Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 23.01.2014 – 1 Ws 1/14
ECLI:DE:OLGTH:2014:0123.1WS1.14.0A
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, 9. Februar 2012, 5 AR (VS) 40/11, BGHSt 57, 155.
Verfahrensgang
vorgehend LG Erfurt, 20. November 2013, StVK 392/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt(e) nach seit dem 03.04.2013 rechtskräftigem Widerruf der zunächst gewährten Reststrafenaussetzungen die restlichen (Gesamt-)Freiheitsstrafen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Gotha vom 23.05.2005 und aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14.07.2006. Hieran wird sich (nach derzeitigem Vollstreckungsstand ab dem 19.09.2016) die Vollstreckung der durch das seit dem 25.06.2013 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Hof vom 05.11.2012 verhängten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (abzüglich erlittener Untersuchungshaft von 310 Tagen) anschließen.
Mit Schreiben vom 26.08.2013 hat der Verurteilte beantragt, (nur) die restlichen Strafen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Gotha und dem Urteil des Landgerichts Erfurt erneut zur Bewährung auszusetzen. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen.
Gegen den ihm am 26.11.2013 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27.11.2013, die am 02.12.2013 beim Landgericht Erfurt eingegangen ist.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlage der Sache an den Senat am 02.01.2014 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Gotha vom 23.05.2005 ist inzwischen vollständig vollstreckt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Verurteilten im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Eine - wie von dem Verurteilten ausdrücklich beantragt - isolierte Entscheidung über die (erneute) Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafen aus den genannten Entscheidungen des Amtsgerichts Gotha (insoweit ist zwischenzeitlich durch vollständige Verbüßung ohnehin Erledigung eingetreten) und des Landgerichts Erfurt kommt angesichts der in jedem Fall noch anstehenden Vollstreckung der mehrjährigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hof derzeit nicht in Betracht.
Dies folgt zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht unmittelbar aus § 454b Abs. 3 StPO, der nur für die Fälle der Unterbrechung nacheinander zu vollstreckender Freiheitsstrafen gemäß § 454b Abs. 2 StPO eine (gemeinsame) Entscheidung erst dann zulässt, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung aller Strafreste gleichzeitig entschieden werden kann. Denn eine Unterbrechung der nach Widerruf der Strafrestaussetzung vollstreckten Restfreiheitsstrafen ist entsprechend der Regelung in § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO gerade nicht erfolgt. Vielmehr nehmen Strafreste, deren Aussetzung widerrufen worden ist, nicht an der (im Übrigen) durch § 454b Abs. 2 S. 1 StPO i. V. m. §§ 57, 57a StGB gewährleisteten gemeinsamen Aussetzungsentscheidung teil und sind deshalb - wie hier - regelmäßig der Vorwegvollstreckung überantwortet (BGHSt 57, 155ff). Die vorliegend durch die Vollstreckungsbehörde angeordnete Vollstreckungsreihenfolge entspricht der in § 454b Abs. 2 Satz 1, 2 StPO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers: Die mit einem Bewährungswiderruf vorrangig verfolgte negative spezialpräventive Zielsetzung soll nicht leerlaufen (vgl. BGH a. a. O.). Gerade dann, wenn ein Verurteilter in der Bewährungszeit aus einer Reststrafenaussetzung erneut schwerwiegende Straftaten begeht, wird eine erneute Reststrafenaussetzung regelmäßig ausscheiden.
Der Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der genannten Reststrafen ist vielmehr bereits deshalb unzulässig, weil wegen der in jedem Fall anstehenden Anschlussvollstreckung der mehrjährigen und derzeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hof eine zeitnahe Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug von vornherein nicht in Betracht kommt und deshalb weder für eine sinnvolle Prognoseentscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB noch für eine sachgerechte Ausgestaltung eines Bewährungszeitraumes bzw. für eine "Bewährung" im eigentlichen Sinne (also außerhalb des Strafvollzugs) Raum ist. Insoweit greift zumindest der auch dem § 454b Abs. 3 StPO zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass die Prognose im Sinne von § 57 Abs. 1 StGB nur einheitlich (vgl. KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454b, Rn. 24) und mit Blick auf eine anstehende Entlassung (vgl. OLG Hamm, 2 Ws 391/87, 2 Ws 392/87 bei juris) getroffen werden kann.
Nach alledem ist für die beantragte Entscheidung über die Strafaussetzung schon deshalb kein Raum, weil nach dem angeordneten Vorwegvollzug des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14.07.2006 noch die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hof vom 05.11.2012 zu vollstrecken ist. An diese in Übereinstimmung mit der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO von der Vollstreckungsbehörde festgelegte Vollstreckungsreihenfolge ist der Senat in dem vorliegenden Verfahren gebunden (vgl. KK-Appl, a. a. O., Rdnr. 18). Ob und inwieweit wichtige Gründe i. S. des § 43 Abs. 4 StVollstrO vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, abweichend von § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO eine erneute Unterbrechung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt zum Zwecke des anteiligen Vollzugs der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hof anzuordnen, um eine spätere Aussetzung beider Strafreste zu ermöglichen, hat auf einen etwaigen dahingehenden Antrag des Verurteilten zunächst die Staatsanwaltschaft zu entscheiden (vgl. KK-Appl, a. a. O., Rdnr. 17; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 454b Rdnr. 7), gegen deren Entscheidung wiederum der Rechtsweg nach § 23ff EGGVG gegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.