Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Urteil vom 27.03.2015 – 1 OLG 101 Ss 111/14

ECLI:DE:OLGTH:2015:0327.1OLG101SS111.14.0A

Orientierungssatz

1. Der Tatrichter ist zwar grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen, in denen zum Kerngeschehen Aussage gegen Aussage steht und die Glaubhaftigkeitseinschätzung maßgeblich auf die Konstanz der Aussage der Geschädigten abstellt, muss aber der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhaltes ansonsten die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung verwehrt ist. Dies gilt um so mehr, wenn die im Berufungsrechtszug gemachte Aussage vom Tatgericht ausdrücklich als insgesamt detailarm bezeichnet wird, die Zeugin sich - aus im Urteil zudem unerörtert gebliebenen Gründen - einer Befragung und Exploration durch den gerichtlich beauftragten psychologischen Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung verweigert hat und die Auswertung der gesicherten Spuren einen - in den früheren Aussagen offenkundig noch geschilderten - ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Samenerguss gerade nicht bestätigen konnte.(Rn.22)

2. Die im Protokoll enthaltene Formulierung, dass "die Schöffen von den (näher bezeichneten) Urkunden Kenntnis genommen haben und die übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gelegenheit hatten", wird den Anforderungen an eine Protokollierung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO nicht gerecht. Die Gelegenheit zur Kenntnisnahme genügt nur für weitere Verfahrensbeteiligte, für Berufsrichter und Schöffen muss unterschiedslos die erfolgte Kenntnisnahme festgestellt werden. (Rn.32)

Verfahrensgang

vorgehend LG Erfurt, 20. Mai 2014, 130 Js 15144/08 - 5 Ns

vorgehend AG Erfurt, 1. Juni 2011, XX

Tenor

1.

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20.05.2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen.

3.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils ist erledigt.

Gründe

I.

1

Mit Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 01.06.2011 wurde der Angeklagte wegen Vergewaltigung (der Nebenklägerin R---), sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde ihm auferlegt, an die Nebenklägerin 2.500 € nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen wurde der Adhäsionsantrag abgewiesen. Nach den der amtsgerichtlichen Verurteilung wegen der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin R--- im Wesentlichen zugrundeliegenden Feststellungen vollzog der Angeklagte am 01.08.2007 in seinem Wohnwagen auf dem Grundstück M-Straße … in Erfurt mit der für ihn tätigen Zeugin M--- R--- unter Androhung von Schlägen und gegen ihren Willen in zwei - durch einen zwischenzeitlichen Aufenthalt auf dem Grundstück außerhalb des Wohnwagens (zur Durchführung von Reparaturarbeiten) getrennten - Fällen den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei er sie im ersten Fall zunächst mit Drohungen gezwungen hatte, ihn manuell zu stimulieren.

2

Das Geschehen um den festgestellten zweiten Geschlechtsverkehr war allerdings nicht angeklagt; insoweit hatte die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen. Im Übrigen betraf die Verurteilung durch das Amtsgericht zwei Taten zum Nachteil der Zeugin T---.

3

Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte (umfassend) als auch die Staatsanwaltschaft (beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch) und die Nebenklägerin (soweit der Adhäsionsantrag abgewiesen wurde) Berufung ein.

4

Nach in der Berufungsinstanz erfolgter Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Zeugin T--- gemäß § 154 Abs. 2 StPO hob das Landgericht mit Urteil vom 20.05.2014 das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 01.06.2011 auf die Berufung des Angeklagten auf und verurteilte ihn wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, von der 1 Monat als vollstreckt gilt und die im Übrigen zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus verurteilte das Landgericht den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 € nebst Zinsen an die Adhäsionsklägerin, stellte fest, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, und sah im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab. Die weitergehende Berufung des Angeklagten und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Adhäsions-/Nebenklägerin verwarf das Landgericht als unbegründet.

5

Nach den Feststellungen des Landgerichts zwang der Angeklagte die Nebenklägerin R--- auf dem Gelände seines Autohandels in Erfurt in einem Wohnwagen unter Androhung von Schlägen, zunächst mit der Hand an seinem unbedeckten Penis zu manipulieren, wobei es nicht zum Samenerguss kam (im Urteil auch als erster Geschehensablauf bezeichnet). Im weiteren Verlauf forderte er die Nebenklägerin auf, sich auszuziehen, was diese aus Angst aufgrund der vorangegangenen Drohungen des Angeklagten tat. Sodann legte sich der Angeklagte auf die Nebenklägerin. Ob es hierbei zum Vollzug eines ungeschützten vaginalen Beischlafs und einem Samenerguss des Angeklagten kam, konnte nicht aufgeklärt werden („zweiter Geschehensablauf“).

Nachdem beide anschließend den Wohnwagen zunächst verlassen und auf dem Grundstück Arbeiten an einem Pkw verrichtet hatten, folgte die weiterhin verängstigte Nebenklägerin der Aufforderung des Angeklagten, ihn wieder in den Wohnwagen zu begleiten, wo der Angeklagte wiederum gegen den Willen der Zeugin den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, indem sie sich nach vorne abstützen musste und er von hinten vaginal in sie eindrang, wobei sie Schmerzen empfand. Spätestens jetzt kam es zum Samenerguss, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, ob dieser intravaginal stattfand (nicht angeklagter „dritter Geschehensablauf“).

6

Der Angeklagte hat die Tat(en) in Abrede gestellt. Er habe mit der Nebenklägerin weder einvernehmlich noch gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr gehabt.

7

Die Kammer ist dieser Einlassung nicht gefolgt. Im Rahmen einer umfangreichen Beweiswürdigung legt das Landgericht dar, dass es die Aussage der Nebenklägerin grundsätzlich als glaubhaft ansieht und dass die von ihr geschilderten Tathandlungen, soweit sie festgestellt sind, auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen. In der Berufungshauptverhandlung hat die Kammer den Sachverständigen Prof. Dr. S---, Fachpsychologe für Rechtspsychologie, mit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin R--- gehört, wobei die vorgesehene umfassende Exploration vor der Berufungshauptverhandlung wegen fehlender Mitwirkungsbereitschaft der Nebenklägerin nicht zustande gekommen war. Mit dem Ergebnis des anhand der Auswertung früherer Aussagen der Nebenklägerin und ihrer Befragung in der Berufungsverhandlung erstatteten Gutachtens des psychologischen Sachverständigen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Aussage der Geschädigten, auch unter Berücksichtigung der Aussagen weiterer Zeugen - vom Hörensagen und zum Verhalten der Zeugin nach dem Vorfall - sowie einer DNA-Mischspur an der Hose des Angeklagten glaubhaft ist. Da die Nebenklägerin allerdings hinsichtlich des maßgeblichen Geschehens den Geschlechtsakt nur benannt habe und objektive Befunde für ein Eindringen in den Scheidenvorhof anlässlich des angeklagten Vorfalls fehlten, vermochte die Kammer die für den Tatbestand des Beischlafs erforderlichen Feststellungen jedoch nicht zu treffen. Im Übrigen werde der festgestellte Sachverhalt durch die rechtsbiologischen Untersuchungen und die Untersuchungen weiterer Spuren jedoch nicht in Frage gestellt.

8

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und diese jeweils mit der Sachrüge (u. a. der Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung), der Angeklagte darüber hinaus mit verschiedenen Verfahrensrügen begründet. Der Angeklagte hat ferner sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angegriffenen Urteils eingelegt.

II.

9

Die form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.

10

1.

Die Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft führen bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da sich die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich des festgestellten Gesamtgeschehens (einschließlich des nicht von der Anklage umfassten sog. dritten Geschehensablaufs) als rechtsfehlerhaft erweist.

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a) Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist durch das Revisionsgericht nur im begrenzten Umfang nachprüfbar. Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die Überzeugungsbildung des Tatrichters gebunden. Es hat dessen Entscheidungen hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Insbesondere ist es ihm verwehrt die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210). Zu überprüfen hat es die Beweiswürdigung lediglich auf Rechtsfehler. Solche liegen dann vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich ist, Lücken oder Unklarheiten aufweist, Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse enthält oder wenn das Tatgericht die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt hat, insbesondere naheliegende andere Möglichkeiten außer Betracht gelassen hat. Auch dürfen sich die richterlichen Feststellungen nicht so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 337 Rn. 26 ff.).

12

Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation hat der Tatrichter zudem grundsätzlich im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entscheidungsbeeinflussenden Umstände darzustellen und in seine Überlegungen einzubeziehen (vgl. BGH NStZ 2014, 667)

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b) Wie Staatsanwaltschaft und Verteidigung zu Recht geltend machen, wird das angefochtene Urteil diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Beweiswürdigung erweist sich in wesentlichen Punkten als widersprüchlich und lückenhaft bzw. unklar.

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aa) Soweit es das eigentliche Tatgeschehen im Wohnwagen betrifft, ist die Nebenklägerin alleinige Zeugin. Dementsprechend hat sich die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung in einem ersten Teil unter Einbeziehung eines - allerdings wegen fehlender Mitwirkung der Nebenklägerin vor der Berufungsverhandlung und einer die „qualitativen Mindestkriterien nicht erfüllenden“ (UA S. 26) Aussage der Nebenklägerin in der Berufungsverhandlung mit Einschränkungen zu versehenden - psychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens umfangreich mit der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben beschäftigt und die getroffenen Feststellungen - und damit die Verurteilung des Angeklagten - schließlich im wesentlichen auf die als glaubhaft eingeschätzten Aussagen der Nebenklägerin gestützt. Dabei ist die Kammer der Zeugin auch insoweit gefolgt, als diese hinsichtlich der zweiten - aus dem Senat unerfindlichen Gründen nicht angeklagten - Tat (im Urteil sog. dritter Geschehensablauf) einen ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr schilderte, bei dem sie sich nach vorne abstützen musste, der Angeklagte von hinten in sie eindrang, sie Schmerzen verspürte und es zu einem Samenerguss des Angeklagten kam, dessen Örtlichkeit allerdings unklar blieb.

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Hinsichtlich der (angeklagten) ersten Tat („erster und zweiter Geschehensablauf“) sah sich die Kammer dagegen an der Feststellung eines Beischlafs im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB - und damit an einer Verurteilung wegen Vergewaltigung - ungeachtet der auch diesen Geschlechtsverkehr bekundenden Aussage der Nebenklägerin in der Berufungsverhandlung gehindert, weil die Nebenklägerin diesen „Geschlechtsakt nur benannt“ habe und objektive Befunde für ein Eindringen in den Scheidenvorhof „anlässlich des angeklagten Vorfalls“ fehlen. Insoweit habe die Kammer nicht ausschließen können, dass diese Aussage Folge einer Wahrnehmungsstörung oder Erinnerungsunsicherheit ist.

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Für diese unterschiedliche Behandlung und Würdigung der das Kerngeschehen betreffenden Aussage der Nebenklägerin, deren Angaben die Kammer gerade und nur in einem zentralen Punkt (Vollzug des ersten Geschlechtsverkehrs) nicht folgt, fehlt es an einer nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Begründung. Sie erweist sich im Gegenteil in mehrfacher Hinsicht als widersprüchlich und lückenhaft.

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So erschöpfte sich zunächst die Aussage der Nebenklägerin in der Berufungsverhandlung ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 9) gerade nicht in der bloßen Benennung des Geschlechtsaktes („Er habe sich auf sie gelegt und mit ihr den Akt vollzogen“). Vielmehr bekundete die - sexuell erfahrene (UA S. 25) - Zeugin im Rahmen der Schilderung des zweiten Geschlechtsverkehrs: „Dann sei dasselbe wieder passiert, beim Eindringen habe sie noch vom ersten Mal herrührende Schmerzen gehabt.“

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Abgesehen davon, dass an dieser Stelle die - tatsächlich festgestellten - Einzelheiten zu den näheren Umständen des zweiten Geschlechtsverkehrs (Position, Samenerguss) ihrerseits nicht als Aussageinhalt wiedergegeben werden - weshalb die insoweit vorgenommene qualitative Unterscheidung bzw. unterschiedliche Bewertung der Aussage nicht nachvollzogen werden kann - bleibt unklar, warum die Nebenklägerin (nur) zu dem zweiten Vorfall offenbar zu einer wesentlich konkreteren, für die Kammer uneingeschränkt glaubhaften Aussage in der Lage gewesen sein soll und welche - sich insbesondere angesichts der Aussageentwicklung geradezu aufdrängende - Anstrengungen unternommen wurden, die bloße „Benennung“ des ersten Geschlechtsaktes näher zu hinterfragen.

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In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Nebenklägerin ausweislich der Urteilsgründe in verschiedenen tatzeitnahen Befragungen durch Ärztin und Polizei im Jahr 2007 (wenige Stunden nach der Tat) jeweils einen zweimaligen vollständigen Geschlechtsverkehr mit Samenerguss geschildert hat (UA S. 13, 21, 22; Aussagen S---, Dr. M---) und auch noch in der erstinstanzlichen Verhandlung von zwei Beischlafhandlungen mit einem Samenerguss zumindest beim ersten Mal berichtet hat.

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Vor diesem Hintergrund bleibt letztlich unklar, warum die Kammer nur und gerade bei dem den Vollzug des ersten Geschlechtsverkehrs und den hierzu mehrfach bekundeten Samenerguss betreffenden Teil der Aussage der Zeugin R--- von nicht ausschließbaren Wahrnehmungsstörungen ausgeht und warum nicht auch andere (und welche) Teile der Aussage hiervon betroffen sein können. Immerhin teilt das Landgericht an anderer Stelle (UA S. 17f und S. 28f) mit, dass - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. S--- - die Hypothese einer partiellen bewussten oder irrtümlichen Falschaussage der Nebenklägerin zu begründen sei.

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Soweit die Kammer sich im Rahmen der Begründung der Glaubhaftigkeit der (übrigen) Angaben der Nebenklägerin maßgeblich auch auf die Bewertung durch den Sachverständigen Prof. S--- stützt, ist anzumerken, dass dessen Einschätzung - wie auch die der Kammer - nicht zuletzt darauf beruht, dass die Aussagen der Nebenklägerin in den Jahren 2007, 2011 und 2014 gerade im Kerngeschehen, zu dem namentlich auch der wiederholt bekundete zweifache ungeschützte Geschlechtsverkehr zählt, eine hohe Konstanz erkennen lassen. Wenn nun die Kammer gerade in diesem Punkt, und hier insbesondere hinsichtlich des erzwungenen ersten ungeschützten Geschlechtsverkehrs von möglichen Wahrnehmungsstörungen der Zeugin ausgeht, die ihre dahingehenden Angaben ernstlich in Frage stellen, berührt dies naturgemäß auch die Gewichtung des Gutachtens und der Aussage insgesamt.

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bb) Hinzu kommt, dass es an einer geschlossenen Darstellung der Aussagen der Nebenklägerin bei der Polizei und vor dem Amtsgericht fehlt, deren Inhalte nur bruchstückhaft bzw. auszugsweise an verschiedenen Stellen des Urteils (insbes. zur Darstellung von Übereinstimmungen oder Abweichungen bzw. Widersprüchen) mitgeteilt werden. Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen, in denen - wie auch hier - zum Kerngeschehen Aussage gegen Aussage steht und die Glaubhaftigkeitseinschätzung maßgeblich auf die Konstanz der Aussage der (einzigen) Zeugin abstellt, muss aber der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhaltes ansonsten die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den dargestellten Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH NStZ 2014, 720f). Dies gilt um so mehr, wenn die im Berufungsrechtszug - hier in einem zeitlichen Abstand von weit mehr als 6 Jahren zur Tat - gemachte Aussage vom Tatgericht ausdrücklich als insgesamt detailarm bezeichnet wird, die Zeugin sich - aus im Urteil zudem unerörtert gebliebenen Gründen - einer Befragung und Exploration durch den gerichtlich beauftragten psychologischen Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung verweigert hat und die Auswertung der gesicherten Spuren einen - in den früheren Aussagen offenkundig noch geschilderten - ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit Samenerguss gerade nicht bestätigen konnte (u. a.: kein Sperma bzw. keine DNA des Angeklagten an den ca. 4 bis 5 Stunden nach der Tat entnommenen Scheidenausstrichen; keine DNA der Nebenklägerin an dem beim Angeklagten entnommenen Penisabstrich; keinerlei Faserkreuzungen an verschiedenen tatbezogenen Textilien etc., UA S. 29ff).

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cc) Mit Blick auf die unter 3.5. der Urteilsgründe (S. 29ff) ausführlich dargestellte Spurenlage erweist es sich auch als widersprüchlich, wenn das Landgericht das Fehlen von „Belastungstendenzen“ bei der Nebenklägerin u. a. daraus herleiten will, dass es ihr hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte einen Samenerguss hatte - insbesondere nach dem Vorhalt ihrer früheren Aussagen und ihren entsprechenden Angaben bei der Ärztin Dr. M--- - „ein Leichtes“ gewesen wäre, den Angeklagten insoweit mehr (also im Sinne eines in den früheren Aussagen geschilderten zweimaligen Geschlechtsverkehrs jeweils mit Samenerguss) zu belasten (UA S. 15). Ein „Leichtes“ konnte eine solche „Mehrbelastung“ für die nunmehr bereits im 2. Rechtszug vernommene und anwaltlich vertretene Nebenklägerin bei umfassender Würdigung schon deshalb nicht gewesen sein, weil sich ein Festhalten an der Schilderung eines zweimaligen vollständigen Geschlechtsverkehrs mit (intravaginalem) Samenerguss - auch vom Standpunkt der Berufungskammer aus - mit der festgestellten Spurenlage kaum in Einklang bringen ließe, weshalb sich die insoweit in der Berufungsverhandlung aufgetretenen Erinnerungslücken der Nebenklägerin auch als Versuch der Anpassung ihrer Angaben an die Spurenlage darstellen könnten, was in jedem Fall der näheren Erörterung durch die Kammer im Rahmen einer bei der gegebenen Sachlage dringend gebotenen Gesamtschau aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Umstände bedurft hätte.

24

Demgegenüber beschäftigt sich das Landgericht - nach zuvor angenommener überwiegender Wahrscheinlichkeit der Erlebnisfundiertheit und (trotz im Detail nicht ausschließbarer „Wahrnehmungsstörungen“) grundsätzlicher Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin - mit den ihre Aussage in Frage stellenden oder jedenfalls nicht bestätigenden gerichtsbiologischen und sonstigen Spurenauswertungen nur im Sinne einer jeweiligen Einzelbetrachtung, um für jeden der - insgesamt 12 - Einzelaspekte isoliert festzustellen, dass er die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin „nicht notwendig“ bzw. „nicht zwingend“ erschüttert.

25

Eine (abschließende) Gesamtwürdigung, ob und wie sich die festgestellte Spurenlage in ihrer Gesamtheit und unter ergänzender Berücksichtigung der auch vom Landgericht nicht ausgeschlossenen „Wahrnehmungsstörungen“ der Nebenklägerin, der Entwicklung ihrer Aussage in den einzelnen Verfahrensabschnitten (einschließlich unterschiedlicher Angaben zur Verwendung und Entsorgung von Papiertüchern), ihrer fehlenden Mitwirkung an der vorgesehenen Exploration durch den psychologischen Sachverständigen und dessen nur auf entsprechend eingeschränkter Informationsgrundlage möglicher Begutachtung auf die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin auswirkt bzw. auswirken kann, enthält das Urteil indessen - wie die Revision des Angeklagten zu Recht unter dem Gesichtspunkt der Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung geltend macht - nicht.

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Soweit das angefochtene Urteil eine (mögliche) Erklärung für die dargestellte Spurenlage letztlich in der Annahme nicht auszuschließender Wahrnehmungsstörungen der Nebenklägerin in nur einem, allerdings zentralen Punkt ihrer Aussage - betreffend die Durchführung eines ungeschützten Beischlafs bei der ersten (angeklagten) Tat - findet, erweist sich diese Begründung aus den vorstehenden Gründen als rechtsfehlerhaft und nicht tragfähig.

27

Aufgrund der dargestellten Widersprüche und Lücken in der Beweiswürdigung war das Urteil auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückzuverweisen.

28

Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Urteilsaufhebung erstreckt sich auch auf die - mit angefochtene - Adhäsionsentscheidung.

29

2.

Obwohl es wegen des umfassenden Erfolgs der Sachrüge auf die zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr ankommt, weist der Senat darauf hin, dass die Revision des Angeklagten auch mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung des § 249 Abs. 2 StPO Erfolg gehabt und zur Aufhebung des Urteils geführt hätte. Die Durchführung des Selbstleseverfahrens wird zu Recht beanstandet.

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Die Vorsitzende der Strafkammer hat in der Hauptverhandlung vom 14.05.2014 angeordnet, dass das Tatortprotokoll vom 02.08.2007 (Bl. 12-15 d. A.) sowie das Protokoll über die erstinstanzliche Vernehmung der Zeugin Madeleine R--- vom 25.05.2011 (Bl. 249-261 d. A.) mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten urkundenbeweislich im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Verhandlung eingeführt werden sollen. Am selben Verhandlungstag hat die Vorsitzende - nach einer Unterbrechung der Verhandlung zum Zwecke der Durchführung des Selbstleseverfahrens - ausweislich des Protokolls lediglich festgestellt, „dass die Schöffen von dem Protokoll über die Vernehmung der Zeugin R--- vom 25.05.2011 und dem Tatortuntersuchungsprotokoll vom 02.08.2007 Kenntnis genommen haben und die übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gelegenheit hatten.“ Bis zum Abschluss der Hauptverhandlung findet sich kein weiterer (ergänzender) Eintrag hinsichtlich der Durchführung dieses Selbstleseverfahrens - namentlich zur Kenntnisnahme durch die Berufsrichterin - im Protokoll.

31

Macht das Tatgericht von der Möglichkeit des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO Gebrauch, müssen sowohl die Berufsrichter als auch die Schöffen vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis nehmen, diese also tatsächlich gelesen haben. Eine Differenzierung hinsichtlich der Vorgehensweise zwischen Berufsrichtern und Schöffen ist unzulässig (BGH NStZ 2001, 161; 2005, 160; wistra 2010, 31). Die übrigen Beteiligten müssen Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Wortlaut gehabt haben. Der Vorsitzende muss gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Feststellung über die Kenntnisnahme sowie die Gelegenheit hierzu in das Protokoll aufnehmen. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO. Der Nachweis hierüber kann somit nur durch das Protokoll geführt werden (vgl. BGH a. a. O.).

32

Die vorliegend im Protokoll enthaltene Formulierung, dass „die Schöffen von den (näher bezeichneten) Urkunden Kenntnis genommen haben und die übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gelegenheit hatten“, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Gelegenheit zur Kenntnisnahme genügt nur für weitere Verfahrensbeteiligte, für Berufsrichter und Schöffen muss unterschiedslos die erfolgte Kenntnisnahme festgestellt werden (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 185 und NStZ-RR 2011, 253; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.02.2015, 1 Rv 51/14, bei juris).

33

Wurde die Feststellung der Kenntnisnahme durch die (Berufs-)Richter nicht protokolliert, ist aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls davon auszugehen, dass das Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt ist. Dem Revisionsgericht ist damit verwehrt, hierzu freibeweisliche Ermittlungen anzustellen (BGH NStZ-RR 2013, 255; StV 2011, 267 und 2010, 225). Die Beweiskraft des - hier auch nach Erhebung der Verfahrensrüge nicht berichtigten - Protokolls kann nur bei offenkundiger Fehler- oder Lückenhaftigkeit entfallen, die indessen nicht ersichtlich ist. Sie liegt schon deshalb nicht vor, weil die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der protokollierten Äußerung nicht nur auf einen Protokollierungsfehler, sondern ebenso  auf ein Formulierungsversehen der Vorsitzenden zurückzuführen sein kann (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 255). Die - im Übrigen nicht zwingende - Schlussfolgerung in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, es sei bereits den Urteilsgründen zu entnehmen, dass die Vorsitzende die betreffenden Urkunden tatsächlich (vollständig) zur Kenntnis genommen habe, ist demgegenüber - weil sie die fehlende Feststellung im Protokoll nicht ersetzen kann - unbeachtlich (vgl. BGH StV 2011, 267).

34

Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten auf diesem Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn insbesondere der Inhalt der erstinstanzlichen Vernehmung der Nebenklägerin ist - ungeachtet seiner nur auszugsweisen Darstellung in den Urteilsgründen - maßgeblicher Bestandteil der von der Berufungskammer (und von dem Sachverständigen Prof. S---) im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung angestellten Konstanzanalyse.

35

Eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten bedurfte es nicht.

III.

36

Mit der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts entfällt auch die - gesondert angefochtene - Kostenentscheidung, weshalb die insoweit erhobene sofortige Beschwerde erledigt ist.