § 572, Rn.1).
Lediglich Endentscheidungen in Familiensachen (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG) werden von der Abhilfemöglichkeit ausgenommen (Meysen/Finke, FamFG, § 68, Rn. 2).
Hilft das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht ab, so ist diese Entscheidung jedenfalls dann zu begründen, wenn in der Beschwerde neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen werden, die das Erstgericht für widerlegt oder unerheblich hält (OLG Köln, FamRZ 1986, 487; Zöller/Heßler, a. a. O., § 572, Rn. 7). Eine solche Begründung darf sich nicht darin erschöpfen, auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen (OLG Hamm, MDR 1991, 452; Zöller/Heßler, a. a. O., § 572, Rn. 11). Denn dann ist nicht erkennbar, dass sich das Erstgericht mit dem maßgeblichen materiellen Vorbringen überhaupt befasst hat (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 349, 350). Da in einem solchen Fall die maßgeblichen Ausführungen des Beschwerdeführers völlig übergangen werden (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1098, 1099; Zöller/Heßler, § 572, Rn. 27 f.) liegt ein erheblicher Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und die Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz gebietet. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Befassung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die gesetzliche Vertreterin verfüge über ein Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 4600,- €. Der V.-Vertrag dürfte auch ein Guthaben aufweisen, sei jedoch trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Kontoauszüge des weiteren Kontos bei der Kreissparkasse seien auch nicht vorgelegt. Die Kindesmutter sei jedenfalls vorschusspflichtig.
Der Pkw sei im Übrigen nicht anrechenbar, da er zurzeit nicht zur Berufsausübung benötigt werde. Essensgeld der Kinder falle unter deren Freibetrag.
Mit der Beschwerde vom 30.07.2012 trägt der Antragsteller vor, es unrichtig, dass kein V.-Vertrag vorgelegt worden sei. Wie der Anlage 19 zu entnehmen sei, sei ein solcher Vertrag überreicht worden sowie ein aktueller Kontoauszug des Bausparkontos, welcher das Guthaben in Höhe von 304,67 € aufweise.
Es seien Kontoauszüge für zwei Konten eingereicht worden und zwar einmal der Kontoauszug der Kreissparkasse E. vom 19.07.2012, der ein Guthaben in Höhe von 376,62 € sowie ein weiterer Kontoauszug der Kreissparkasse U.-H. vom 16.07.2012, der ein Guthaben in Höhe von 1100,35 € aufweise. Die Antragstellerin verfüge über keine weiteren Konten. Es seien für alle Konten Kontoauszüge mit aktuellem Kontostand vorgelegt worden.
Mit diesem neuen Vorbringen hat sich das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 01.08.2012 nicht auseinandergesetzt. Dies muss nach den vorstehenden Ausführungen zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Kontoauszüge betreffend seine Privatgirokonten überreicht. Demnach verfügt die Kindesmutter über folgende Guthaben:
Bankverbindung
Datum
Kontostand
Sparkasse U. (Kto.-Nr.)
16.07.2012
1100,35 €
Kreissparkasse E. (Kto.-Nr.)
19.07.2012
376,62 €
Bausparkasse (Kto.-Nr. )
31.12.2011
304,67 €
Summe
1781,64 €
Nach einhelliger Auffassung schulden Eltern ihren minderjährigen unverheirateten Kindern in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB Prozesskostenvorschuss für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten. Die Verpflichtung hat ihren Grund in den unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und ergibt sich aus einer besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen (BGH, FamRZ 2004, 1633-1635).
Zwar hat die Kindesmutter, wie sich aus den weiteren vorgelegten Kontoauszügen ergibt, nach Auszahlung des Arbeitsverdienstes für Juni 2012 in Höhe von 1534,34 € und der UVG-Leistung in Höhe von 180,- € auf dem Privatgirokonto bei der Sparkasse U. gemäß Kontoauszug 6, Blatt 4, über ein Bankguthaben in Höhe von 4544, 73 € verfügt.
Das Guthaben war aber am 16.07.2012 auf einen Betrag in Höhe von 1100,35 € zusammen geschmolzen. Auf das Konto bei der Kreissparkasse E. fließen der Unterhalt für das weitere Kind der Kindesmutter D. W. in Höhe von 250,- € sowie das monatliche Kindergeld in Höhe von 368,- €.
Allein die monatlichen Bezüge für den Lebensunterhalt machen demnach 2332,34 € aus.
Bankguthaben, die auf Einkünften beruhen, die - wie der Arbeitsverdienst - zur Deckung des laufenden Bedarfes für einen bestimmten Zeitraum bestimmt sind, sind aber nicht als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen, sondern gehören zum Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO. Es ist auf den Bestimmungszweck der Zuwendung abzustellen. Ist sie für die Deckung des Lebensbedarfes in einem bestimmten Zeitraum bestimmt, stellt sie Einkommen dar (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Auflage, Rn. 315; OLG Bamberg, FamRZ 1997, 299).
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Verwertung des Vermögens folgen der Zuflusstheorie, nach der alle im Bedarfszeitraum zufließenden geldwerten Einkünfte als Einkommen zu berücksichtigen sind; der nach dem Ablauf des Zeitraums nicht verbrauchte Teil dieser Einkünfte wird zum Vermögen (Empfehlungen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe-SGB XII-, Rn. 5-9, www.deutscher-verein.de).
Nach § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 9 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) darf Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte in diesem Sinne sind nach § 1 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 11. Februar 1998 (BGBl. I S. 150) in der Fassung des Gesetztes vom 27. November 2003 (BGBl. I S. 3022), wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist, bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) 1600,00 € (Nr.1a) und bei den Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII 2600,00 € zuzüglich eines Betrages von 256,00 € für jede Person, die von der Nachfrageperson überwiegend unterhalten wird (Nr. 1b). Da die Kosten einer Prozessführung keine Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern Hilfe in sonstigen Lebenslagen im Sinne des § 73 SGB XII (9. Kapitel/SGB XII) sind, beträgt der von der Verwertung geschützte Geldwert in diesen Fällen 2600,00 € sowie 256,- € für jede Person, die von ihm überwiegend unterhalten wird (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 115 Rn. 57 und Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 348), so dass vorliegend damit mithin kein verwertbares Vermögen verbliebe.
Der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung seine Angaben zu den Kontenständen der Kindesmutter näher substantiiert.
Im Verfahrenskostenverfahren muss die hilfsbedürftige Partei ihr Vorbringen erst glaubhaft machen, wenn das Gericht sie hierzu auffordert. Deshalb darf die Verfahrenskostenhilfe nach Eingang des Gesuchs nicht mit der Begründung verweigert werden, die Angaben seien nicht glaubhaft gemacht worden. Das Gericht kann von der Partei Glaubhaftmachung verlangen hinsichtlich der Tatsachen, aus denen sie ihre Hilfsbedürftigkeit herleitet. Wie weit Glaubhaftmachung verlangt wird, steht im Ermessen des Gerichts (Zöller/Geimer, a.a.O., § 118, Rn. 16 m w N).
Entscheiden darf das Gericht allerdings erst nach Aufforderung und Fristsetzung (§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO; OVG Hamburg, FamRZ 1992,78). Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an einer Aufforderung nebst Fristsetzung; das Amtsgericht hat sich weiter in der Nichtabhilfeentscheidung mit der Darlegung des Antragstellers zu seiner Hilfsbedürftigkeit und den mit dem Antrag beigefügten Belegen nicht auseinandergesetzt. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO, FamGKG-KV 1912.