Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 19.01.2015 – 1 UF 727/13

ECLI:DE:OLGTH:2015:0119.1UF727.13.0A

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sondershausen vom 07.11.2013, Az.: 2 F 411/13, wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Sondershausen zurückverwiesen.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1.) hat am 20.09.2013 beantragt, ihm gemeinsam mit der Beteiligten zu 2.) die elterliche Sorge für das am 06.12.2002 in S. geborene Kind ... zu übertragen.

2

Dazu hat er die Geburtsurkunde des Kindes sowie die Urkunde des Landratsamtes des K., Jugendamt, vom 30.04.2003, Beurk.-Reg.-Nr.: 0188/2003, vorgelegt, in der er anerkannt hat, der Vater des Kindes zu sein.

3

Er hat vorgetragen, sein Umgangsrecht auszuüben, soweit ihm die Kindesmutter hierzu die Möglichkeit einräume. Sie binde ihn regelmäßig nicht in die Erziehung und Entwicklung des Kindes ein. Er erhalte nur unzureichend Informationen über die schulische und gesundheitliche Entwicklung des Kindes, dessen Freizeitaktivitäten, wolle sich aber intensiver an der Versorgung und Erziehung beteiligen können. Er habe dazu aufgrund des Gesetzes zur Regelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 auch ein Recht, zumal eine Kindeswohlgefährdung nicht ersichtlich sei.

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Mit Verfügung vom 25.09.2013 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 2.) eine Stellungnahmefrist von vier Wochen gesetzt und Hinweise zum Verfahren erteilt. Der Antrag wurde der Beteiligten zu 2.) am 24.10.2013 zugestellt.

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Bereits mit Beschluss vom 07.11.2013 hat das Amtsgericht auf den Antrag des Antragstellers die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind ... begründet. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die schriftlichen Gründe (Bl. 13 - 16 d A) Bezug genommen.

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Die Stellungnahme der Beteiligten zu 2.), mit der sie sich gegen die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge wendet, ist am 18.11.2013 beim Amtsgericht eingegangen.

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Die Beteiligte zu 2.) hat mit Schriftsatz vom 02.12.2013 Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt und mit Schriftsatz vom 06.02.2014 beantragt, das Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG an das Amtsgericht - Familiengericht - Sondershausen zurückzuweisen.

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Sie rügt, zum einen sei die Entscheidung vor Ablauf der Stellungnahmefrist erfolgt.

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Im Übrigen sei es in Kindschaftssachen zwingend erforderlich, die Kinder persönlich zu hören (§ 159 Abs. 2 S. 1 FamFG). Weiterhin sei nach § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Bestellung eines Verfahrensbeistandes angezeigt, da das Interesse des Kindes zu seinem gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz stehe.

10

Der Umgang habe sich nur sporadisch gestaltet und sei regelmäßig von den Eltern des Kindesvaters indiziert und durchgeführt worden. Wie auch in der Vergangenheit habe sich der Kindesvater nunmehr seit September 2013 bei ... nicht mehr gemeldet. Das offenbar nur sporadische Interesse sei für die gemeinsame elterliche Sorge eine Barriere. Gemeinsam zu treffende Entscheidungen würden voraussetzen, dass auch Kenntnis vom Willen und von den Befindlichkeiten des Kindes bestehe.

11

Der Senat hat die übrigen Beteiligten im Beschwerdeverfahren angehört. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen des K., Jugendamt vom 20.12.2013 (Bl. 29 - 30 d A) und des Beteiligten zu 1.) vom 08.01.2014 (Bl. 34 - 36 d A) Bezug genommen.

II.

12

Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden.

13

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG).

14

Geht das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft von der Anwendbarkeit des § 155 a Abs. 3 FamFG aus und entscheidet gleichwohl lediglich auf der Grundlage des vereinfachten Verfahrens, führt dies regelmäßig zur Zurückverweisung, wenn ein Beteiligter dies beantragt (OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 852-853; Palandt/Götz, BGB, 74 Auflage, § 1626 a Rn. 13; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3. Auflage, § 155 a Rn. 47; OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 1797).

15

In den Fällen des § 1626 a Abs. 2 S. 2 BGB soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden (§ 155 a Abs. 3 S. 1 FamFG), sofern der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen stehen können und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind (§ 1626 a Abs. 2 S. 2 BGB). Ansonsten ist Erörterungstermin zu bestimmen (§ 155 a Abs. 4 S. 1 FamFG).

16

Nach der Gesetzesbegründung greift die Vermutung des § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB und damit auch für das vereinfachte Verfahren nach § 155 a Abs. 3 FamFG ein, wenn sich der andere Elternteil zum Antrag auf Einrichtung der gemeinsamen Sorge gar nicht äußert oder in seiner Stellungnahme keine Gründe vorträgt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können, etwa weil der Vortrag ohne jede Relevanz im Hinblick auf das Kindeswohl ist (BT-Drucksache 17/11048, S. 18 l. Sp.). So verhält es sich, wenn die Mutter vorträgt, sie wolle auch in Zukunft lieber allein entscheiden, schließlich wisse sie ja nicht, ob sie sich mit dem Kindesvater später noch genauso gut verstehe oder sie habe mit dem Vater eines früher geborenen Kindes schlechte Erfahrungen mit dem gemeinsamen Sorgerecht gemacht oder es bestehe keine Notwendigkeit für ein gemeinsames Sorgerecht, weil der Vater von ihr mit Vollmachten ausgestattet sei und in naher Zukunft ohnehin keine wichtigen Entscheidungen anstünden (BT-Drucksache 17/11048, a. a. O.).

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Diese - vom Gesetzgeber exemplarisch genannten - Gründe haben die Gemeinsamkeit, dass sie keinerlei kindbezogene Argumente enthalten, sondern abstrakt und allgemein gehaltene Befindlichkeiten zum Ausdruck bringen. Gründe, die einen Bezug zum konkreten Fall oder zum Wohl des gemeinsamen Kindes vermissen lassen, sind danach unbeachtlich (s. MünchKomm/Schumann, FamFG, 2. Auflage 2013, § 155 a Rn. 23; Prütting/Helms, a. a. O., § 155 a Rn. 25; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

18

Im vorliegenden Fall kann der angegriffene Beschluss schon deshalb keinen Bestand haben, weil er an einem weiteren erheblichen Verfahrensmangel leidet, denn das Familiengericht hat den in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch der Beteiligten zu 2.) auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Entscheidung am 07.11.2013, also noch vor Ablauf der der Beteiligten zu 2.) gewährten Stellungnahmefrist erlassen hat. So wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 20.09.2013 der Beteiligten zu 2.) ausweislich der Zustellungsurkunde am 24.10.2013 zugestellt. Die gewährte Stellungnahmefrist von 4 Wochen lief damit erst am 21.11.2013, 24:00 Uhr ab (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB).

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Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem Verfahrensverstoß, da jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass das Amtsgericht unter Beachtung der Einlassungen der Beteiligten zu 2.) gegebenenfalls zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage gekommen wäre.

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Nach alledem ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG). Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat bei den gegebenen Umständen nicht sachdienlich, weil die Sache weiterer Aufklärung und Beweisaufnahme bedarf.

21

Das weitere Verfahren ist im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG umfangreich. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die persönlichen Anhörungen, die hier ebenfalls zu berücksichtigen sind (MüKo FamFG/Fischer, a. a. O., § 69 FamFG, Rn. 45), vorliegend aufwendig sind, da das Familiengericht sich einen umfassenden Eindruck von den Beteiligten zu verschaffen hat. Es kommt noch hinzu, dass sich im folgenden zusätzliche Anhaltspunkte für ein derzeit noch nicht absehbares Ausmaß weiter notwendig werdender Ermittlungen ergeben könnten, um eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Insoweit wird das Amtsgericht zu prüfen haben, ob die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in Betracht kommt. Dementsprechend stellt auch der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung zur Frage der Zurückverweisung in einer Kindschaftssache insoweit keine hohen Anforderungen (BGH, FamRZ 2014, 375-377; Bestätigung von KG, ZKJ 2012, 450; OLG Frankfurt, a.a.O.).

22

Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Grundsatz des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes nach einer anderen Betrachtung verlangt und einer Zurückverweisung entgegensteht. Dies ist aufgrund der bisherigen Gesamtverfahrensdauer nicht der Fall. Auch fordert der bisherige Verfahrensgang keine anderweitige Vorgehensweise. Die Kindesmutter hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass der Kindesvater sich seit längerem bei ... nicht gemeldet hat. Auch geht der Senat nicht davon aus, dass in der Vergangenheit seit der Entscheidung des Amtsgerichts eine Situation eingetreten ist, in der aufgrund der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Mitwirkung des Kindesvaters erforderlich geworden wäre oder es zu Konflikten zwischen den Kindeseltern gekommen wäre. Nach § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB ist lediglich bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich (vgl. Gerhardt/Maier, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Auflage, § 4, Rn. 36). Insoweit bestehen keine Bedenken, die notwendigen Anhörungen nach Zurückverweisung nachzuholen.

23

Vorliegend hat die Beteiligte zu 2.) - worauf der Senat bereits hingewiesen hat - überwiegend unerhebliche Gründe im Sinne des § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB vorgetragen. Gleichwohl weisen die Ausführungen der Beteiligten zu 2.) konkrete Bezüge zum gemeinsamen Kind sowie zur Frage des gemeinsamen Sorgerechts im vorliegenden Fall auf, etwa den aus Sicht der Mutter ungenügenden Kontakt zwischen Vater und Sohn oder dessen Desinteresse an dem Sohn. Ob die genannten Gründe letztlich der Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen stehen, ist jedoch im Verfahren nach § 155 a Abs. 3 und 4 FamFG vor dem Amtsgericht zu klären.

III.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG.

25

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

IV.

26

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), liegen nicht vor.