Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 29.12.2014 – 1 OLG 121 SsRs 120/14
ECLI:DE:OLGTH:2014:1229.1OLG121SSRS120.14.0A
Orientierungssatz
Ein Bekannter eines Fuhrunternehmers, der lediglich in einem Einzelfall aus freundschaftlicher Verbundenheit eine Fahrt übernommen hat und nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages tätig sowie nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in das Unternehmen eingegliedert war und somit weder einem Weisungsrecht des Fuhrunternehmers unterlag noch von diesem im arbeitsrechtlichen Sinne persönlich abhängig war, unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 20 FPersV. Somit war der Fuhrunternehmer nicht verpflichtet, eine Bescheinigung gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 FPersV auszustellen, und der Fahrzeugführer nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung mitzuführen bzw. vorzulegen. Dementsprechend hat der Fahrzeugführer auch den Bußgeldtatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FPersG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 15 FPersV nicht verwirklicht.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend AG Mühlhausen, 26. Juni 2014, 134 Js 4250/14 OWi
Tenor
1.
Das Urteil des Amtsgerichts Mühlhausen, Zweigstelle Bad Langensalza, vom 26.06.2014 wird aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
2.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Mit dem angegriffenen Urteil sprach das Amtsgericht den Betroffenen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die Fahrpersonalverordnung „(eingebautes Kontrollgerät nicht benutzt und Bescheinigung nach § 20 FPersV nicht vorgelegt)“ schuldig, §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 2 Nr. 1, 21 Abs. 2 Nr. 15 FPersV, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Buchst. a FPersG, Art.3 Abs. 1 Halbsatz 1 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Es hat deshalb auf Geldbußen von 125,00 € und 62,50 € erkannt.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch seinen Verteidiger am 03.07.2014 Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach Zustellung des Urteils mit den Gründen an den Verteidiger am 25.08.2014 hat dieser mit Schriftsatz vom 24.09.2014, eingegangen bei Gericht am darauffolgenden Tage, zunächst ausgeführt, die eingelegte Rechtsbeschwerde sei in einen Antrag auf deren Zulassung umzudeuten, und sodann die Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19.11.2014, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Betroffenen freizusprechen.
Mit Beschluss des Einzelrichters vom 15.12.2014 wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es geboten schien, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Zugleich wurde die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
Die nach ihrer Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. In ihrer Stellungnahme vom 19.11.2014 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:
„ ...
aa)
Die tatsächlichen Feststellungen in den Urteilsgründen dürften die Verurteilung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 a) FPersG i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 15 FPersV wegen der Nichtvorlage einer Bescheinigung nach § 20 Abs. 1 S. 3 FPersV nicht tragen. Insoweit hat das Amtsgericht festgestellt, dass nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung dieser eine Gefälligkeitsfahrt für seinen Bekannten, den Inhaber der Firma ... GmbH in ..., ... durchgeführt habe, der ihm mit den Worten: 'Da kannst du eine Runde fahren', angetragen hatte, einen Sattelauflieger nach ..., dem Sitz des Unternehmens, zu überführen (S. 3 UA, Bl. 19 d.A.).
Aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Betroffenen nicht um einen Arbeitnehmer der von dem Zeugen ... geleiteten ... handelte. Ebenso wenig war der Betroffene in den betrieblichen Ablauf des genannten Unternehmens eingegliedert. Für den Fall eines aushelfenden Familienangehörigen vertritt das OLG Karlsruhe die Auffassung, dass die Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne von § 20 Abs. 1 FPersV den Unternehmer nur im Verhältnis zu den bei ihm angestellten in das Unternehmen eingegliederten Fahrern treffe (OLG Karlsruhe v. 30.10.2009, 2 (7) SsBs 201/09 - AK 109/09, mitgeteilt bei juris). Diese Einschränkung folge aus dem Regelungszweck des FPersG, der FPersV und den ihnen zugrunde liegenden Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 561/2006 sowie des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR). Als Sozialvorschriften hätten sie die Regelung und Überwachung der Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals und die Verbesserung seiner sozialen Bedingungen zum Ziel. Deshalb knüpften die Pflichten des Unternehmers aus § 20 FPersV an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses an. Familienangehörige, die, wie der Sohn des Betroffenen im entschiedenen Fall, nur gelegentlich aus familiärer Verbundenheit im Unternehmen aushelfen und nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages tätig würden, stünden zu dem Unternehmer in keiner Beziehung, die als Beschäftigungsverhältnis angesehen werden könne, da es an einem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht des Unternehmers und einem daraus resultierenden Abhängigkeitsverhältnis fehle (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.).
Vor diesem Hintergrund kann für einen Bekannten des Unternehmers, der lediglich in einem Einzelfall aus freundschaftlicher Verbundenheit eine Fahrt übernommen hat, nichts anderes gelten. Auch der Betroffene wurde nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages tätig, er war nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in das Unternehmen des Zeugen ...- eingegliedert und unterlag somit weder einem Weisungsrecht des Zeugen ..., noch war er von diesem im arbeitsrechtlichen Sinne persönlich abhängig. Der Betroffene unterfiel somit nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 20 FPersV, so dass der Zeuge ... nicht verpflichtet war, die Bescheinigung gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 FPersV auszustellen, und der Betroffene nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung mitzuführen bzw. vorzulegen. Dementsprechend hat der Betroffene auch den Bußgeldtatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 2 a) FPersG i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 15 FPersV nicht verwirklicht.
bb)
Die tatsächlichen Feststellungen im Urteil dürften ebenfalls die Verurteilung des Betroffenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 b) FPersG i. V. m. § 23 Abs. 2 Nr. 1 FPersV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 HS 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 wegen der Nichtbenutzung des Kontrollgeräts nicht tragen.
Das Amtsgericht hat in dem Urteil vom 26.06.2014 festgestellt, dass der Betroffene am 12.06.2013 mit der Sattelzugmaschine mit amtlichem Kennzeichen G-06391 ('rote Kennzeichen' nach § 16 Fahrzeugzulassungsverordnung, FZV) und dem Sattelanhänger mit amtlichem Kennzeichen G-06396 ('rote Kennzeichen' nach § 16 FZV) des Unternehmens ... in ... im Bereich der Bundesautobahn 10 im Bereich Brusendorf in Fahrtrichtung Autobahndreieck Nuthetal unterwegs war, als das Fahrzeug einer Kontrolle durch das Bundesamt für Güterverkehr Schwerin unterzogen wurde (S. 2 UA, Bl. 18 d.A.). Weiter heißt es: 'Die Sattelzugmaschine war mit einem analogen EG-Kontrollgerät ausgestattet, in welches kein Schaublatt eingelegt war. (...) Die Beförderungseinheit wies eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t auf.' (S. 2 UA, Bl. 18 d.A.).
Der am 12.06.2013 geführte Sattelzug mit Sattelauflieger dürfte dem Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 HS 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 jedoch nicht unterfallen. Es handelte sich dabei nämlich nach hiesiger Auffassung nicht um ein in einem Mitgliedsstaat zugelassenes Fahrzeug. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde die Fahrzeugkombination mit so genannten 'roten Kennzeichen' in Betrieb gesetzt. Genau handelte es sich um rote Kennzeichen im Sinne von § 16 Abs. 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), die durch die örtliche Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt werden können. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass die Erkennungsnummer mit der Ziffernfolge '06' beginnt. Sie erlauben es nach § 16 Abs. 1 FZV dem jeweiligen Inhaber, Fahrzeuge, wenn sie nicht zugelassen sind, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb zu setzen. Die Fahrzeugkombination befand sich folglich auf einer Überführungsfahrt, für die sie in Betrieb gesetzt wurde, ohne zugelassen zu sein. Art. 3 Abs. 1 HS 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 ist somit seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Angesichts des im Strafrecht und auch im Bereich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten maßgeblichen Analogieverbots dürfte eine andere Sachbehandlung, auch wenn es sich vorliegend um Blankettnormen handelt, ausgeschlossen sein.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch zweifelhaft, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt am 12.06.2014 tatsächlich um eine Fahrt handelte, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr (Art. 3 Abs. 1 HS 1 VO (EWG) Nr. 3821/85) diente. Diesbezüglich dürften ausreichende tatsächliche Feststellungen fehlen. Im Urteil ist nicht festgestellt, welchen Betriebsgegenstand das Unternehmen ... GmbH eigentlich hatte. Lediglich der Name des Unternehmens wurde in dem Urteil festgestellt. Dieser lässt jedoch mehrere Deutungsmöglichkeiten vom gewerblichen Fahrzeughändler, über eine Spedition oder eine Fahrzeugvermietung bis hin zu einer Reparaturwerkstatt zu. Daher ist auch die vom Gericht aus der Feststellung, der abzuholende Sattelauflieger habe der Benutzung im Betrieb unterfallen sollen (S. 4 UA, Bl. 20 d.A.), gezogene Schlussfolgerung, deshalb liege eine Fahrt zur Güterbeförderung vor (S. 4 UA, Bl. 20 d.A.), in dieser Allgemeinheit nach hiesiger Auffassung nicht möglich. Das Gericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass auch Leerfahrten Fahrten zur Güterbeförderung sein können (S. 4 f. UA, Bl. 20 f. d.A.). Das setzt aber voraus, dass es sich um ein zur Güterbeförderung verwendetes Fahrzeug handelt (Art. 2 VO (EWG) 3821/85 i.V.m. Art. 4 a) VO (EG) 561/2006).
Ob das im vorliegenden Fall geführte Fahrzeug jedoch jemals der Güterbeförderung dienen sollte oder seit dem Kauf durch den Zeugen ... gedient hat, wurde gerade nicht festgestellt.
cc)
Im Ergebnis zutreffend nicht geprüft hat das Amtsgericht, ob möglicherweise ein Verstoß gegen § 57a Abs. 3 S. 2 StVZO vorliegt, ordnungswidrig gemäß § 24 Abs. 1 StVG i. V. m. § 69a Abs. 3 Nr. 25a StVZO.
Die inländischen Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsverordnung und insbesondere § 57a StVZO bleiben neben den europäischen Vorschriften anwendbar, soweit deren Anwendungsbereich nicht eröffnet ist (BayObLG v. 04.07.1989, 3 Ob OWi 86/89, mitgeteilt bei juris). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war die vorliegend geführte Fahrzeugkombination mit einem analogen EG-Kontrollgerät ausgestattet (S. 2 UA, Bl. 18 d.A.). Dieses war daher jedenfalls gemäß § 57a Abs. 3 S. 2 StVZO zwingend zu benutzen.
Eine Verurteilung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 69a Abs. 3 Nr. 25a, 57a Abs. 3 S. 2 StVZO scheidet jedoch aus, da insoweit Verjährung eingetreten ist. Die Fahrt fand am 12.06.2013 statt. Noch am Kontrollort wurde dem Betroffenen der Tatvorwurf eröffnet. Eine Verjährungsunterbrechung durch die Anordnung einer Anhörung des Betroffenen konnte im anschließenden Bußgeldverfahren nicht mehr vorgenommen werden, da die einzelnen Varianten des Unterbrechungstatbestandes des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG nicht kumulativ nebeneinander bestehen, sondern im Verhältnis der Alternativität (ThürOLG v. 14.07.2006, 1 Ss 131/06, mitgeteilt bei juris; Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 33 Rn. 6a). Der Erlass des Bußgeldbescheids als nächste mögliche verjährungsunterbrechende Maßnahme (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG) fand jedoch erst am 14.01.2014 statt. Die Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG i. V. m. § 69a Abs. 3 Nr. 25a StVZO war zu diesem Zeitpunkt bereits (seit 11.09.2013) gemäß § 26 Abs. 3 StVG verjährt.
dd)
Schließlich ist auch der Einwand des Verteidigers, die Zeichen unter dem hier streitbefangenen Urteil könnten, selbst wenn man für die Beurteilung der Unterschrift eines Richters unter einem Urteil einen großzügigen Maßstab anlegen wollte, nicht mehr [als] innerhalb des Beurteilungsspielraums liegend angesehen werden (Bl. 27 d.A.), nicht von vornherein von der Hand zu weisen. In der Tat erscheint die Unterschrift unter den schriftlichen Urteilsgründen eher als eine Paraphe denn eine vollständige Unterschrift, obwohl sich aus der Akte ergibt, dass die entscheidende Richterin (auch) in der Form zu unterschreiben pflegt, wie sie es unter den schriftlichen Urteilsgründen getan hat. Darauf kommt es vorliegend im Ergebnis jedoch nicht an.
3.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Rechtsbeschwerde nach hiesiger Auffassung zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen ist. Die zuzulassende Rechtsbeschwerde hat in der Sache Aussicht auf Erfolg, da die Urteilsgründe weder die Verurteilung des Betroffenen wegen Nichtvorlage der Bescheinigung im Sinne von § 20 FPersV (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 a) FPersG i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 15 FPersV), noch die Verurteilung wegen Nichtbenutzung des eingebauten EG-Kontrollgeräts (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b) FPersG i. V. m. § 23 Abs. 2 Nr. 1 FPersV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 HS 1 VO (EWG) Nr. 3821/85) tragen. Da eine anderweite Verurteilung wegen der verfahrensgegenständlichen Tat - insbesondere gemäß § 24 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 69a Abs. 3 Nr. 25a, 57a Abs. 3 S. 2 StVZO - aufgrund eingetretener Verjährung ausscheidet, ist der Betroffene freizusprechen.“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Die Voraussetzungen für eine freisprechende Sachentscheidung im Rechtsbeschwerde-rechtszug (§ 79 Abs. 6 OWiG) liegen vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.