Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 03.09.2012 – 9 W 417/12

ECLI:DE:OLGTH:2012:0903.9W417.12.0A

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Gera vom 09.01.2012 - Nichtabhilfeentscheidung vom 16.08.2012 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist gemeinsam mit weiteren neun Personen als Eigentümer des im Betreff bezeichneten Grundbuchblatt gebuchten Grundstücks in Erbengemeinschaft eingetragen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 30.11.2011 erklärte er den Verzicht auf sein Grundstückseigentum und beantragte die Eintragung des Verzichts im Grundbuch. Das Grundbuchamt wies den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurück, weil § 928 Abs. 1 BGB auf Anteile an einer Erbengemeinschaft nicht anwendbar sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtanwendbarkeit von § 928 Abs. 1 BGB betreffe lediglich Miteigentumsanteile und sei im Übrigen umstritten. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Verfügung vom 16.08.2012, in deren Gründen es an seiner Rechtsauffassung festgehalten hat, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

2

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, weil das Grundbuchamt die Eintragung des Verzichts zu Recht abgelehnt hat. Nach § 928 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks ebenso wie der einer beweglichen Sache nach § 959 BGB durch Verzicht, der der Eintragung im Grundbuch bedarf, sein Eigentum aufgeben. Die Vorschrift ist außer auf bereits im Grundbuch gebuchte Grundstücke auch anwendbar auf reale Grundstücksteile, die allerdings vor der Eintragung des Verzichts verselbständigt werden müssen; die Anwendbarkeit auf Miteigentumsanteile ist umstritten (vgl. die Nachweise bei Juris-PK/Benning, BGB, § 928 Rn. 6). Diese Frage braucht der Senat im vorliegenden Verfahren indessen nicht zu entscheiden, weil es sich bei dem Eigentum, das Mitgliedern einer Erbengemeinschaft zusteht, um Gesamthandseigentum handelt. Es entspricht soweit ersichtlich einhelliger Auffassung, dass Gesamthandseigentümer den Verzicht nach § 928 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich erklären können, weil hinsichtlich des einzelnen Anteils kein sachenrechtlich fassbarer Teil vorhanden ist (Juris-PK/Benning, a.a.O. Rn. 5; Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 928 Rn. 2; Staudinger/Pfeifer (2011), § 928 Rn. 6; MünchKomm/BGB/Kanzleitner, § 928 Rn. 5). Dem schließt sich der Senat an. Im vorliegenden Fall steht dem von dem Antragsteller erklärten Eigentumsverzicht zudem § 2033 Abs. 2 BGB entgegen; nach dieser Vorschrift kann ein Miterbe über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen.

3

Der Antragsteller hat die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde nach § 84 FamFG zu tragen. Als Beschwerdewert hat der Senat den Mindestwert des § 32 Abs. 1 S. 1 GBO angenommen, weil aus einem in der Grundakte enthaltenen Erbteilskaufvertrag hervorgeht, dass das Grundstück im Hinblick auf den Zustand der Baulichkeiten nahezu wertlos sein dürfte. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

4

Der Senat nimmt das Verfahren zum Anlass, das Grundbuchamt erneut (siehe bereits Senatsbeschluss vom 27.08.2012, 9 W 416/12) darauf hinzuweisen, dass Nichtabhilfeentscheidungen durch Beschluss ergehen und den Anforderungen des § 38 Abs. 2 und 3 FamFG entsprechen müssen. Dies wird das Grundbuchamt künftig, um Aufhebungen allein aus formalen Gründen zu vermeiden, zu beachten haben.