Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 08.05.2014 – 1 Ws Reha 18/13

ECLI:DE:OLGTH:2014:0508.1WSREHA18.13.0A

Tenor

1. Die Beschwerde wird verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; notwendige Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Durch Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 26.01.1994 (Kass. 15/92) war eine zu DDR-Zeiten erfolgte Verurteilung des Betroffenen durch das Kreisgericht Eisenach vom 13.11.1969 (3 S 148/69) teilweise aufgehoben worden, wobei der Betroffene im Umfang der Urteilsaufhebung rehabilitiert worden war. Zugleich war festgestellt worden, dass er 13 Monate zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hatte.

2

Auf der Grundlage dieser Rehabilitierungsentscheidung hatten die vormals zuständigen Landesämter für Rehabilitierung und Wiedergutmachung in Hildburghausen und für Soziales und Familie in Suhl dem Betroffenen mit Bescheiden vom 20.03.1995 (3100/0930/94), 15.03.2001 (3150/0930/94) und 22.11.2007 (6782318601 53 § 17a StrRehaG) soziale Ausgleichsleistungen in Gestalt einer Kapitalentschädigung in Höhe von 8.250,- DM (= 4.218,16 €), einer Nachzahlung hierauf in Höhe von 650,- DM (= 332,34 €) und einer besonderen Zuwendung für Haftopfer in Höhe von monatlich 250,- € ab dem 01.09.2007 nach § 17a StrRehaG gewährt. Dem hatten Formularanträge des Betroffenen vom 26.07.1994 und 28.09.2007 zugrunde gelegen, in denen er unter anderem eine offizielle oder inoffizielle Mitarbeit bei oder eine mündliche oder schriftliche Verpflichtungserklärung gegenüber dem ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit (MfS) verneint und versichert hatte, nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer missbraucht zu haben.

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Am 19.03.2009 wurde dem Thüringer Landesverwaltungsamt von der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) mitgeteilt, dass aus sich auf den Betroffenen beziehenden Unterlagen ersichtlich sei, dass dieser während seines mit dem Dienstgrad eines Unteroffiziers beendeten Dienstes bei der Kasernierten Volkspolizei - der Vorläuferin der Nationalen Volksarmee - von Herbst 1954 bis Frühjahr 1956 bei dem Staatssekretariat für Staatssicherheit (SfS) - später MfS - als Geheimer Informator (GI) unter dem Decknamen „Hartmut Schünzel“ erfasst war. Hierzu wurden dem Thüringer Landesverwaltungsamt handschriftliche Verpflichtungserklärungen des Betroffenen über seine Zusammenarbeit mit der Staatssicherheit und seine Verschwiegenheit hierüber vom 10.09. und 27.10.1954, Berichte der Staatssicherheit vom 13.09. und 28.10.1954 über die Anwerbung des Betroffenen, eine Abschlussbeurteilung der Staatssicherheit vom 04.05.1956 über die Zusammenarbeit und 5 handschriftliche Berichte des Betroffenen über Personen seines Umgangskreises innerhalb der Dienststelle vorgelegt. In einem dieser Berichte vom 18.11.1955 führte der Betroffene unter Bezugnahme auf einen Ermittlungsauftrag, ob der beobachtete Unteroffizier unter den Soldaten Nachrichten des Westsenders Freies Berlin verbreite, aus, er habe feststellen können, dass dieser „besonders aktiv den Sender Freies Berlin und den NWDR gehört hat“, worüber er sich mit einer anderen Person austausche. Auch wurde in dem Bericht sinngemäß mitgeteilt, dass der Beobachtete Gehörtes an die Soldaten weitergebe. Hieraus schloss die Staatssicherheit, „er verbreitet Hetzsendungen des Senders freies Berlin“. In einem weiteren Bericht vom 17.02.1956 führte der Betroffene über einen beobachteten Kameraden unter anderem aus: „Er fing an und schimpfte über die Konstruktion…Man solle sich doch einmal den Westen ansehen was die für Wagen haben und was die für Übungen starten.“ Hierzu vermerkte die Staatssicherheit: „Unteroffizier … ist schon mehrmals aufgefallen“.

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Außerdem teilte die BStU mit, dass der zum damaligen Zeitpunkt aufgrund einer Verurteilung wegen Diebstahls und Steuerhinterziehung in der Strafvollzugsanstalt Berlin einsitzende Betroffene am 04.09.1970 Kontakt zu einem Mitarbeiter des MfS aufgenommen und sich ausweislich des von diesem gefertigten Gesprächsprotokolls mündlich „mit einer regelmäßigen und engen Zusammenarbeit einverstanden“ erklärt habe, worauf er in der Folgezeit als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) der Staatssicherheit unter dem Decknamen „Insel“ geführt worden sei. Ausweislich der vorgelegten Kopie eines Berichts der Staatssicherheit über die Zusammenarbeit mit dem Betroffenen berichtete dieser „über Begebenheiten und Vorkommnisse aus seinem Arbeitsbereich, sowie über Diskussionen und das Verhalten von negativ eingestellten Strafgefangenen“, unter anderem über einen wegen Spionage und Fahnenflucht zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilten Mitgefangenen, der über den Betroffenen Kontakt zu seiner Mutter aufnehmen wollte mit dem Ziel, über einen westdeutschen Verwandten seine Ausweisung aus der DDR in die BRD herbeizuführen. Dabei leitete der Betroffene ausweislich des vorgenannten Berichtes ihm von dem Mitgefangenen übergebene Schriftstücke statt an dessen Mutter an die Staatssicherheit weiter und informierte diese über dessen „feste Absicht unbedingt nach WD zu gelangen“ und über folgende Äußerungen des Mitgefangenen: „…wenn die hier wüssten wie meine wirkliche Meinung ist. Er könnte in diesem Staat nicht mehr leben und ist mit dem ganzen System nicht einverstanden“.

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Mit Aktenvermerk vom 18.05.2010 stellte das Thüringer Landesverwaltungsamt fest, dass die vorliegenden Unterlagen für Ausschlussgründe ausreichend und die gewährten Leistungen zurückzufordern seien und hörte den Betroffenen schriftlich an, der sich mit Schreiben vom 07.06.2010 äußerte.

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Mit Bescheid vom 19.11.2010 (3100/0930/94, 3150/0930/94, 3600/3186/07) ordnete das Thüringer Landesverwaltungsamt die Rücknahme der auf die Kapitalentschädigung bezogenen Bewilligungsbescheide vom 20.03.1995 und 15.03.2001 und des auf die besondere Zuwendung für Haftopfer bezogenen Bewilligungsbescheides vom 22.11.2007 jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit an (Nr. 1, 4 und 7 des Bescheidtenors). Zugleich ordnete es die Erstattung bereits gewährter Leistungen zuzüglich Verzinsung durch den Betroffenen an (Nr. 2, 3, 5, 6, 8 und 10 des Bescheidtenors) und legte fest, dass die besondere Zuwendung für Haftopfer mit Wirkung ab dem 01.07.2010 nicht mehr erbracht wird (Nr. 9 des Bescheidtenors).

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Gegen diesen ihm am 20.11.2010 zugestellten Bescheid beantragte der Betroffene mit Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten am 10.12.2010 beim Landgericht Erfurt die gerichtliche Entscheidung.

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Mit Beschluss vom 21.02.2013 wies die Rehabilitierungskammer bei dem Landgericht Erfurt den zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 04.03.2013 und dem Thüringer Landesverwaltungsamt am 05.03.2013 zugestellt.

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Mit am 27.03.2013 beim Landgericht Erfurt eingegangenem Schriftsatz seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten hat der Betroffene gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, die er - innerhalb der ihm eingeräumten Frist - am 17.06.2013 begründet hat. Mit der Beschwerde - wie auch schon mit seinem Schreiben vom 07.06.2010 - hat er im Wesentlichen bestritten, jemals wissentlich als Spitzel für die Staatssicherheit tätig gewesen zu sein. Zu der Beschwerde hat das Thüringer Landesverwaltungsamt am 11.07.2013 Stellung genommen.

II.

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1. Die nach §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 21.02.2013, mit dem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Rückforderungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 19.11.2010 zurückgewiesen worden ist, ist zulässig. Insbesondere ist sie rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt worden.

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2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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a) Die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Erfurt hat die Entscheidung des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 19.11.2010, mit der die auf die Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG bezogenen Bewilligungsbescheide vom 20.03.1995 und 15.03.2001 und der auf die besondere Zuwendung für Haftopfer bezogene Bewilligungsbescheid vom 22.11.2007 jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen wurden (Nr. 1, 4, 7 und 9 des Bescheidtenors), zu Recht aufrecht erhalten. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Bescheide, die noch vor Inkrafttreten der Novelle des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und der damit verbundenen Neufassung des § 17a Abs. 6 StrRehaG zum 09.12.2010 erfolgte und deren Rechtmäßigkeit deshalb (allein) nach § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG zu beurteilen ist, lagen vor.

13

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wobei die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts den in den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift genannten Einschränkungen unterliegt.

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aa) Die Rehabilitierungskammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bewilligungsbescheide vom 20.03.1995, 15.03.2001 und 22.11.2007 rechtswidrig sind, weil den dadurch gewährten sozialen Ausgleichsleistungen der Ausschlussgrund des § 16 Abs. 2 StrRehaG entgegen gestanden hat.

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Nach dieser Vorschrift werden soziale Ausgleichsleistungen nach dem StrRehaG nicht gewährt, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Diese Regelung soll verhindern, dass in den Repressionsapparat der DDR verstrickte und dadurch zu Tätern gewordene Personen in den Genuss von Entschädigungsleistungen gelangen, die allein politischen Opfern der SED-Diktatur vorbehalten sind. In den Repressionsapparat der DDR verstrickte sich insbesondere derjenige, der andere, auch Mitgefangene, wegen ihrer politischen Einstellung oder ihrer Pläne, die DDR in Richtung Westen zu verlassen, denunzierte (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.03.2010, 2 Ws (Reh) 6/10, bei juris). Diese staatlich gewollte Bespitzelung von Menschen, die nur der Aufrechterhaltung eines Unrechtsregimes diente, war mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit prinzipiell unvereinbar (vgl. Senatsbeschluss NJ 2002, 324). Dabei bleiben einem als Spitzel tätig gewesenen Betroffenen soziale Ausgleichsleistungen nach dem StrRehaG versagt, wenn seine Spitzeltätigkeit zu einer beachtlichen Gefahrenlage bzw. Gefährdung anderer Personen geführt hat; auf einen den Beobachteten tatsächlich entstandenen Nachteil bzw. Schaden kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.07.2005, 1 Ws Reha 14/04 und vom 18.10.2012, 1 Ws Reha 41/12).

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Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit hat der Betroffene im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl als GI „Hartmut Schünzel“ in den Jahren 1954 bis 1956 (GI) als auch als IM „Insel“ im Jahre 1970 begangen. Insoweit schließt sich der Senat den detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Rehabilitierungskammer an, die insbesondere auch die Echtheit der vom Betroffenen unterzeichneten Dokumente, vor allem seiner Verpflichtungserklärung aus dem Jahr 1954, deren Unterschrift erkennbar mit der auf den Anträgen vom 26.07.1994 und 28.09.2007 identisch ist, und die inhaltliche Richtigkeit der Berichte der Staatssicherheit über die von ihm gelieferten Informationen eingehend gewürdigt hat. Die Richtigkeit dieser Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen des Betroffenen, der weiterhin geltend macht, zu keiner Zeit wissentlich eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Staatssicherheit unterzeichnet und dieser über Kollegen oder Mitgefangene berichtet zu haben, nicht erschüttert.

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bb) Die Rehabilitierungskammer hat ferner zu Recht angenommen, dass der Rücknahme der Bewilligungsbescheide auch keine formalen Gründe nach § 48 Abs. 2 bis 4 ThürVwVfG entgegen gestanden haben, da der Betroffene in den von ihm unterzeichneten Formularanträgen auf Bewilligung von sozialen Ausgleichsleistungen jeweils wahrheitswidrig explizit eine Zusammenarbeit mit der Staatssicherheit und von ihm begangene Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verneint und damit die Leistungsbewilligung durch arglistige Täuschung erwirkt hat.

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cc) Schließlich sind - wovon die Rehabilitierungskammer ebenfalls ausgegangen ist - auch keine Ermessensfehler der Behörde in Bezug auf die Rücknahme der Bewilligungsbescheide erkennbar.

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b) Die aus der Rücknahme der Bewilligungsbescheide folgenden Entscheidungen zur Erstattung bereits gewährter Leistungen zuzüglich Verzinsung durch den Betroffenen (Nr. 2, 3, 5, 6, 8 und 10 des Bescheidtenors) haben ihre Grundlage in § 49a ThürVwVfG.

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aa) Für die nach § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG bestehende Pflicht des Betroffenen zur Rückerstattung der Geldleistungen, die aufgrund der mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommenen Leistungsbescheide erbracht worden sind, gelten nach § 49a Abs. 2 ThürVwVfG die zivilrechtlichen Bereicherungsvorschriften, wobei sich der Betroffene im vorliegenden Fall wegen § 49a Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG nicht auf Entreicherung berufen kann.

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bb) Die Pflicht des Betroffenen zur Verzinsung der rückzuerstattenden Geldbeträge folgt aus § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG.

22

Danach ist, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist und bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 6 % jährlich zu verzinsen. Nach § 49a Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG kann die Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann absehen, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist leistet. Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist hier gegeben, wobei dahinstehen kann, ob nur bei (kumulativem) Vorliegen beider Voraussetzungen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden oder - worauf der Begriff „insbesondere“ hinzudeuten scheint - auch andere Umstände eine solche Ermessensentscheidung tragen könnte(n). Denn solche anderen Umstände, die - ungeachtet der vorwerfbaren Spitzeltätigkeit des Betroffenen und ihres arglistigen Verschweigens bei Beantragung der Leistungen - Anlass zur der Ermessensentscheidung, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen, hätten geben können, sind vorliegend nicht ersichtlich.

23

Insbesondere hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung nicht weiter an seiner - im Anschluss an die auf Billigkeitsgesichtspunkten beruhende Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu den entsprechenden brandenburgischen Vorschriften (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.05.2013, 1 Ws [Reha] 24/12, bei juris) zunächst geäußerten - Ansicht fest, dass die Anordnung der rückwirkenden Verzinsung nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren seit Erlass des Rückforderungsbescheids angesichts der Besonderheiten des strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens (stets) gegen Treu und Glauben verstoße und daher unzulässig sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.09.2013, 1 Ws Reha 35/11 und vom 16.10.2013, 1 Ws Reha 31/13).

24

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat es für die im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften des dortigen Verwaltungsverfahrensrechts vor dem Hintergrund, dass frühere Spitzeltätigkeiten rehabilitierter Personen oft erst nach Jahren anhand der nur sukzessive erschlossenen Stasiakten entdeckt worden sind, als unbillig erachtet, rückzuerstattende soziale Ausgleichsleistungen für den gesamten Zeitraum zwischen Bewilligungs- und Rücknahmebescheid zu verzinsen. Dem ist nicht zu folgen. Es ist schon nicht überzeugend, einem Betroffenen, der sich Ausgleichszahlungen durch falsche Angaben arglistig erschlichen hat, einerseits entsprechend den - insoweit eindeutigen - Vorschriften des § 49a Abs. 1 und 2 ThürVwVfG ein schützenswertes Interesse am Behaltendürfen der Hauptleistung gänzlich abzusprechen und ihm anderseits ein sich aus Treu und Glauben ergebendes schützenswertes Interesse zuzubilligen, sich gegen den geltend gemachten Zinsanspruch zumindest teilweise zu verteidigen. Davon abgesehen, trifft auch das Argument nicht zu, der Betroffene habe es - ebenso wie die Rehabilitierungsbehörde - nicht zu vertreten, dass seine Tätigkeit für die Staatssicherheit der ehemaligen DDR erst viele Jahre nach Bewilligung der Ausgleichsleistungen entdeckt worden sei. Tatsächlich hat er dies zu vertreten. Denn es wäre dem Betroffenen, der anders als die Rehabilitierungsbehörde auch ohne Einsicht in seine Stasiakten von seiner früheren, bei Antragstellung von ihm wahrheitswidrig explizit verneinten Stasitätigkeit gewusst hat, jederzeit möglich gewesen, diese von sich aus nachträglich zu offenbaren und so das Rückforderungsverfahren in Gang zu setzen. Auf diese Weise hätte er den Zeitraum zwischen Bewilligung und Rückforderung der gewährten Geldleistungen signifikant verkürzen können, was zur Folge gehabt hätte, dass sich auch der ihm zur Last fallende Zinszahlungszeitraum erheblich verringert hätte. Dies hat der Betroffene nicht getan, sondern es bewusst vorgezogen, über Jahre das Risiko der Entdeckung seiner früheren Stasitätigkeit und damit der Rückforderung der zu Unrecht beantragten und bezogenen Ausgleichsleistungen zu tragen, wobei ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen darauf, dass sich dieses Risiko ohne eigenes Zutun früher (oder gar nicht) verwirklicht, nicht anzuerkennen ist. Ob der Betroffene in der Vergangenheit aus den gewährten Leistungen Zinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erwirtschaftet hat oder hätte erwirtschaften können, ist unerheblich.

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Die mit einem Zinssatz von 6 % - im Vergleich zur aktuellen (bereits geraume Zeit andauernden) Marktlage - hohe Verzinsung des Rückforderungsanspruchs ist im Übrigen eine gesetzgeberische Entscheidung, deren Korrektur grundsätzlich nicht den Gerichten obliegt.

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Nach alldem ist die Entscheidung der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Erfurt vom 21.02.2013 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.

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3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.