Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 08.10.2012 – 1 Ws 122/12

ECLI:DE:OLGTH:2012:1008.1WS122.12.0A

Tenor

1. Auf die Beschwerde der VZ wird der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 13.3.2012 abgeändert.

Die der VZ zu gewährende Entschädigung wird auf 272,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der VZ wird verworfen.

2. Die Beschwerde der Staatskasse wird verworfen.

3. Das Verfahren über die Beschwerden ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Im Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Beschuldigten W wurden nach § 100a Abs. 1, 100b Abs. 1 Satz 1 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Überwachung und Aufzeichnung des - auch verschlüsselten - Telekommunikationsverkehrs des Accounts F W bei der VZ, B, für 3 Monate bis maximal zum 25.8.2011 angeordnet.

2

Die VZ wurde verpflichtet, die angeforderte Auskunft unverzüglich zu erteilen. Des Weiteren wurde die Datenübertragung in zweistündigen Intervallen angeordnet.

3

Mit Beschluss vom 26.5.2011 wurde das Übermittlungsintervall auf 6 Stunden verlängert. Am 6.6.2011 wurde die Überwachung aufgehoben.

4

Der Beschluss vom 25.5.2011 wurde an die VZ an diesem Tag um 9.51 Uhr übermittelt, der Beschluss vom 26.5.2011 an diesem Tag um 9.20 Uhr und der Beschluss vom 6.6.2011 an diesem Tag um 11.15 Uhr.

5

Die VZ hat mit Schreiben vom 10.6.2011 eine Entschädigung für 60 Nachrichtenübermittlungen zu einem Pauschalbetrag/Stundensatz von 30,00 €, insgesamt 1.800,00 € geltend gemacht.

6

Mit Beschluss vom 28.12.2011 hat das Amtsgericht Mühlhausen die Entschädigung der Netzbetreiberin VZ auf 135,00 € festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Grundlage von Nr. 100, Nr. 101 der Anlage 3 zu § 23 JVEG.

7

Mit Beschluss vom 13.3.2012 hat das Landgericht Mühlhausen die Beschwerde der VZ vom 23.1.2012 als unbegründet verworfen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Problematik, ob die Tätigkeit eines Netzwerkbetreibers als Kosten im Rahmen der Überwachung der Telekommunikation gemäß Anlage 3, Abschnitt 1 zu § 23 Abs. 1 JVEG festzusetzen sind, wie vorliegend erfolgt, weil Auskünfte über Verkehrsdaten i.S.v. Anlage 3 Abschnitt 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG erteilt wurden oder ob ein Entschädigungsanspruch gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 22 JVEG vorliegt, hat das Landgericht gemäß § 4 Abs. 5 JVEG die weitere Beschwerde zugelassen.

8

Jeweils mit Schreiben vom 21.3.2012 haben der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Mühlhausen namens der Staatskasse und die VZ gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 15.3.2012 weitere Beschwerde eingelegt.

9

Mit dem Rechtsmittel beantragt der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Mühlhausen namens der Staatskasse die angefochtene Entscheidung aufzuheben und unter Anwendung des § 23 Abs. 2 JVEG eine Entschädigung in Höhe von 34,00 EUR festzusetzen.

10

Die VZ hat weiterhin die Festsetzung einer Entschädigung gemäß Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG in Höhe von 1.800,00 € beantragt.

II.

11

Die weitere Beschwerde der VZ ist teilweise begründet, während die weitere Beschwerde der Staatskasse im Ergebnis keinen Erfolg hat.

12

Die VZ ist Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes (TMG). Damit kommt eine direkte Anwendung der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG hinsichtlich der Entschädigung für die erbrachten Auskunftsleistungen nicht in Betracht.

13

§ 23 JVEG wurde durch das Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG) vom 29.4.2009 neu gefasst und es wurde die Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG in das Gesetz eingefügt. Diese Gesetzesänderung bezog sich damit ausschließlich auf Diensteanbieter nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG).

14

Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum TKEntschNeuOG (BT-Drs. 16/7103) ergibt sich kein Hinweis darauf, dass auch Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes von der Neuregelung der Entschädigung erfasst werden sollten. Dafür sprechen auch die Gesetzgebungsmaterialien des Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - EIGVG), das in Artikel 1 das Telemediengesetz enthält. Sowohl in der BT-Drs. 16/3078 Blatt 1 als auch in der BR-Drs. 556/06 Blatt 1 heißt es ausdrücklich, dass an der Unterscheidung zwischen Rundfunk, Telemedien und Telekommunikation festgehalten wird.

15

Ob eine entsprechende Anwendung der Regelungen des § 23 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Bestimmung in Betracht kommt, hat der Senat erwogen. Da auf Anfrage des Senats die VZ jedoch keine nachvollziehbare Darstellung gegeben haben, welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung des Auskunftsersuchens der Staatsanwaltschaft Mühlhausen in vorliegender Sache veranlasst wurden und welcher Aufwand dafür betrieben wurde, war es dem Senat nicht möglich, zu dieser Frage eine begründete Entscheidung zu treffen.

16

Insoweit in Übereinstimmung mit der weiteren Beschwerde der Staatskasse geht deshalb der Senat davon aus, dass eine Entschädigung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 JVEG i. V. m. §§ 22, 19 Abs. 2 u. 3 JVEG zu erfolgen hat.

17

Mangels Vortrags der VZ zum Zeitaufwand der Auskunftstätigkeit war dieser durch den Senat zu schätzen.

18

Allerdings sind durch die VZ insgesamt nicht 60, wie geltend gemacht, sondern 56 Auskünfte erteilt worden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 25.5.2011 wurde um 9.51 Uhr an diesem Tage an die VZ übermittelt. Aufgrund der Verpflichtung zur umgehenden Erledigung einerseits und notwendigen Vorbereitungsaufwands andererseits ist davon auszugehen - die entsprechenden Unterlagen liegen bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen nicht mehr vor -, dass am 25.5.2011 beginnend um 11.00 Uhr insgesamt 7 Auskünfte erteilt worden sind. Für den 26.5.2011 ist ebenfalls von 7 Auskünften auszugehen: Zunächst 5 Auskünfte von 1.00 Uhr bis 9.00 Uhr im 2-Stundentakt sowie sodann zwei weitere Auskünfte im Abstand von 6 Stunden (15.00 Uhr und 21.00 Uhr). An den 10 Tagen vom 27.5. bis 5.6.2011 wurden jeweils 4 Auskünfte erteilt sowie am 6.6.2011 schließlich noch 2 Auskünfte (3.00 Uhr und 9.00 Uhr).

19

Der Senat geht davon aus, dass die erstmalige Auskunftserteilung am 25.5.2011 für die VZ einen vergleichsweise wesentlich höheren Zeitaufwand beanspruchte als die folgenden Auskunftserteilungen. Dabei wird aber unterstellt, dass Programme zur Netzwerkbeobachtung marktüblich sind und deshalb ein Zeitraum von 1 Stunde für diese erste Auskunft angemessen ist. Hingegen wird vom Senat der Zeitaufwand für die weiteren Auskunftserteilungen auf jeweils 15 Minuten geschätzt. Daraus ergibt sich, dass für den 25.5.2011 ein Zeitaufwand von 2 ½ Stunden anzunehmen ist, für den 26.5.2011 ein solcher von 1 ¾ Stunden, für die Tage vom 27.5. bis 5.6.2011 jeweils ein Zeitraufwand von 1 Stunde und für den 6.6.2011 ein Zeitaufwand von ½ Stunde. Mithin ist die VZ unter Berücksichtigung der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 JVEG, wonach eine tageweise Entschädigung zu gewähren ist, nach §§ 23 Abs. 2, 22 JVEG für den 25.5.2005 für 3 Stunden, für den 26.5.2005 für 2 Stunden sowie für den 27.5. bis 6.6.2011 jeweils für 1 Stunde zu entschädigen. Daraus ergibt sich ein Zeitaufwand von insgesamt 16 Stunden. Bei dem in Ansatz zu bringenden Stundensatz von 17,00 € nach § 22 JVEG folgt daraus ein Entschädigungsanspruch von insgesamt 272,00 €.

20

Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 12.3.2012 war deshalb insoweit abzuändern.

21

Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.

22

Der Ausspruch über die Gebühren und Kosten folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.